Bezugsgröße

Rechengröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV

Die Bezugsgröße ist eine maßgebliche Kennzahl in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Wert wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Aus der Rechengröße werden zahlreiche andere Werte in der Sozialversicherung ermittelt. Im Jahr 2017 liegt der Wert bei 2.975 Euro im Westen (2015: 2.905 Euro) und im Osten bei 2.660 Euro (2014: 2.520 Euro).

Erläuterung der Bezugsgröße

Bei der Bezugsgröße handelt es sich um einen Wert, der als Grundlage für zahlreiche Grenzwerte und Leistungen in der Sozialversicherung herangezogen wird. Aus der Bezugsgröße ergeben sich z.B. die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung. Der Wert verändert sich jedes Jahr entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Der ermittelte Wert wird auf den nächsthöheren Betrag aufgerundet, der durch 420 teilbar ist. Bei der Bezugsgröße handelt es sich stets um das Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten.

Die Bestimmung erfolgt jedes Jahr durch das Bundesarbeitsministerium per Rechtsverordnung und mit Zustimmung durch den Bundesrat festgelegt. Dabei wird zwischen den westlichen und den östlichen Bundesländern unterschieden. Die Bezugsgröße West wird dazu um einen bestimmten Umrechungswert korrigiert, so dass für die östlichen Länder ein geringerer Wert gilt.

Mit der Festlegung einer Bezugsgröße soll erreicht werden, dass sich die maßgeblichen Größen der Sozialversicherung automatisch entsprechend der Gehaltsentwicklung ändern und keine gesonderte Gesetzesänderung für jeden Zweig der sozialen Leistungen erforderlich ist.

Die Berücksichtigung eines durch 420 teilbaren Betrags hat zur Folge dass die Bezugsgröße durch sieben Tage pro Woche, fünf Arbeitstage pro Woche oder durch zwölf Monate pro Jahr teilbar ist und somit stets volle Eurobeträge ergibt.

Bezugsgröße: Die Werte

Folgende Werte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt (sämtliche Werte in Euro):

JahrAlte Bundesländer Neue Bundesländer
monatlichjährlichmonatlichjährlich
20172.97535.7002.66031.920
20162.90534.8602.52030.240
20152.83534.0202.41528.980
20142.76533.1802.34528.140
20132.69532.3402.27527.300
20122.62531.5002.24026.880
20112.55530.6602.24026.880
20102.55530.6602.17026.040
20092.52030.2402.13525.620
20082.48529.8202.10025.200
20072.45029.4002.10025.200
20062.45029.4002.06524.780
20052.41528.9802.03024.360

Als Grundlage für die ermittelten Werte dienen die Berechnungen des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung der Bruttolöhne.

Anwendung der Bezugsgröße

Mit der Festlegung der Bezugsgröße kann bei den gesetzlichen Krankenkassen die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Versicherte ermittelt werden. Dabei handelt es sich um das Mindesteinkommen für Freiberufler oder Selbständige, welches bei der Beitragsberechnung für die GKV zugrundgelegt wird. Bundeseinheitlich beträgt die Bezugsgröße 2.695 Euro im Monat oder 32.340 Euro im Jahr. Aus der Größe werden zudem die Beitragsbemessungsrenze sowie die Versicherungspflichtgrenze ermittelt. Der Wert von einem Siebtel der aktuellen Bezugsgröße entspricht der Einkommensgrenze, bis zu der die kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich ist.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung dient der Wert die Grundlage für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen. Für die alten und neuen Bundesländer gelten ebenso unterschiedliche Werte wie für die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung.

Für die Versicherten in der gesetzlichen Rente ist das festgesetzte Durchschnittsentgelt von Bedeutung. Wenn das Einkommen genau auf Höhe der Rechengröße, erhält der Versicherte einen persönlichen Entgeltpunkt. Aus den im Laufe der Jahre gesammelten Punkten ergibt sich später die Rentenhöhe.