Erbrecht
Erbrecht regelt die Vermögensansprüche der Hinterbliebenen
Liegt keine Willenserklärung in Form eines wirksamen Testaments vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Erbrecht legt fest, dass im Falle eines rechtswirksamen Letzten Willens des Verstorbenen die gesetzliche Erbfolge nicht angewendet werden kann. Begünstigt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung andere Personen außerhalb der Familie, können die gesetzlichen Erben nur noch ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen.
Das Erbrecht schließt das Ehegattenerbrecht, das Familienerbrecht und das Verwandtenerbrecht ein, sodass im Todesfall des Erblassers das Vermögen aufgrund des Verwandtschaftsgrades aufgeteilt wird. Laut Gesetz ist der Ehegatte nicht mit dem Erblasser verwandt und muss daher gesondert berücksichtigt werden. An erster Stelle sind direkte Verwandte erbberechtigt, zu denen Kinder und Enkelkinder gehören. Erst danach werden entfernte Verwandte wie Nichten und Neffen beim Erbe berücksichtigt. In Grundsatz gilt, dass nahe Verwandte entferntere Verwandte von der Erbfolge ausschließen.
Die gesetzliche Erbfolge bei verheirateten Erblassern
Die gesetzliche Erbfolge sieht auch für den hinterbliebenen Ehegatten in der Regel einen Erbanspruch vor. Ausnahmen hiervon gelten nur in wenigen Einzelfällen, beispielsweise wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits eine Scheidung eingereicht war.
Sollte dies nicht der Fall sein, erbt der überlebende Ehegatte, soweit keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, das gesamte Vermögen.
Anderenfalls reduziert sich der Erbanteil bei Miterben der ersten beziehungsweise zweiten Ordnung. Er beträgt dabei jedoch noch mindestens 25 beziehungsweise 50 Prozent des Vermögens. Der Erbanteil erhöht sich allerdings bei einer Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft um jeweils 25 Prozent. Aus diesem Grund erhalten in den meisten Erbfällen die Ehegatten sowie die Kinder jeweils 50 Prozent des Vermögens.
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Umgehung der gesetzlichen Erbfolge
Neben der gesetzlichen Erbfolge hat ein Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit, bereits zu Lebenszeit eine andere Verteilung seines Erbes vorzusehen. Hierfür stehen ihm zwei Möglichkeiten offen. Dies sind das Testament sowie der Erbvertrag.
Bei einem Erbvertrag einigen sich der Erblasser sowie die Erben als Vertragspartner bereits zu Lebzeiten über die Verteilung des Erbes. Im Gegensatz dazu stellt das Testament eine einseitige Willenserklärung des Erblassers dar. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass ein Testament nicht stets vollständig greift. So ist es zwar mittels eines Testaments möglich, dass das Erbe anders verteilt wird, eine vollständige Enterbung ist jedoch in der Regel ausgeschlossen. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass jeder laut Erbfolge Erbberechtigte in der Regel, auch im Fall einer Enterbung, einen Anspruch auf sein halbes Erbe, dies ist der sogenannte Pflichtteil, hat.
Somit ist die gesetzliche Erbfolge kaum vollständig zu umgehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mittels einer Schenkung zu Lebzeiten die Höhe des Erbes zu reduzieren.
Die gesetzliche Erbfolge bei verheirateten Erblassern
Die gesetzliche Erbfolge sieht auch für den hinterbliebenen Ehegatten in der Regel einen Erbanspruch vor. Ausnahmen hiervon gelten nur in wenigen Einzelfällen, beispielsweise wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits eine Scheidung eingereicht war. Sollte dies nicht der Fall sein, erbt der überlebende Ehegatte, soweit keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, das gesamte Vermögen. Anderenfalls reduziert sich der Erbanteil bei Miterben der ersten beziehungsweise zweiten Ordnung. Er beträgt dabei jedoch noch mindestens 25 beziehungsweise 50 Prozent des Vermögens. Der Erbanteil erhöht sich allerdings bei einer Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft um jeweils 25 Prozent. Aus diesem Grund erhalten in den meisten Erbfällen die Ehegatten sowie die Kinder jeweils 50 Prozent des Vermögens.
Erbrecht bestimmt über die Erbfähigkeit
Das Erbrecht legt genau fest, wer von den Verwandten erbfähig ist. Entscheidend ist, dass nur derjenige sein Erbe antreten kann, der zum Zeitpunkt des Erbfalls, also zum beim Tod des Erblassers auch lebt. Kinder, die beim Erbfall gezeugt waren, sind nicht erbberechtigt. Spezielle Kriterien werden auch bei einer Leihmutterschaft angewandt. So werden Kinder von Leihmüttern erbrechtlich nur als mit der Leihmutter verwandt eingestuft und eine Verwandtschaft mit den auftraggebenden Eltern ist somit ausgeschlossen.
Ansprüche eines gesetzlichen Erben auf seinen Pflichtteil können auch entfallen, wenn der vorrangig Erbberechtigte sein Erbe ausschlägt oder er durch das Erbrecht als erbunwürdig eingestuft wird. Dann wird der nachrangige Erbe berücksichtigt.
Das Entziehen des gesetzlichen Pflichtteils ist jedoch nur dann möglich, wenn der gesetzlich Erbberechtigte eine schwere Straftat verübt hat, die sich auf den Erblasser bezieht. Veruntreuungen von Geldbeträgen reichen als Grund für das Entziehen des Pflichtteils nicht aus.
Erbrecht regelt Ansprüche nichtehelicher Kinder
Vor dem Jahr 2009 galt im deutschen Erbrecht der Grundsatz, dass Kinder, die außerehelich nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden, ebenso einen Anspruch auf die gesetzliche Erbfolge haben wie eheliche Kinder. Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung, die vor diesem Stichtag zur Welt kamen, hatten nur einen Anspruch auf den mütterlichen Nachlass. Als einzige Ausnahme galt, dass ein Erbanspruch im Todesfall des Vaters nur dann gegeben war, wenn frühzeitig eine Gleichstellungsvereinbarung festgelegt wurde.
Nach zahlreichen Klagen betroffener nichtehelicher Kinder befasste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28. Mai 2009 mit dem Erbrecht. Festgestellt wurde, dass die erbrechtliche Behandlung aller vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Basierend auf dieser Feststellung erarbeitete die Bundesregierung einen Gesetzentwurf, der eine Gleichbehandlung aller ehelichen und nichtehelichen Kinder als gesetzliche Erben festlegte, sodass alle Kinder gleichermaßen ihren verstorbenen Vater beerben können.
Anzeigepflicht im Erbfall
Eine Erbschaft ist innerhalb einer Frist von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt schriftlich zu melden. Beurkundungen, die von Gerichten, Behörden oder Notaren vorgenommen werden, werden ebenfalls dem zuständigen Finanzamt gemeldet. Gleiches gilt für Kreditinstitute, die Konto- und Depotstände von Verstorbenen sowie die Existenz von Schließfächern dem Fiskus melden müssen.
Grundsätzlich sollte jedoch vorab der Rat eines Steuerberaters oder eines spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden, um eine auf die persönliche Situation abgestimmte Strategie zu entwickeln.
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