Erbrecht

Erbrecht regelt die Vermögensansprüche der Hinterbliebenen

Liegt keine Willenserklärung in Form eines wirksamen Testaments vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Erbrecht legt fest, dass im Falle eines rechtswirksamen Letzten Willens des Verstorbenen die gesetzliche Erbfolge nicht angewendet werden kann. Begünstigt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung andere Personen außerhalb der Familie, können die gesetzlichen Erben nur noch ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen.

Das Erbrecht schließt das Ehegattenerbrecht, das Familienerbrecht und das Verwandtenerbrecht ein, sodass im Todesfall des Erblassers das Vermögen aufgrund des Verwandtschaftsgrades aufgeteilt wird. Laut Gesetz ist der Ehegatte nicht mit dem Erblasser verwandt und muss daher gesondert berücksichtigt werden. An erster Stelle sind direkte Verwandte erbberechtigt, zu denen Kinder und Enkelkinder gehören. Erst danach werden entfernte Verwandte wie Nichten und Neffen beim Erbe berücksichtigt. In Grundsatz gilt, dass nahe Verwandte entferntere Verwandte von der Erbfolge ausschließen.

Die gesetzliche Erbfolge bei verheirateten Erblassern

Die gesetzliche Erbfolge sieht auch für den hinterbliebenen Ehegatten in der Regel einen Erbanspruch vor. Ausnahmen hiervon gelten nur in wenigen Einzelfällen, beispielsweise wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits eine Scheidung eingereicht war.

Sollte dies nicht der Fall sein, erbt der überlebende Ehegatte, soweit keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, das gesamte Vermögen.

Anderenfalls reduziert sich der Erbanteil bei Miterben der ersten beziehungsweise zweiten Ordnung. Er beträgt dabei jedoch noch mindestens 25 beziehungsweise 50 Prozent des Vermögens. Der Erbanteil erhöht sich allerdings bei einer Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft um jeweils 25 Prozent. Aus diesem Grund erhalten in den meisten Erbfällen die Ehegatten sowie die Kinder jeweils 50 Prozent des Vermögens.

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Umgehung der gesetzlichen Erbfolge

Neben der gesetzlichen Erbfolge hat ein Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit, bereits zu Lebenszeit eine andere Verteilung seines Erbes vorzusehen. Hierfür stehen ihm zwei Möglichkeiten offen. Dies sind das Testament sowie der Erbvertrag.

Bei einem Erbvertrag einigen sich der Erblasser sowie die Erben als Vertragspartner bereits zu Lebzeiten über die Verteilung des Erbes. Im Gegensatz dazu stellt das Testament eine einseitige Willenserklärung des Erblassers dar. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass ein Testament nicht stets vollständig greift. So ist es zwar mittels eines Testaments möglich, dass das Erbe anders verteilt wird, eine vollständige Enterbung ist jedoch in der Regel ausgeschlossen. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass jeder laut Erbfolge Erbberechtigte in der Regel, auch im Fall einer Enterbung, einen Anspruch auf sein halbes Erbe, dies ist der sogenannte Pflichtteil, hat.

Somit ist die gesetzliche Erbfolge kaum vollständig zu umgehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mittels einer Schenkung zu Lebzeiten die Höhe des Erbes zu reduzieren.

Die gesetzliche Erbfolge bei verheirateten Erblassern

Die gesetzliche Erbfolge sieht auch für den hinterbliebenen Ehegatten in der Regel einen Erbanspruch vor. Ausnahmen hiervon gelten nur in wenigen Einzelfällen, beispielsweise wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits eine Scheidung eingereicht war. Sollte dies nicht der Fall sein, erbt der überlebende Ehegatte, soweit keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, das gesamte Vermögen. Anderenfalls reduziert sich der Erbanteil bei Miterben der ersten beziehungsweise zweiten Ordnung. Er beträgt dabei jedoch noch mindestens 25 beziehungsweise 50 Prozent des Vermögens. Der Erbanteil erhöht sich allerdings bei einer Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft um jeweils 25 Prozent. Aus diesem Grund erhalten in den meisten Erbfällen die Ehegatten sowie die Kinder jeweils 50 Prozent des Vermögens.

Erbrecht bestimmt über die Erbfähigkeit

Das Erbrecht legt genau fest, wer von den Verwandten erbfähig ist. Entscheidend ist, dass nur derjenige sein Erbe antreten kann, der zum Zeitpunkt des Erbfalls, also zum beim Tod des Erblassers auch lebt. Kinder, die beim Erbfall gezeugt waren, sind nicht erbberechtigt. Spezielle Kriterien werden auch bei einer Leihmutterschaft angewandt. So werden Kinder von Leihmüttern erbrechtlich nur als mit der Leihmutter verwandt eingestuft und eine Verwandtschaft mit den auftraggebenden Eltern ist somit ausgeschlossen.

Ansprüche eines gesetzlichen Erben auf seinen Pflichtteil können auch entfallen, wenn der vorrangig Erbberechtigte sein Erbe ausschlägt oder er durch das Erbrecht als erbunwürdig eingestuft wird. Dann wird der nachrangige Erbe berücksichtigt.

Das Entziehen des gesetzlichen Pflichtteils ist jedoch nur dann möglich, wenn der gesetzlich Erbberechtigte eine schwere Straftat verübt hat, die sich auf den Erblasser bezieht. Veruntreuungen von Geldbeträgen reichen als Grund für das Entziehen des Pflichtteils nicht aus.

Erbrecht regelt Ansprüche nichtehelicher Kinder

Vor dem Jahr 2009 galt im deutschen Erbrecht der Grundsatz, dass Kinder, die außerehelich nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden, ebenso einen Anspruch auf die gesetzliche Erbfolge haben wie eheliche Kinder. Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung, die vor diesem Stichtag zur Welt kamen, hatten nur einen Anspruch auf den mütterlichen Nachlass. Als einzige Ausnahme galt, dass ein Erbanspruch im Todesfall des Vaters nur dann gegeben war, wenn frühzeitig eine Gleichstellungsvereinbarung festgelegt wurde.

Nach zahlreichen Klagen betroffener nichtehelicher Kinder befasste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28. Mai 2009 mit dem Erbrecht. Festgestellt wurde, dass die erbrechtliche Behandlung aller vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Basierend auf dieser Feststellung erarbeitete die Bundesregierung einen Gesetzentwurf, der eine Gleichbehandlung aller ehelichen und nichtehelichen Kinder als gesetzliche Erben festlegte, sodass alle Kinder gleichermaßen ihren verstorbenen Vater beerben können.

Anzeigepflicht im Erbfall

Eine Erbschaft ist innerhalb einer Frist von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt schriftlich zu melden. Beurkundungen, die von Gerichten, Behörden oder Notaren vorgenommen werden, werden ebenfalls dem zuständigen Finanzamt gemeldet. Gleiches gilt für Kreditinstitute, die Konto- und Depotstände von Verstorbenen sowie die Existenz von Schließfächern dem Fiskus melden müssen.

Grundsätzlich sollte jedoch vorab der Rat eines Steuerberaters oder eines spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden, um eine auf die persönliche Situation abgestimmte Strategie zu entwickeln.

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Weitere Informationen zum Thema

Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer

Als Problemfeld hat sich bei der Erbschaftsteuer in der Vergangenheit die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten dargestellt. Während die wertmäßige Feststellung des Erbes bei Geld oder Wertpapieren unkompliziert ist, werden die Ermittlungsprobleme bei Grundstücken, Immobilien und Betriebsvermögen deutlich. Durch die Erbschaftsteuer-Reform gilt seit 1. Januar 2009 die Orientierung am Marktwert (sog. gemeiner Wert). Bei Grundvermögen werden die Vorschriften zur Ermittlung des Verkehrswertes herangezogen. Bei Grundbesitz von unbebauten Grundstücken ist dies der Bodenrichtwert. Bei bebauten Grundstücken werden je nach Nutzungsart unterschiedliche Verfahren angewendet. Mit dem Vergleichswertverfahren werden die Werte von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei Wohnungseigentum ermittelt. Dabei werden für die Bewertung die Preise von vergleichbaren Objekten herangezogen. Bei Mietwohn- und gewerblichen Grundstücken wird das Ertragswertverfahren angewendet. Neben dem Bodenwert wird ein Gebäudeertragswert berechnet, der sich aufgrund der ortsüblichen Vergleichsmieten ermittelt wird. Das Sachwertverfahren kommt bei sonstigen bebauten Grundstücken und bei den Objekten zur Anwendung, wenn keine Vergleichswerte vorliegen oder keine ortsübliche Vergleichsmiete ermittelbar ist.

Hinweise zu Besteuerungsgrundlagen
Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird bei der Erbschaftsteuer als Besteuerungsgrundlage ebenfalls der Marktwert angesetzt. Der Wert für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht an einer Börse notiert sind, bzw. für Beteiligungen an Personengesellschaften wird mit einem marktüblichen Verfahren ermittelt. Üblicherweise orientiert man sich an den Ertragsaussichten des Unternehmens. Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften werden zu großen Teilen nicht als Besteuerungsgrundlage herangezogen. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene oder Schenker zu mehr als 25 Prozent unmittelbar an dem Unternehmen beteiligt war. Grundsätzlich sind von dem Vermögen sämtliche Schulden des Erblassers abzuziehen und vermindern demzufolge die Erbschaftsteuer. Auf Antrag kann in bestimmten Fällen eine Stundung bei der Nachlasssteuer vereinbart werden.

Erbausschlagung

Das Erbe ist eines der wenigen Rechtsgeschäfte, die völlig überraschend und ohne eigene Beteiligung auftreten können. Erben sind entweder durch die gesetzliche Erbfolge vorgegeben oder können durch ein Testament bedacht werden, ohne davon zu wissen. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, auf eine Erbschaft zu reagieren: Erbannahme,, Erbausschlagung, Erbablehnung mit Pflichtteilsanspruch.

Es erscheint sinnvoll ein Erbe auszuschlagen, wenn der Erblasser hoch verschuldet war und über keinerlei positives Vermögen verfügte. Würde ein solches Erbe angenommen, so gingen die Schulden auf den Erben über, der dann mit seinem privaten Vermögen dafür haften müsste. Ein solches Erbe ist unattraktiv und stellt lediglich eine Belastung dar. Nicht immer ist jedoch eindeutig erkennbar, wie sich die wirtschaftliche Situation des Erblassers gestaltet. Wenn der gesetzliche oder durch Testament erklärte Erbe zunächst durch die Dreimonatseinrede vorläufiger Erbe ist, hat er eine Möglichkeit, sich über die finanziellen Verhältnisse einen eingeschränkten Überblick zu verschaffen, bevor er die Erbausschlagung erklären muss.

Alternativen zur Erbausschlagung
Nicht in jedem Fall ist eindeutig erkennbar, ob ein Erbe überschuldet ist. In der Realität stellt es sich häufig so dar, dass gewissen Vermögenswerten auf der einen Seite finanzielle Verpflichtungen und Schulden auf der anderen Seite gegenüberstehen. Eine voreilige Erbausschlagung würde in einem solchen Fall unter Umständen dazu führen, dass überwiegende Vermögenswerte verloren gingen. Um das zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch verschiedene Möglichkeiten vor, Erben vor den Schulden des Erblassers zu schützen. Dazu zählen neben der Dreimonatseinrede das Aufgebotsverfahren, die Errichtung eines Inventars sowie die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren. Eine Erbausschlagung ist unter Umständen dann nicht sinnvoll, wenn ein Vermögenswert zwar mit Schulden belastet, aber auf Dauer dazu geeignet ist, Einkünfte zu erzielen. Das Aufgebotsverfahren ist eine weitere Möglichkeit für den Erben, sich innerhalb von sechs Monaten einen Überblick über mögliche Verbindlichkeiten des Erblassers zu verschaffen. Eine Haftungsbegrenzung können Erben durch das Nachlassinsolvenzverfahren sowie durch eine Nachlassverwaltung erreichen, wenn die finanzielle Situation unübersichtlich ist.

Form, Frist und Anfechtung der Erbausschlagung
Die Entscheidung darüber, was mit dem Erbe geschehen soll, muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen und bedarf einer im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschriebenen Form. Wer eine Erbausschlagung nicht innerhalb von sechs Wochen seit der Kenntnisnahme von der Erbschaft ausgesprochen hat, nimmt automatisch das Erbe an. Die Erklärung über die Ablehnung des Erbes muss schriftlich und in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Ablehnung beim zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll zu geben und beurkunden zu lassen. Durch die Ausschlagung fällt das Erbe dem nächsten Erben in der Erbrangfolge zu. Dabei kann es sich unter Umständen um minderjährige Kinder handeln, die selbst keine Erklärung abgeben können. In diesem Fall fällt die Erklärung über die Ablehnung des Erbes den gesetzlichen Vertretern, in der Regel beiden Elternteilen, zu. Sollte nach der Ausschlagung des Erbes eine bis dahin unbekannte Vermögenssituation bekannt werden, aufgrund derer es nicht zu dieser Erklärung gekommen wäre, so kann die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht angefochten werden.

Erbengemeinschaft

Entstehung und Auflösung einer Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft bezeichnet eine Mehrzahl von Personen, die gemeinsam einen Nachlass erben und dabei die Rechte und Pflichten am Erbe übernehmen. Dabei ist es möglich, dass der Anteil am Nachlass zwischen den einzelnen Miterben variiert. Die rechtlichen Grundlagen für diese gesetzliche Erbaufteilung sowie für die Auflösung einer Erbengemeinschaft sind im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Von besonderer Bedeutung sind dabei folgende Formen der Auflösung: die Erbauseinandersetzung, die Erbanteilsübertragung und die Abschichtung. In der Regel entscheiden sich die meisten Miterben zumindest langfristig für eine Erbengemeinschaftsauflösung. 

Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft
Sobald ein Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt werden muss, also eine sog. Miterbschaft entsteht, bilden diese Erben eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Miterbe einen Anteil am Nachlass erhält, jedoch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Erbstück hat. Um diese Erbgüter tatsächlich zu verteilen, ist eine Auflösung der Erbengemeinschaft notwendig. Bis zum Zeitpunkt der Verteilung haben dabei alle Miterben das Recht, das Erbe soweit wie möglich zu nutzen. Da oftmals jedoch eine gemeinschaftliche Nutzung nicht möglich ist, ist eine Auflösung der Gemeinschaft in der Regel unumgänglich. Um hier jedoch bei der Aufteilung des Nachlasses Probleme zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, dass der Erblasser die Aufteilung bereits zu Lebenszeiten regelt und entscheidet, welcher Miterbe was erhalten soll. In diesem Zusammenhang gilt jedoch zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen zum Erbanteil zu berücksichtigen sind und ein Miterbe, der beispielsweise das Haus erhält, gegebenenfalls andere Teile der Erbengemeinschaft auszahlen muss.

Besonderheiten bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft
Obwohl eine Auflösung der Erbengemeinschaft gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, streben die meisten Miterben diese an. Aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen sowie mangelnder Liquidität ist eine einvernehmliche Auflösung in der Praxis jedoch nicht immer möglich. Aus diesem Grund hat jeder Miterbe grundsätzlich die Möglichkeit, seinen Austritt aus der Erbengemeinschaft beziehungsweise deren Auflösung zu veranlassen. Ein Austritt aus der Gemeinschaft ist neben dem freiwilligen Verzicht durch die sogenannte Veräußerung möglich, bei der ein einzelner Miterbe seinen Erbanteil an einen Dritten verkauft. Hier gilt jedoch zu beachten, dass die restlichen Miterben ein Vorkaufsrecht erhalten, das für einen Zeitraum von zwei Monaten gilt. Da es jedoch nicht immer möglich ist, einen einzelnen Erbanteil zu verkaufen, steht es jedem Miterben auch frei, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine Versteigerung zu veranlassen. Aufgrund der Komplexität dieser Angelegenheit empfiehlt es sich hier jedoch, unbedingt eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Erbschein beantragen

Wie beantragt man einen Erbschein?
Wenn ein Angehöriger verstirbt, haben die Hinterbliebenen zahlreiche Vorkehrungen zu treffen. Als Beispiele hierfür sind die Organisation der Bestattung, die Kündigung von Verträgen sowie die Verteilung des Nachlasses zu nennen. Damit dies jedoch möglich ist und auch die entstehenden Kosten beglichen werden können, ist es zwingend notwendig, dass die Hinterbliebenen über das Vermögen des Verstorbenen verfügen können. Aus diesem Grund sollten die Hinterbliebenen einen Erbschein beantragen. Mit einem Erbschein können die Erben ihren Anspruch gegenüber Banken, Behörden, Grundbuchämtern etc. nachweisen und dadurch bspw. auf das Vermögen des Erblassers zugreifen. Ohne einen Erbschein wird das Vermögen in der Regel nicht oder nur im begrenzten Umfang freigegeben. 

Wer kann einen Erbschein beantragen?
Ein Erbschein ist eine amtliche Urkunde, die die Verteilung des Vermögens eines Erblassers regelt. Da verschiedene Personen an der Verteilung des Nachlasses Interesse haben können, sind auch verschiedene Personengruppen antragsberechtigt, bspw. die gesetzlichen Erben, die testamentarisch festgelegten Erben, die Rechtsnachfolger der gesetzlichen beziehungsweise testamentarisch festgelegten Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, die Gläubiger des Erblassers oder die Gläubiger der Erben. Dabei kann jede hier aufgezählte Person bzw. ein von der Person beauftragter Anwalt einen Erbschein beantragen. Es gilt jedoch zu beachten, dass, wenn man einen Erbschein beantragen möchte, verschiedene Dokumente vorgelegt werden müssen. Neben der Sterbeurkunde des Verstorbenen werden z.B. auch Nachweise über den Familienstand des Verstorbenen sowie Verwandtschaftsgrad beispielsweise in Form von Heirats- und Geburtsurkunden oder das Testament benötigt.

Kosten eines Erbscheins
Auf der Grundlage der eingereichten Dokumente und Nachweise kann das zuständige Nachlassgericht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge sowie des eventuell vorhandenen Testaments bzw. Erbvertrags einen Erbschein ausstellen. Für die Ausstellung dieses Erbscheins entstehen demjenigen, der den Erbschein beantragen ließ, Kosten. Die Höhe dieser Kosten ist dabei von der Höhe des Nachlasses abhängig und kann dadurch von Fall zu Fall variieren. Zudem sind die Kosten bei mehreren Erben in der Regel nur einmal zu tragen. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass in einem solchen Fallen zumeist ein gemeinschaftlicher Erbschein erstellt wird. Dieser enthält dann die Angaben über die Höhe des Erbes, die einzelnen Erben sowie die Erbteile. Alternativ ist es bei mehreren Erben aber auch möglich, dass jeder einzelne Erbe einen Teilerbschein erhält oder dass durch einen sogenannten Gruppenerbschein verschiedene Teilerbscheine zusammengefasst werden.

Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag kann jeder frühzeitig und in Eigenbestimmung festlegen, wer im Todesfall zu den Begünstigten gehört. Nicht nur Verwandte können als Erben bestimmt werden, sondern auch jede andere Person. Darüber hinaus lassen sich auch vom Gesetzgeber definierte Erbteile ändern und Testamentsvollstreckungen und Vermächtnisse anordnen. Dieser spezielle Vertrag beinhaltet eine Verfügung, an der wenigstens zwei Partner beteiligt sein müssen. Die Rechtsgültigkeit wird durch eine notarielle Beurkundung gewährleistet. Zu den Besonderheiten dieser erbrechtlichen Regelung gehört, dass auch nicht verheiratete Personen einen solchen Vertrag schließen können.

Im Vergleich zum klassischen Testament werden für die Beurkundung geringere Notargebühren fällig, da keine amtliche Verwahrung bei einem Nachlassgericht erforderlich ist. Veränderungen von Verfügungen in einem Erbvertrag können nur unter Zustimmung beider Vertragspartner durchgeführt werden. Verstirbt ein Vertragspartner, sind Änderungen nicht mehr zulässig. Diese Vertragsvariante ist im Vergleich zu einem Testament weitaus flexibler und bietet dem Erblasser die Möglichkeit, die Erbfolge auf seine individuellen Wünsche ausrichten zu können.

Entscheiden sich Erblasser und Begünstigter gemeinsam für einen Aufhebungsvertrag, entfällt die Bindungswirkung im Erbvertrag. So kann ein Erblasser sich von den vertraglichen Bedingungen entbinden lassen, wenn der Vertragspartner nicht seinen vereinbarten Verpflichtungen nachkommt. Dies kann dann der Fall sein, wenn beispielsweise Pflegeleistungen nicht ausreichend oder gar nicht erbracht werden. Will der Erblasser durch eine Schenkung an Dritte zu Lebzeiten seinen Vertragspartner beeinträchtigen, hat dieser das Recht, im Erbfall die Schenkung zurückzufordern, da eine ungerechtfertigte Bereicherung zugrunde liegt, die auch im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert ist. Jedoch gilt für den Anspruch eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Erbfall beginnt.

Nur in speziellen Fällen entschließt sich der Erblasser zu dieser Form des Vermächtnisses, um beispielsweise einzelne Personen frühzeitig abzusichern, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt werden. Insbesondere, wenn Vorleistungen erbracht werden wie eine Pflege, kann es von großer Bedeutung sein, frühzeitig den Anspruch über einen Vertrag als Entgelt für eine Vorleistung abzusichern.

Erbvertrag setzt Geschäftsfähigkeit voraus
Anders als beim herkömmlichen Testament muss der Erblasser beim Erbvertrag seine volle Geschäftsfähigkeit nachweisen können. Neben einer notariellen Beurkundung gehört auch die persönliche Anwesenheit der beiden Vertragspartner dazu. Soll ein solcher Vertrag den Nachlass regeln, muss der Erblasser wissen, dass er sich fest an die vereinbarten Bedingungen bindet, da ein einseitiges Widerrufsrecht bei dieser Variante grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nur in Ausnahmefällen kann in einem Erbvertrag der Zusatz einbezogen werden, dass ein Rücktrittsrecht oder ein Änderungsvorbehalt möglich ist. 

Erbvertrag und Unternehmensnachfolge
Mit einem Erbvertrag lässt sich frühzeitig und auf Gegenseitigkeit auch eine Unternehmensnachfolge sichern. Schrittweise kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Betrieb an den von ihm bestimmten Nachfolger abtreten, wobei die komplette Übergabe erst beim Tod des Erblassers erfolgt. Die spezielle Bindungswirkung dieser Variante bietet einerseits Sicherheit, führt aber auch zu einem Abhängigkeitsverhältnis, da beide Vertragspartner Änderungen zustimmen müssen.

Generallvollmacht

Unter einer Generalvollmacht versteht man eine Urkunde, die keinerlei Formvorschriften unterliegt, mit der bestimmte Rechte einer Person an eine andere Person übertragen werden (in speziellen Fällen kann es sich dabei um eine juristische Person handeln). Nur selten ist eine notarielle Beglaubigung notwendig. In speziellen Fällen kann es sich dabei auch um juristische Personen handeln und nicht zwangsläufig um natürliche Personen.

Die Generalvollmacht unterscheidet von der beschränkten Vollmacht durch den Umstand, dass mit ihr alle rechtlichen Befugnisse einer Person an eine andere Person übertragen werden. Die jeweilige Person, die die Generalvollmacht erhält, ist somit zeichnungsbefugt und darf im Namen einer anderen Person Verträge unterschreiben und eingehen, aber auch über andere Bereiche entscheiden.

In der Regel ist die Vollmacht auf bestimmte Geltungsbereiche eingeschränkt, so dass beispielsweise der Generalbevollmächtigte die Stellvertretungen für alle vermögensrelevanten Verträge übernehmen kann. Dabei handelt es sich aber jeweils nur um Stellvertretungen. Dem Vollmachtsgeber werden die jeweiligen Rechte somit nicht automatisch entzogen. Die Vollmacht erweitert lediglich den Handlungsspielraum, da für bestimmte Handlungen die Unterschrift bzw. die Anwesenheit einer bestimmten Person nicht mehr erforderlich ist, sondern diese vertreten werden kann.

Generalvollmacht im Notariatswesen 
Die Generalvollmacht kann auch an Notare ausgestellt werden, die somit befugt sind, bestimmte Handlungen für ihre Mandanten auszuführen. Besonders wesentlich ist dies etwa bei der Übereignung von Grundstücken. Der Eigentumstransfer von Grundstücken erfolgt in der Regel im Zug-um-Zug-Geschäft. Dabei fungiert der Notar als Mittelsmann zwischen Käufer und Verkäufer. Um die Abwicklung zu erleichtern, wird dem Notar eine Vollmacht erstellt. Diese befugt ihn einerseits, die entsprechenden Änderungen der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch vorzunehmen, andererseits aber auch den Kaufbetrag für die Immobilie vom Käufer an den Verkäufer zu überweisen, sobald auch die Änderung der Eigentumsverhältnisse erfolgt ist. In einigen Fällen, wie etwa in Verlassenschaftsverfahren, werden dem Notar auch großzügige Rechte zu vermögensrechtlichen Handlungen durch eine Vollmacht übertragen. Dadurch kann er das Verlassenschaftsverfahren abwickeln und die Verlassenschaft auf die rechtmäßigen Begünstigten aufteilen.

Die Generalvollmacht im Betrieb 
Die Generalvollmacht ist vor allem im unternehmerischen Alltag von Bedeutung. Hierbei überträgt üblicherweise der Geschäftsführer die Vollmacht in Form eine Generalprokura an einen Prokuristen. Der Prokurist ist damit bemächtigt, den Geschäftsführer in allen den Betrieb betreffenden Belangen zu vertreten. Seine Unterschrift ist damit ebenso bindend und rechtlich gültig wie die des Geschäftsführers selbst. Aufgrund der möglichen rechtlichen Tragweite einer Generalvollmacht wird diese in der Regel nur lang gedienten Mitarbeitern übertragen, die das notwendige Vertrauen im Betrieb besitzen und deren Verantwortungsbewusstsein dem Betrieb gegenüber bereits unter Beweis gestellt wurde.

Darüber hinaus wird die Vollmacht in vielen Fällen auch eingeschränkt, um die Übertragung von Stellvertretungen nur für bestimmte Teilbereiche der unternehmerischen Tätigkeit gelten zu lassen. Die Vollmacht wird in der Regel ausgestellt, wenn der Geschäftsführer selbst längere Zeit abwesend ist und sich nicht selbst um die geschäftlichen Angelegenheiten kümmern kann oder aber sich womöglich selbst aus dem Betriebsalltag zurückziehen möchte.

Pflichtteil

Der Pflichtteil bezeichnet den Anteil am Erbe, der den Erben in jedem Fall zusteht und vom Staat zugesichert wird. Diese Regelung beschränkt damit die Testierfreiheit, nach der Personen die Verteilung ihres Erbes im Testament einteilen können. Dennoch legt der Pflichtteil lediglich einen Mindestanteil fest, der an die Erben ausbezahlt werden muss.

Der Pflichtteil kann an unterschiedliche Erben ausbezahlt werden. Pflichtteilberechtigt sind in jedem Fall die direkten Nachkommen des Erblassers, aber ebenso auch Ehegatten bzw. Lebenspartner. Darüber hinaus können auch die Eltern oder weiter entfernte Verwandte das Erbe antreten. Dies geschieht vor allem dann, wenn die näheren Verwandten, die als potenzielle Erben eingesetzt werden können, ebenfalls bereits verstorben sind und daher das Erbe nicht selbst antreten können.

Die Höhe des Erbes wird darüber hinaus durch Schenkungen und andere Zuwendungen während der Lebzeiten beeinflusst. Für die Erben besteht in jedem Fall eine Anspruchsfrist von drei Jahren. Sollten sich Erben, die möglicherweise ihren Anteil nicht erhielten, innerhalb dieser Frist nicht melden, verjährt der Anspruch.

Einklagbarer Pflichtteil 
Der Pflichtteil ist in Deutschland einklagbar. Selbst dann, wenn Erben wegen zerrütteter Beziehung zum Erblasser durch ein Testament ausgeschlossen und der Erblasser verhindern wollte, dass diese das Erbe antreten können, steht es diesen zu. Das Erbe kann vor Gericht eingeklagt werden und muss entsprechend dem gültigen Schlüssel auf die Erben aufgeteilt werden. Somit kann es auch nicht zu Begünstigungen einiger Erben kommen, sofern andere Erben dadurch um ihren Pflichtteil gebracht werden.

Entzug des Pflichtteils
Nur in seltenen Fallen kann das Anrecht auf den Pflichtanteil entzogen werden. Beispielsweise dann, wenn die potenziellen Erben eines Verbrechens schuldig befunden wurden oder körperlich gewalttätig gegen den Erblasser vorgegangen sind. Auch wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Erbe den Tod des Erblassers oder einer ihm nahestehenden Person herbeiführen möchte, kann das Erbe entzogen werden. Im Testament kann der Pflichtteil gegenüber einzelnen Erben auch dann verwehrt werden, wenn der Erblasser der Meinung ist, dass das Erbe nicht in gute Hände gerät. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der potenzielle Erbe stark verschuldet ist und das Erbe somit zusätzlich gefährdet wäre. 

Testament verfassen

Gesetzliche Regelungen 
Wenn die Vermögensverteilung für den Todesfall nicht selbst geregelt wurde und der Erblasser kein Testament verfasst hat, ist die gesetzliche Erbfolge gültig. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass den Erben auch bei Vorhandensein eines Testaments ein sogenannter Pflichtteil zusteht. Wer mit der Verteilung seiner Vermögenswerte nach der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist, benötigt in der Regel kein Testament.  Wer ein Testament verfasst, kann zu einem großen Teil selbst bestimmen, wer beispielsweise Geld oder 

Wer ein Testament verfassen möchte, kann dies jederzeit tun, es kann zu Lebzeiten widerrufen und auch geändert werden. Das Testament tritt nach dem Tod in Kraft und regelt, wie das Vermögen des Erblassers verteilt wird. In Deutschland wird das Testament auch als letztwillige Verfügung bezeichnet und mit dem Paragrafen 1937 des BGB geregelt.  Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den persönlichen Vorstellungen zur Vermögensverteilung nach dem Tod. eine Immobilie erben soll. 

Formvorschriften 
Wer ein Testament verfassen möchte, hat zwei verschiedene Formen zur Auswahl: das öffentliche und das privatschriftliche Testament. Bei einem privatschriftlichen Testament handelt es sich um eine handschriftlich verfasste Erklärung. Das handschriftliche Testament muss vom Erblasser selbst verfasst und unterschrieben werden. Es ist nicht ausreichend, das Testament auf dem PC oder auf der Schreibmaschine zu verfassen und zu unterschreiben – die gesamte Erklärung muss handschriftlich erfolgen.

Ein öffentliches Testament wird mithilfe eines Notars verfasst. Nach § 2232 BGB übergibt der Erblasser einem Notar sein Testament. Der Erblasser kann wahlweise selbst das Testament verfassen oder schreiben lassen. Das öffentliche Testament kann dem Notar offen oder verschlossen übergeben werden. Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ihr Testament selbst zu schreiben, müssen die Niederschrift zwingend einem Notar überlassen. Sogenannte Nottestamente sind in der heutigen Zeit kaum noch von Bedeutung.

Alternativen
Alternativ zu einem Testament besteht auch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zur Vermögensverteilung nach dem Tod zu verfassen. Mit einem Erbvertrag wird die Erbverteilung verbindlich geregelt, was bei einem Testament nicht der Fall ist. Oft wird der Erbvertrag mit einem Ehevertrag kombiniert. Die beiden Ehepartner setzen sich hier meist gegenseitig als alleinige Erben ein. Diese Regelung weicht von der gesetzlichen Erbfolge mit der Bildung einer Erbengemeinschaft ab. Erbverträge werden immer beim Notar aufgesetzt und erfordern die Anwesenheit aller Vertragspartner.

Testamentsvollstreckung

Bei einer Testamentsvollstreckung wird die Nachlassabwicklung geregelt, wobei der Letzte Wille des Erblassers, der in einem Testament dokumentiert ist, neutral umgesetzt wird. Meist sind Testamentvollstrecker nicht selber Nutznießer eines Erbes, sondern sollen den Nachlass im Sinne des Verstorbenen unter den Erben aufteilen. Als Treuhänder garantiert ein Testamentsvollstrecker, dass alle Erbberechtigten von ihrem gesetzlichen Anspruch auf ein Erbteil profitieren. So kann sich die Testamentsvollstreckung auf auch auf einen großen Personenkreis beziehen, der neben Erben auch enterbte Nachkommen einschließt. Familienangehörige gehören ebenso dazu, wie Pflichtteilberechtigte, Geschäftspartner, Arbeitnehmer wie auch Mieter einer Immobilie, die sich im Nachlass des Verstorbenen befindet.

Im Todesfall des Erblassers übernimmt der Testamentsvollstrecker oftmals auch eine Vermittlung zwischen den Anspruchsberechtigten, um einen reibungslosen Ablauf der Vollstreckung eines Testaments zu gewährleisten. 

Umsetzung des Letzten Willens 
Idealerweise sollte ein Testamentsvollstrecker nicht aus der Familie des Erblassers kommen, um die erforderliche Objektivität zu gewährleisten. Ein professioneller Testamentsvollstrecker, der nicht nur über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern auch Experte auf dem Gebiet des Erbrechts ist, sichert eine korrekte Nachlassabwicklung. Professionelle Fachleute sind darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, für entstandene Vermögensschäden über spezielle Versicherungen einzustehen. Idealerweise sollte bereits beim Abfassen des Letzten Willens eine Person für die Testamentsvollstreckung bestimmt werden. Liegt im Todesfall des Erblassers keine vom Verstorbenen bestimmte Person vor, übernimmt das zuständige Nachlassgericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, der jedoch nicht zwingend den Vorstellungen der Erben entsprechen muss.

Rechtliche Rahmenbedingung
Es sind spezielle gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert sind. Die sogenannte Abwicklungsvollstreckung umfasst das Festlegen der individuellen Aufgaben, die ein Testamentsvollstrecker erfüllen soll. Orientiert am Letzten Willen des Verstorbenen muss der Testamentsvollstrecker diesen und auch andere festgesetzten Willenserklärungen umsetzen. Verbunden damit ist auch die rechtliche Handhabe, den Nachlass, zu dem auch Immobilien gehören, im Interesse des Erblassers zu verkaufen.

Anders strukturiert ist die Nacherbenvollstreckung. Bei dieser Form der Testamentsvollstreckung liegt hier nur die Aufgabe vor, alle Rechte eines Nacherben gegenüber einem Vorerben durchzusetzen. In diesem Fall ist der Verkauf von Nachlassteilen nicht uneingeschränkt möglich. Wurde vom Verstorbenen eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe darauf zu achten, dass ein Vorerbe Vermögensbestände nicht veräußert.

Vorsorgevollmacht

Zahlreiche Situationen können dazu führen, dass eine Person plötzlich nicht mehr in der Lage ist, sich um ihre persönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Bankgeschäfte, Behördenangelegenheiten, Versicherungsfragen und andere Entscheidungen, die ein Mensch nur persönlich treffen kann, sind unter Umständen nicht mehr möglich. Ursachen für eine derartige Handlungsfähigkeit sind meist schwere Verletzungen durch Unfälle, plötzlich eintretende, schwere Erkrankungen oder andere Notsituationen. Das deutsche Rechtssystem sieht verschiedene Möglichkeiten zur persönlichen Vertretung vor, zum Beispiel die Betreuungsverfügung, die Vorsorgevollmacht oder die Generalbevollmächtigung.

Während eine Betreuungsverfügung durch gerichtliche Entscheidung dann erfolgt, wenn die persönliche Handlungsunfähigkeit eingetreten ist, entscheidet mit einer Vorsorgevollmacht die betroffene Person schon frühzeitig selbst, wem sie im Fall einer Notsituation ihr uneingeschränktes Vertrauen schenken möchte. Die Vollmacht entfaltet ihre Wirksamkeit erst in einer Notsituation. Die Generalvollmacht gilt dagegen mit dem Moment der Bevollmächtigung und nicht erst nach dem Eintreten einer Notlage. Wer eine Generalvollmacht erteilt, kann also jederzeit in allen persönlichen Dingen vertreten werden. Mit einer Patientenverfügung ist die Vorsorge-Verfügung ebenfalls nicht zu verwechseln. Die Patientenvollmacht regelt lediglich die ärztliche Behandlung für den Fall, dass die verfügende Person selbst nicht mehr in der Lage ist, diesbezügliche Entscheidungen zu treffen oder diese zu äußern.

Form und Rechtscharakter der Vorsorgevollmacht
Für viele Menschen ist es wichtig, im Fall der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit nicht durch einen gerichtlich bestellten Betreuer vertreten zu werden. Die Betreuung lässt sich vermeiden, wenn frühzeitig eine Person mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigt wird, die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten zu übernehmen. Aus juristischer Sicht ist diese Vollmacht eine Willenserklärung über die rechtsgeschäftliche Vertretung durch eine andere Person. Grundsätzlich kann die bevollmächtigte Person alle Entscheidungen im Sinne des Vollmachtgebers treffen. Es gibt einige Ausnahmen, die auch im Betreuungsrecht gelten. So darf der Bevollmächtigte nicht über freiheitsentziehende Maßnahmen und Unterbringungen oder über gefährliche ärztliche Behandlungen entscheiden, ohne zuvor das Vormundschaftsgericht zu beteiligen. Zur Sicherheit können mehrere Personen unabhängig voneinander bevollmächtigt werden, was insbesondere in finanziellen Angelegenheiten vorteilhaft sein kann. Grundsätzlich ist die Vorsorgevollmacht formfrei und kann sogar mündlich erfolgen. Sie ließe sich dann jedoch nur schwer nachweisen. Sinnvoll ist die Erteilung einer notariell beurkundeten Vollmacht, die bei Banken, Behörden, Geschäftspartnern usw. vorgelegt werden kann und anerkannt wird. Falls die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfasst, ist eine notarielle Beurkundung unumgänglich. Da der Notar auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers prüft, ist die Urkunde auch sicher vor einer möglichen Anzweiflung.

Vorsorgevollmacht - Vor- und Nachteile
Der wichtigste Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht in der eigenen Entscheidung darüber, welche Person(en) im Notfall das uneingeschränkte Vertrauen genießt, um die Vertretung zu übernehmen. Er hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Vollmacht auf gewisse Lebensbereiche zu beschränken. Sehr wichtig ist auch die sofortige Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Eintreten der Notsituation. Ist erst die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich, besteht für längere Zeit Handlungsunfähigkeit. Die bevollmächtigte Person ist im Rahmen der Vollmacht absolut handlungsfrei und muss nicht Rechenschaft über einzelne Entscheidungen ablegen. Sollte der Verdacht bestehen, dass die bevollmächtigte Person die Vollmacht missbraucht, kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag zusätzlich einen Kontrollbetreuer bestellen. Als Nachteil der Vorsorgevollmacht wird gelegentlich angeführt, dass der Vollmachtgeber bei Eintreten der Notsituation keine Kontrolle mehr über die Ausübung der Vollmacht hat. Diese hat er jedoch auch nicht, wenn das Vormundschaftsgericht einen amtlichen Betreuer bestellt.

Wer sollte eine Vorsorgevollmacht verfügen?
Eine Vorsorgevollmacht sollte jeder hinterlegen, um zu klären, wer im Betreuungsfall seine Interessen wahrnehmen soll und in welcher Weise die eigenen Interessen gewahrt bleiben. Denn wenn ein selbstbestimmtes Handeln aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr möglich ist, bestellt der Staat einen Betreuer, wenn keine Person legitimiert wurde. Wichtig ist, dass die Betroffenen von der Vorsorgevollmacht in Kenntnis gesetzt werden, d.h. wo sich die Schriftstücke befinden, damit der Betreuungsauftrag nachgewiesen werden kann. Empfehlenswert ist die Aufbewahrung beim Zentralen Vorsorgeregister. Gegen eine Gebühr kann man die Vorsorgeregelungen unter www.vorsorgeregister. de registrieren lassen. Informationen gibt es auch unter der kostenfreien Rufnummer 0800-3550500. Vorteil der Registrierung ist, dass die Gerichte den Inhalt der Vollmacht schnell online abfragen können.

Was sollte die Vorsorgevollmacht enthalten?
Mit einer Vorsorgevollmacht legt die betreuungsbedürftige Person fest, wer im Fall der Fälle die Vertretung übernimmt und welche Geschäfte diese Vertrauensperson regeln darf. Eine umfassende Vollmacht sollte vor allem folgende Punkte abdecken: Führung der Rechtsgeschäfte, Verwaltung des Vermögens, Wohnungs- und Mietangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge und bei Pflegebedürftigkeit, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden- und Ämtervertretung sowie Vertretung vor Gerichten. Eine notarielle Beurkundung ist nicht grundsätzlich erforderlich. Allerdings verlangen z.B. Banken interne Kontovollmachten. Bei Erwerb oder Veräußerung von Grundbesitz, der Geschäftsführung eines Unternehmens oder der Aufnahme von Verbraucherdarlehen ist die notarielle Beglaubigung zwingend.