Elterngeld

Wie der Staat Eltern unterstützt

Im Jahr 2006 beschloss der Deutsche Bundestag die Einführung des Elterngelds für Eltern, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren sind. Viele Eltern sind durch diese Geldleistung finanziell besser gestellt und können auch von vielen Sonderregelungen profitieren.

Gute Gründe für das Elterngeld

Bereits vor einigen Jahren erkannte die Bundesregierung, dass das soziale System als solches in Deutschland gefährdet ist. Die zunehmende Lebenserwartung der Rentner einerseits und die rückläufigen Geburtenzahlen andererseits führten zu Engpässen in den Rentenkassen. Die Regierung stellte fest, dass nur durch eine tief greifende Reform des Sozialsystems und einen Wandel in der Familienpolitik die Auswirkungen der demografischen Entwicklung gedämpft werden können.

Neben zahlreichen Veränderungen bei der Altersvorsorge wurde vor allem eine Neuausrichtung bei der Familienpolitik gefordert. Politiker aller Parteien waren sich dabei einig, dass vor allem für Gut- und Besserverdienende optimale Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen. So entschied man sich, neue Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen. Außerdem wurde beschlossen, ein Elterngeld einzuführen.

Die Auswirkungen dieser Beschlüsse entsprachen zunächst den Erwartungen. So steigt inzwischen das Angebot an Ganztagesschulen, aber auch die Zahl der zur Verfügung gestellten Kindergarten- und Kinderkrippenplätze stieg an. Diese ermöglichen es berufstätigen Eltern, nach der Erziehungszeit wieder ihrem Beruf nachzugehen. Gerade für karrierebewusste Frauen wird so die Mutterrolle etwas attraktiver.

Ebenso ist seit der Elterngeldeinführung zum 01.01.2007 die bis dahin bestehende Versorgungslücke für Gutverdienende geschlossen, da das Elterngeld im Gegensatz zum Erziehungsgeld an keine Einkommensgrenze gebunden ist.

Gleichfalls führte die zumindest teilweise Nichtanrechnung dieser Geldleistung dazu, dass Sozialleistungsempfänger in der Elternzeit besser gestellt sind.

Wie wird das Elterngeld beantragt

Das Elterngeld kann grundsätzlich sowohl dem Vater als auch der Mutter gewährt werden, pro Elternteil beträgt die Auszahlungsdauer mindestens 2 aber höchstens 12 Monate. Insgesamt erfolgt die Elterngeldzahlung jedoch maximal für 14 Monate. Für alleinerziehende Personen gibt es eine Ausnahmeregelung, sie können für 14 Monate Leistungen beziehen.

Das Elterngeld erfolgt bei der zuständigen Elterngeldstelle. Die Beantragung ist bis zu 3 Monaten rückwirkend möglich.
Grundsätzlich ist der Erhalt dieser Geldleistungen an 4 verschiedene Bedingungen geknüpft, in wenigen Fällen sind jedoch auch Ausnahmen möglich. Auf Grundlage des § 1 Abs. 1 BEEG hat ein Antragsteller jedoch immer Anspruch auf eine Elterngeldleistung, wenn Folgendes gilt:

 

  • der Antragsteller wohnt in Deutschland oder hält sich gewöhnlich in Deutschland auf
  • der Antragsteller wohnt mit dem Kind in einem Haushalt
  • der Antragsteller betreut und erzieht das Kind selbst
  • der Antragsteller übt keine beziehungsweise keine volle Erwerbstätigkeit aus.

Vor allem der letzte Punkt ist für viele Antragsteller sehr interessant, da der Gesetzgeber erst bei einer wöchentlichen Beschäftigung von mehr als 30 Stunden von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgeht. Grundsätzlich ist jedoch doch darauf hinzuweisen, dass teilweise erwerbstätige Personen nur eine anteilige Elterngeldleistung erhalten.

Aufgrund der Vielzahl der Ausnahmeregeln empfiehlt es sich, bei speziellen Fragen eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Die Elterngeldberechnung ist sehr komplex. Prinzipiell wird der Bruttoverdienst angesetzt und um Einmalzahlungen, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung bereinigt. Dieses bereinigte Einkommen wird noch einmal um den Werbungskosten-Pauschbetrag gemindert. Bei Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus einem Gewerbebetrieb beziehungsweise der selbstständigen Arbeit wird dieses Verfahren äquivalent angewandt. Die Summe aller Einkunftsarten entspricht dem Einkommen laut Elterngeldgesetz. Der Antragsteller erhält während der Elternzeit 67 % davon ausgezahlt. Das Gesetz sieht jedoch bei der Berechnung noch Sonderregelungen vor.

Dies ist zum Beispiel ein Geschwisterbonus in Höhe von 10 %, wird dieser gewährt steigt der Satz auf 73,7 %. Für Eltern mit einem vergleichsweise geringen Einkommen gilt jedoch auch ein nomineller Geschwisterbonus, somit kann der Satz steigen. Eine weitere Regelung ist der Mindestbetrag für das Elterngeld, den Eltern mit keinem oder einem geringen Einkommen erhalten. Des Weiteren hat der Gesetzgeber eine Geringverdienerkomponente vorgesehen, innerhalb einer gewissen Verdienstzone steigt der prozentuale Satz an. Auch bei Mehrlingsgeburten gibt es Sonderregelungen, hier steigt die Leistung noch einmal den Mindestbetrag an.
Neben den Mindestbetrag existiert beim Elterngeld auch ein Höchstbetrag, dieser ist jedoch nicht absolut, auch er kann sich noch um den Geschwisterbonus und den Mehrlingszuschlag erhöhen.