Ehegattensplitting

Informationen zum Splittingtarif bei der Einkommensteuer

Ehepaare, die ungleich verdienen, werden durch das sogenannte Ehegattensplitting bei der Steuer besonders bevorteilt. Die Löhne der Ehepartner werden addiert, dann halbiert und der Einkommensteuer unterzogen. 

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Beim Ehegattensplitting können Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, bei der Einkommensbesteuerung zwischen zwei Veranlagungsoptionen wählen: getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung. Bei der Zusammenveranlagung wird das sogenannte Splittingverfahren angewendet. Aus steuerlicher Sicht werden die Ehepartner so behandelt, als ob jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielen würde und als Alleinstehender nach dem Grundtarif zu versteuern hätte.

Den maximalen Vorteil erzielen die Ehegatten, wenn nur einer über steuerlich relevante Einkünfte verfügt. Im Extremfall liegt der Steuernachlass bei 15.000 Euro pro Jahr. Im Gegenzug ist die Splittingwirkung gleich null oder geringfügig, wenn beide Einkünfte in etwa gleich hoch sind. Zusammenveranlagte Ehegatten können bei der Lohnsteuer zwischen den Steuerklassenkombinationen 4/4 und 3/5 wählen.

Aufgrund des progressiven Steuertarifs zahlt man beim Ehegattensplitting weniger Steuern. Statt das Einkommen des Paares als Ganzes zu besteuern, können die Verheirateten ihre Einkünfte geteilt besteuern lassen. Der Grund: Wer etwa einmal 60.000 Euro versteuern lassen muss, zahlt mehr, als wenn er zwei Mal für 30.000 Euro zahlen muss.

Die Wirkung des Ehegattensplittings tritt jedoch nur dann ein, wenn zwischen den zu versteuernden Einkommen der Eheleute eine Differenz besteht. Ein maximaler Splittingvorteil tritt dann ein, wenn ein Ehepartner 104.304 EUR und der andere keine Einkünfte erzielt. Ab dieser Einkommenshöhe ist der Spitzensteuersatz von 42 Prozent zu zahlen. Durch das Ehegattensplitting wird nun das Gesamteinkommen auf beide Ehepartner verteilt. Der Grenzsteuersatz ist nun deutlich geringer als die 42 Prozent.

Die sogenannte Splittingtabelle enthält die Steuersätze und Steuerbeträge, die für das jeweilige gemeinsame Einkommen eines Ehepaares anfallen.

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Die Auswirkungen des Ehegattensplittings

Das Steuersystem in Deutschland ist so aufgebaut, dass die Versteuerung des Einkommens nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich mit zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgt, und zwar nach der Splittingtabelle oder dem Grundtarif.

Während Eheleute die Wahl zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer und somit zwischen der Anwendung der Splittingtabelle und der Grundtabelle haben, besteht eine vergleichbare Auswahl für alleinstehende Steuerzahler nicht.

Die Splittingtabelle enthält die Steuersätze und Steuerbeträge, die für das jeweilige gemeinsame Einkommen eines Ehepaares anfallen. Die Grundtabelle hingegen listet diese Daten für alleinstehende oder einzeln veranlagte Steuerzahler auf. Die Besonderheit des Splittingtarifs besteht darin, dass auch dann die Einkommen beider Ehepaare zusammengefasst werden, wenn nur ein Ehepartner tatsächlich ein Einkommen erzielt. Das Einkommen beider Ehepartner wird zusammengefasst und anschließend halbiert. Jeder der Ehepartner zahlt den Einkommensteuersatz, der für die Hälfte des Einkommens anzuwenden ist.

Das in Deutschland geltende Prinzip, aufgrund dessen sich die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit richtet, wird durch dieses Verfahren nicht immer auf beide Ehepartner gleichmäßig angewendet. Insbesondere dann, wenn nur einer der Partner berufstätig ist, führt die Anwendung des Ehegattensplittings in der Regel zu einem deutlichen Steuervorteil für die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft.

Was für das Ehegattensplitting spricht

Die positiven Effekte, die eine Anwendung der Splittingtabelle mit sich bringt, liegen eindeutig auf der Seite der Ehepaare als Steuerzahler. Dennoch wird immer wieder angeführt, dass das Splitting nicht als Steuervorteil für Ehepartner mit ungleich hohem Einkommen anzusehen sei, weil alle Ehepaare mit gleich hohem Einkommen einer vergleichbaren Steuerbelastung unterliegen. Damit wird auch die Leistungsfähigkeit der Ehepaare als vergleichbar angesehen. Grundsätzlich wird das Ehegattensplitting mit der Kindererziehung in Verbindung gebracht und somit als gerechter Ausgleich dafür angesehen, dass in Familien mit Kindern nicht beide Ehepartner berufstätig sein könnten.

Für das Ehegattensplitting spricht auch das Grundgesetz in Artikel 6, da Eheleuten aus der Ehe keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Würde das Splitting nicht angewendet, so wäre die Steuerbelastung für Ehepaare höher, als für nicht verheiratete Paare, deren Einkommen getrennt besteuert wird. Die Anwendung der Splittingtabelle verhindert zudem eine Benachteiligung unselbstständiger Arbeit gegenüber selbstständig tätigen Ehepaaren und solchen, die ihr Einkommen aus einem Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Diese hätten die Möglichkeit, das Einkommen untereinander so zu verschieben, dass sich daraus steuerliche Vorteile ergeben könnten. Eine solche Möglichkeit ist aber Eheleuten in einem Beschäftigungsverhältnis nicht gegeben. Nicht zuletzt trägt das Ehegattensplitting auch der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung der Eheleute Rechnung, auf die sich der Staat beruft, wenn Sozialleistungen beantragt werden.

Kritik an der Splittingtabelle

Trotz der vielen Gründe, die für die Anwendung der Splittingtabelle sprechen, wird immer wieder Kritik an diesem Steuersystem laut. Das Argument, mit dem Ehegattensplitting würden Ehepaare vor allem auch deshalb begünstigt, weil ein Ehepartner aufgrund der Kindererziehung keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte, greift spätestens dann nicht, wenn auch kinderlose Ehepaare an dieser Regelung partizipieren. In anderen Ländern wird ein Splittingtarif daher nur als Familiensplitting für Ehepaare mit Kindern angewendet. Dieses Verfahren könnte aber wiederum unverheiratete Lebenspartner mit Kindern benachteiligen. Vor allem dann, wenn ein Ehepartner ein hohes Einkommen hat, der andere vielleicht sogar aufgrund dessen einer beruflichen Tätigkeit trotz Kinderlosigkeit nicht nachgeht, könnte die Anwendung der Splittingtabelle als Ungerechtigkeit gewertet werden, denn diese Ehepaare entgehen unter Umständen durch das Ehegattensplitting dem Spitzensteuersatz.

Ehepaare, die sich die Kindererziehung bei gleichzeitiger Berufstätigkeit teilen und dabei gegebenenfalls ein in etwa gleich großes Einkommen erzielen, sind gegenüber Familien, in denen nur ein Ehepartner berufstätig ist, deutlich benachteiligt, da sie in jeder Beziehung einer höheren Belastung ausgesetzt sind. Vielmehr nehmen sie die hohe Belastung in Kauf, um dasselbe Einkommen zu erzielen, für das in anderen Ehen nur ein Partner einer beruflichen Tätigkeit nachgehen muss. Letztendlich kann das Ehegattensplitting als gleichstellungshemmend angesehen werden.