Betriebsrente und Steuern
Betriebsrenten werden nachgelagert besteuert
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Steuern fallen in der Rente an
Grundsätzlich gilt, dass Betriebsrenten nachgelagert zu versteuern sind. Wer also mit 65 eine monatliche Auszahlung aus einer betrieblichen Versicherung erhält, muss auf die Leistungen der Betriebsrente Steuern zahlen. Dabei gilt stets, dass die Renten zu 100 Prozent nachgelagert besteuert werden. Dies gilt auch für die Teilkapitalauszahlung, die ebenfalls vollständig steuerpflichtig ist.
Für die zu zahlenden Steuern wird der herkömmliche Einkommensteuertarif angewendet. Somit wird die Betriebsrente zu den Einkünften der gesetzlichen und privaten Rente addiert und daraus der entsprechende Steuersatz ermittelt. Im Regelfall sind die Steuersätze im Rentenalter geringer, weil das Einkommen niedriger als im Erwerbsleben ausfällt.
Die einzigen Ausnahmen gelten für Direktversicherungen oder Leistungen aus der Pensionskasse oder einem Pensionsfonds, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind. Sofern die Pauschalversteuerung der Beiträge nach § 40 B EStG vorgenommen wird, sind die Kapitalleistungen steuerfrei. Die Betriebsrente muss lediglich mit dem reduzierten Ertragsanteil versteuert werden.
Beiträge zur Betriebsrente sind steuerfrei
Die Betriebsrente wird vom Staat in der Einzahlungsphase steuerlich gefördert. Bei Abschlüssen nach 2005 sind die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit der Beiträge gilt dabei bis zu einer Größenordnung von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Auf diesen Betrag müssen auch keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.
Darüber hinaus können 1.800 EUR pro Jahr ohne Steuern in die Betriebsrente eingezahlt werden. Auf diesen Betrag müssen jedoch Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.
Auch in der Einzahlungsphase gibt es für Verträge zur betrieblichen Altersversorgung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, Ausnahmeregelungen. Sofern die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG gewählt wurde, muss auf die Beiträge zur Betriebsrente ein pauschaler Steuersatz entrichtet werden. Dieser liegt in der Regel unterhalb des persönlichen Steuersatzes.
Zusammenfassung
Die Direktversicherung wird für Neuabschlüsse ab 2005 in die Förderung des § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG kann nur noch für bis Ende 2004 abgeschlossene Direktversicherungen genutzt werden. Als Ersatz hierfür wird das Fördervolumen des § 3 Nr. 63 EStG um 1.800 EUR p.a. erhöht.
Der Altersentlastungsbetrag des § 24 a EStG wird von 2005 bis 2040 sukzessive reduziert, ebenso der Versorgungsfreibetrag des § 19 Abs. 2 EStG. Der Arbeitnehmerpauschbetrag des § 9a S.1 Nr. 1 EStG in Höhe von aktuell 920 EUR p.a., der bei Direktzusagen und Unterstützungskassen genutzt werden konnte, wird auf 102 EUR reduziert. Umso später der Versorgungsberechtigte in Rente geht, umso weniger Freibeträge können genutzt werden.
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