Beamtenversorgungsgesetz
Gesetz für Beamte sichert Versorgungsbezüge
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Beamtenversorgungsgesetz: Gesetzgeber definiert Ansprüche von Beamten
Im Beamtenversorgungsgesetz hat der Gesetzgeber die Versorgung aller Bundesbeamten und Beamten auf allen Ebenen geregelt, zu denen auch Beamte gehören, die in dem Land unterstehenden Anstalten, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beschäftigt sind. Auf der Basis des Deutschen Richtergesetzes hat es auch für Richter von Bund und Ländern Gültigkeit. Geregelt sind unterschiedliche Arten von Versorgungsbezügen, die unter anderem das Ruhegeld, Übergangsleistungen, Geld für die Hinterbliebenenversorgung und Anpassungszuschläge einschließen.
Jedoch müssen auch spezielle Bedingungen erfüllt sein, bevor Beamte die Leistungen in Anspruch nehmen dürfen. So wird das klassische Ruhegehalt nur gewährt, wenn Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren nachweisen können. Ein Anspruch auf Leistungen besteht laut Beamtenversorgungsgesetz auch, wenn eine Dienstunfähigkeit vorliegt, die als Folge einer Erkrankung oder Verletzung nachgewiesen werden kann. Dabei wird die Dienstzeit vom ersten Tag der Berufung in das Amt angerechnet und findet nur dann Berücksichtigung, wenn sie als ruhegehaltsfähig gilt.
Beamtenversorgungsgesetz regelt ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
Laut Beamtenversorgungsgesetz sind die Ansprüche auf Leistungen geregelt, wobei ruhegehaltsfähige Dienstbezüge klar definiert sind. Dazu gehören das Grundgehalt eines Beamten wie auch der Familienzuschlag und weitere Bezüge, die auf der Basis des Besoldungsrechts für Beamte als ruhegehaltsfähig ausgewiesen sind. In Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge oder einer Teilzeitbeschäftigung werden die Bezüge zugrunde gelegt, die dem zuletzt ausgeübten Amt entsprechen. Wird ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls arbeitsunfähig, wird das Grundgehalt als Berechnungsgrundlage gewählt, das der Dienstunfähige bis zum Eintritt in seinen Ruhestand hätte erzielen können.
Mit Einschränkungen bei ruhegehaltsfähigen Bezügen muss ein in den Ruhestand getretener Beamter rechnen, wenn sein bisheriges Amt nicht zu einer Eingangsbesoldungsgruppe seiner beruflichen Laufbahn gehört. Im Beamtenversorgungsgesetz ist auch festgelegt, dass ein Beamter nicht mit finanziellen Einschränkungen beim Ruhegehalt rechnen muss, wenn sich durch einen Amtswechsel die Höhe seiner Bezüge verringert. Grundsätzlich gilt, dass der Beamte, sofern er wenigstens zwei Jahre die höheren Bezüge erhielt, von ruhegehaltsfähigen Einkünften aus der früheren Position profitieren kann.
Beamtenversorgungsgesetz: Anwartschaft erfordert spezielle Voraussetzungen
Auf Bundesebene beginnt die zeitlich begrenzte Dienstzeit oder der Ruhestand am Ende des Monats, in dem die Mitteilung darüber den Empfänger erreicht hat. Wird ein dienstunfähiger Beamter, der noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat und vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, wieder arbeitsfähig, steht ihm eine Wiederberufung in ein Beamtenverhältnis laut Beamtenversorgungsgesetz zu.
Beamte auf Lebenszeit können bei einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie eine Wartezeit oder eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren hinter sich haben. Wird dieses Kriterium bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllt, kann ein entsprechender Unterhaltsbeitrag beantragt werden, um die Differenz bis zur Höhe des Ruhegehalts auszugleichen. Im Beamtenversorgungsgesetz ist auch die besondere Situation von Beamten geregelt, die zunächst auf Probe eingestellt sind. Sie haben keinen Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung. Als Ausnahme gilt, wenn sie während der Probezeit durch einen Dienstunfall dienstunfähig werden.
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