Doppelte Haushaltsführung

Beruflich bedingte Zweitwohnung und Werbungskosten

Nicht jeder Arbeitnehmer findet eine adäquate Arbeitsstelle an seinem Wohnort. Ist die Entfernung zum Arbeitsplatz auch zum Pendeln zu weit, dann beteiligt sich der Staat an den Kosten für die notwendige doppelte Haushaltsführung. Wir erläutern, welche Kosten das Finanzamt anerkennt.

Was ist doppelte Haushaltsführung?

Doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn eine Person oder Familie eine Zweitwohnung unterhält. Da es sich hierbei um einen Begriff aus dem Steuerrecht handelt, geht es nicht allein darum, dass eine Zweitwohnung vorhanden ist, sondern es muss einen beruflichen Anlass dafür geben, dass ein Familienmitglied eine Zweitwohnung am Ort des Arbeitsplatzes unterhält. Dabei darf der Arbeitsplatz sich nicht an demselben Ort befinden, wie die Familienwohnung, die den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers darstellt.

Eine doppelte Haushaltsführung setzt weiterhin voraus, dass am Ort der Familienwohnung ein eigener Hausstand besteht. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Wohnung vollständig eingerichtet ist und einen Haushalt darstellt. Außerdem muss der Steuerzahler die Haushaltsführung in der Familienwohnung zumindest wesentlich mitbestimmen. Somit kann ein zweiter, steuerlich anerkannter Haushalt am Ort des Arbeitsplatzes nicht bestehen, wenn der Hauptwohnsitz zum Beispiel die Wohnung der Eltern ist und dort nur ein Zimmer bewohnt wird. Andererseits sind die Voraussetzungen auch bei Einzelpersonen gegeben, die tatsächlich zwei Wohnungen besitzen. Auch Paare müssen nicht verheiratet sein, um einen zweiten Haushalt steuerlich absetzen zu können. Die Voraussetzungen für die Zweitwohnung am Arbeitsort sind weniger streng. Hier kann es sich um ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft handeln. Es ist auch unerheblich, ob die Zweitwohnung kostenpflichtig oder unentgeltlich genutzt wird.

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Welche Kosten entstehen durch doppelte Haushaltsführung?

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Ort des Arbeitsplatzes unterhält, ist dadurch in der Regel mit hohen Kosten belastet. In den meisten Fällen ist eine monatliche Miete zu entrichten oder für eine Eigentumswohnung eine Abtragung in Form von Zinsen und Tilgung zu leisten. Ist die Eigentumswohnung bereits bezahlt, so fallen rechnerische Kosten in Form der Abschreibung und Reparaturkosten an. Wichtig ist, dass die Größe der Wohnung ihrem Zweck angemessen ist. Regelmäßig wird für eine doppelte Haushaltsführung eine Wohnungsgröße von bis zu sechzig Quadratmetern steuerlich anerkannt. Zu den Kosten der Wohnung zählen auch die Nebenkosten für Heizung, Wasser, Strom und die Grundbesitzabgaben.

Ist eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst, dann sind damit auch weitere Kosten verbunden. Dazu zählen die Kosten für den Umzug oder Einzug in die Zweitwohnung, die Fahrkosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten einmal in der Woche oder stattdessen die Kosten eines Ferngesprächs. Auch die mit der Wohnungssuche und dem Bezug der Wohnung anfallenden Fahrtkosten sind steuerlich absetzbar. Nicht zuletzt entstehen gerade in der Anfangszeit nach dem Umzug in die Zweitwohnung Mehraufwendungen für die Verpflegung. Daher können die üblichen Pauschalsätze für den Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen in den ersten drei Monaten auch in der beruflich begründeten Zweitwohnung von der Steuer abgesetzt werden. Auch die Kosten für Einrichtungsgegenstände werden steuerlich anerkannt.

Doppelte Haushaltsführung und Steuervergünstigung

Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Ort des Arbeitsplatzes anmieten muss, dann werden die damit verbundenen Kosten im Rahmen der Werbungskosten zur Reduzierung der Einkommenssteuer angerechnet. Als Werbungskosten können Arbeitnehmer unter anderem folgende Kosten geltend machen:

  • Fahrten zwischen Wohnung- und Arbeitsstätte,
  • Dienstreisen,
  • Doppelte Haushaltsführung,
  • Berufliche Telefonate,
  • Arbeitskleidung,
  • Arbeitsmittel.

Um die Höhe der anerkannten Werbungskosten wird das Jahreseinkommen reduziert, bevor es zur Ermittlung des Steuersatzes kommt. Die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten bedeutet also nicht, dass die Steuerlast um die angefallenen Kosten reduziert wird, sondern lediglich das zu versteuernde Einkommen.

Wurde die Zweitwohnung und in ihrer Folge die doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt einmal anerkannt, dann erfolgt in den späteren Jahren keine erneute Prüfung, aus welchem Grund diese Wohnung aufrecht erhalten wird. Eine zeitliche Begrenzung der steuerlichen Anerkennung der Zweitwohnung betrachtet das Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und somit als nicht rechtmäßig. Wer selbstständig an einem anderen Ort, als dem Lebensmittelpunkt tätig ist, hat ebenfalls die Möglichkeit, die beruflich bedingte Zweitwohnung steuerlich abzusetzen. In diesem Fall handelt es sich jedoch nicht um Werbungskosten, sondern um Betriebsausgaben des Unternehmens. Alle mit der Zweitwohnung verbundenen Kosten verringern somit das Betriebsergebnis und den zu versteuernden Gewinn.