Bezugsgröße
Rechengröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV
Erläuterung der Bezugsgröße
Bei der Bezugsgröße handelt es sich um einen Wert, der als Grundlage für zahlreiche Grenzwerte und Leistungen in der Sozialversicherung herangezogen wird. Aus der Bezugsgröße ergeben sich z.B. die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung. Der Wert verändert sich jedes Jahr entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Der ermittelte Wert wird auf den nächsthöheren Betrag aufgerundet, der durch 420 teilbar ist. Bei der Bezugsgröße handelt es sich stets um das Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten.
Die Bestimmung erfolgt jedes Jahr durch das Bundesarbeitsministerium per Rechtsverordnung und mit Zustimmung durch den Bundesrat festgelegt. Dabei wird zwischen den westlichen und den östlichen Bundesländern unterschieden. Die Bezugsgröße West wird dazu um einen bestimmten Umrechungswert korrigiert, so dass für die östlichen Länder ein geringerer Wert gilt.
Mit der Festlegung einer Bezugsgröße soll erreicht werden, dass sich die maßgeblichen Größen der Sozialversicherung automatisch entsprechend der Gehaltsentwicklung ändern und keine gesonderte Gesetzesänderung für jeden Zweig der sozialen Leistungen erforderlich ist.
Die Berücksichtigung eines durch 420 teilbaren Betrags hat zur Folge dass die Bezugsgröße durch sieben Tage pro Woche, fünf Arbeitstage pro Woche oder durch zwölf Monate pro Jahr teilbar ist und somit stets volle Eurobeträge ergibt.
Bezugsgröße: Die Werte
Folgende Werte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt (sämtliche Werte in Euro):
Jahr | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | ||
monatlich | jährlich | monatlich | jährlich | |
2017 | 2.975 | 35.700 | 2.660 | 31.920 |
2016 | 2.905 | 34.860 | 2.520 | 30.240 |
2015 | 2.835 | 34.020 | 2.415 | 28.980 |
2014 | 2.765 | 33.180 | 2.345 | 28.140 |
2013 | 2.695 | 32.340 | 2.275 | 27.300 |
2012 | 2.625 | 31.500 | 2.240 | 26.880 |
2011 | 2.555 | 30.660 | 2.240 | 26.880 |
2010 | 2.555 | 30.660 | 2.170 | 26.040 |
2009 | 2.520 | 30.240 | 2.135 | 25.620 |
2008 | 2.485 | 29.820 | 2.100 | 25.200 |
2007 | 2.450 | 29.400 | 2.100 | 25.200 |
2006 | 2.450 | 29.400 | 2.065 | 24.780 |
2005 | 2.415 | 28.980 | 2.030 | 24.360 |
Als Grundlage für die ermittelten Werte dienen die Berechnungen des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung der Bruttolöhne.
Anwendung der Bezugsgröße
Mit der Festlegung der Bezugsgröße kann bei den gesetzlichen Krankenkassen die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Versicherte ermittelt werden. Dabei handelt es sich um das Mindesteinkommen für Freiberufler oder Selbständige, welches bei der Beitragsberechnung für die GKV zugrundgelegt wird. Bundeseinheitlich beträgt die Bezugsgröße 2.695 Euro im Monat oder 32.340 Euro im Jahr. Aus der Größe werden zudem die Beitragsbemessungsrenze sowie die Versicherungspflichtgrenze ermittelt. Der Wert von einem Siebtel der aktuellen Bezugsgröße entspricht der Einkommensgrenze, bis zu der die kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich ist.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung dient der Wert die Grundlage für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen. Für die alten und neuen Bundesländer gelten ebenso unterschiedliche Werte wie für die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung.
Für die Versicherten in der gesetzlichen Rente ist das festgesetzte Durchschnittsentgelt von Bedeutung. Wenn das Einkommen genau auf Höhe der Rechengröße, erhält der Versicherte einen persönlichen Entgeltpunkt. Aus den im Laufe der Jahre gesammelten Punkten ergibt sich später die Rentenhöhe.
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