Besoldungsgruppen
Beamtenbesoldung und Dienstränge
Besoldungsgruppen von A bis W
Die Bezahlung der Beamten in Kommunalbehörden, Ministerien, an Universitäten und Gerichten und nicht zuletzt bei Polizei, Feuerwehr oder Bundeswehr setzt sich aus verschiedenen Einkommens-Komponenten zusammen:
- Besoldungsgruppen,
- Dienstalterstufen,
- Zulagen.
Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach der schulischen und beruflichen Ausbildung der Beamten sowie nach den Stellen, die sie besetzen. Die Eingruppierung der Beamten erfolgt demzufolge nach den Besoldungsordnungen A, B, C, R und W.
Die Einstufung nach den Besoldungsgruppen A und B erfolgt für Beamte des einfachen bis höheren Dienstes in Verwaltungen, Ministerien, bei der Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr und in anderen allgemeinen Bereichen. Die Besoldungsordnung C regelte bis zum 31. Dezember 2004 das Einkommen der Hochschullehrer und wurde anschließend durch die Besoldungsordnung W ersetzt. In der Besoldungsordnung R finden sich die Besoldungsstufen der Richter und Staatsanwälte. Innerhalb der Besoldungsstufen A, R1 und R2 steigen Beamte in Abhängigkeit vom Lebensalter und im Abstand von jeweils zwei Jahren in Dienstalterstufen auf.
Besoldungsgruppen sind keine Tarifstufen
Grundsätzlich sollen die Besoldungsgruppen der Beamten mit den Entgeltstufen der Angestellten im öffentlichen Dienst, der sogenannten Beschäftigten, vergleichbar sein. Vor allem in Kommunalbehörden verrichten Angestellte und Beamte häufig dieselben Aufgaben, so dass durch deutliche Differenzen in der Entlohnung Ungerechtigkeiten entstünden. Obwohl in der Öffentlichkeit die Meinung vorherrscht, in Behörden und öffentlichen Einrichtungen seien ausschließlich Beamte beschäftigt, stellt sich die Situation in Kommunalbehörden ganz anders dar. In der Regel beträgt der Anteil der Beamten unter den Mitarbeitern gerade einmal dreißig Prozent.
Anders verhält es sich in Ministerien, bei der Polizei, an den Universitäten und im Bereich der Judikative. Beamte haben keine Möglichkeit, ihr Einkommen in Tarifverhandlungen auszuhandeln. Sie befinden sich nicht in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis, sondern in einem staatsbürgerlichen Dienst- und Treueverhältnis. Das hat zur Folge, dass die finanziellen Leistungen der Besoldungsgruppen gesetzlich festgelegt werden. Beamte haben keine Möglichkeiten des Arbeitskampfes und sind daher darauf angewiesen, dass der Gesetzgeber die Besoldungsordnungen regelmäßig anpasst.
Besoldungsgruppen haben Grenzen
Die Einstufung der Beamten in Besoldungsgruppen ist in der Bundesbesoldungsordnung und den früheren Landesbesoldungsordnungen eindeutig geregelt. Danach sind Beamte wie folgt in Besoldungsgruppen einzustufen:
- A 2 bis A 6 einfacher Dienst,
- A 6 bis A 9 mittlerer Dienst,
- A 9 bis A 13 gehobener Dienst,
- A 13 bis A 16, Besoldungsordnungen B, C, R und W höherer Dienst.
Im einfachen Dienst sind Verwaltungsbeamte nur während des Vorbereitungsdienstes eingestuft. Früher waren diesen Stufen noch Postboten und andere Beamte mit ausführenden Tätigkeiten zugeordnet. Die Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst ist ein Schulabschluss der Fachoberschulreife.
Im Mittleren Dienst sind Feuerwehrleute und Verwaltungsbeamte in ausführenden Positionen beschäftigt. Typische Amtsbezeichnungen sind Sekretär bis Hauptsekretär und Brandmeister bis Hauptbrandmeister. Ursprünglich gehörten auch Polizisten mit den Amtsbezeichnungen Wachtmeister bis Hauptwachtmeister dem mittleren Dienst an. Die Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst sind Fachhochschulreife, allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulabschluss oder Bachelor. Der Zugang zum höheren Dienst ist ausschließlich mit einem abgeschlossenen Studium möglich.
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