Betriebliche Altersvorsorge
Rechtsanspruch auf bAV
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Warum ist betriebliche Altersvorsorge sinnvoll?
Der Gesetzgeber hat den Weg auf betriebliche Altersvorsorge mit dem Betriebsrentengesetz im Jahr 2002 frei gemacht. Seitdem hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Welcher Durchführungsweg gewählt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Die bAV ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Rente.
Unter betrieblicher Vorsorge versteht man alle Leistungen, die einem Arbeitnehmer zur
- Rentenvorsorge,
- Berufsunfähigkeitsabsicherung,
- Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung
von seinem Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Vorteile ergeben sich sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. In der Regel erfolgen die Einzahlungen in die betrieblichen Rentenverträge steuerfrei, d.h. die Einzahlungen reduzieren das zu versteuernde Einkommen.
Im Gegenzug müssen die Leistungen in der Rentenphase versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung). Auch der Arbeitgeber durch die Betriebsrente Einsparungen erzielen. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze spart der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge auf die umgewandelten Beiträge. Durch die Bildung von Pensionsrückstellungen im Rahmen der Pensionszusage kann ein Unternehmen Steuern sparen und Liquidität schaffen. Zudem kann die Mitarbeiterbindung durch arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge erhöht werden.
Die Leistungen können als einmalige Kapitalzahlungen oder als regelmäßige Rentenzahlungen geleistet werden. Altersvorsorgeleistungen werden deshalb in der Regel nur dann als bAV anerkannt, wenn die Altersrente frühestens ab Alter 60 einsetzt.
Unverfallbarkeit bei der bAV
Fraglich ist, welche Leistungen den Arbeitnehmern zustehen, wenn sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden. In der Regel bleibt dem Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bestehen, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt werden.
Dabei gelten laut Betriebsrentengesetz (BetrAVG) folgende Unverfallbarkeitsfristen:
- Entgeltumwandlung: sofortiger Unverfallbarkeitsanspruch.
- Arbeitgeberfinanzierte bAV: Arbeitnehmer hat bei Austritt das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage hat seit mindestens 5 Jahre bestanden. Dies gilt auch für Zusagen, die vor 2001 erteilt wurden.
Unabhängig davon können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit festlegen.
Damit Arbeitnehmer die gesetzlich unverfallbaren Ansprüche im Insolvenzfall auch erhalten, sind die Leistungen bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse und dem Pensionsfonds über den Pensionssicherungsverein geschützt. Allerdings ist der Insolvenzschutz auf bestimmte Höchstsummen begrenzt.
Finanzierungsformen bei der betrieblichen Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge kann Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-finanziert oder als Mischfinanzierung erfolgen. Die häufigste Variante bei der betrieblichen Vorsorge ist die Entgeltumwandlung. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts und zahlt diesen in eine bAV ein. Seit 2002 besteht für jeden Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltumwandlung.
Die Gehaltsumwandlung bringt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Steuer- und Sozialversicherungsvorteile. Allerdings haben die Vorschriften von Tarifverträgen Vorrang, d.h. wer einem Tarifvertrag untergeordnet ist, kann nur dann eine Gehaltsumwandlung vornehmen, wenn dies im Tarifvertrag geregelt ist.
Bei der Unterstützungskasse sind die Zuwendungen des Arbeitgebers gewinnmindernd anzusetzen. Auch die Aufwendungen für die Pensionszusage mindern den steuerlichen Gewinn. Die Durchführungswege Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung werden aus den Beiträgen von Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern finanziert.
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