BAföG für Studenten

Voraussetzungen und Ziele

Das so genannte Bafög ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz; dieses regelt in Deutschland die staatliche Unterstützung sowohl von Schülern als auch von Studenten. Einen Sonderfall stellt das Meister-BAföG dar, welches die berufliche Fortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften fördert. Es bestehen auch weitere Förderungsmöglichkeiten, wie Studienabschlusshilfe oder Bildungskredite.

Bafög soll auch einkommensschwächeren Familien die Möglichkeit geben, sich ihren Fähigkeiten entsprechend aus- beziehungsweise fortbilden zu können. Gerade für Studenten soll durch das Bafög die Möglichkeit des Studiums gegeben werden, ohne arbeiten zu müssen.

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Ziele des Bafög

Das Hauptziel der Förderung von Studenten über Bafög liegt darin, auch einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen den Zugang zu einer Hochschule zu ermöglichen.

Ein weiteres Ziel des Gesetzes war es, Studenten ein Studium ohne jede Nebenarbeit zu ermöglichen; dieses Ziel wurde nur teilweise erreicht. Laut Statistik arbeiten fast 70 Prozent aller Studierenden nebenher. Das so genannte BaföG wurde bereits im Jahr 1971 eingeführt; zur damaligen Zeit galt dieses nur für bedürftige Schüler und Studenten und musste nicht zurückgezahlt werden. Der Kreis der berechtigten Personen änderte sich seit damals stets. Eine bahnbrechende Reformation gab es schließlich im Jahr 2001; seitdem erhalten wieder mehr Studenten denn je diesen Zuschuss.

Voraussetzungen für BAföG

Eine besonders hohe Begabung wird für das BaföG nicht vorausgesetzt. Allerdings muß man erwarten können, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht werden kann. Allein der Besuch der Ausbildungsstätte reicht für die Ämter hierbei aus. Neben allen deutschen Schülern haben auch ausländische Schüler die Möglichkeit, BaföG zu beantragen. Seit 2009 müssen diese sich aber mindestens vier Jahre in der Bundesrepublik aufhalten. 

Zudem muss der Antragsteller in der Regel jünger als 30 Jahre sein. Ein Überschreiten dieser Altersgrenze etwa wird gerechtfertigt, wenn Kinder erzogen werden oder pflegebedürftige Angehörige betreut werden müssen. Auch für Absolventen des zweiten Bildungsweges gelten Sonderbestimmungen für die Gewährung von BaföG.

Bei der Frage der Förderungsfähigkeit ist an erster Stelle der Art der Ausbildung und der Ausbildungsstelle wichtig. Erste Voraussetzung für das BAföG ist die, dass die Unterrichtszeit bei 20 bis 40 Wochenstunden liegt. Das ist z. B. bei dem Hochschulstudium der Fall.

Zweite Voraussetzung ist die Staatsangehörigkeit des Antragstellers (§8 BAföG). Anspruch auf BAföG haben Antragsteller mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit festem Wohnsitz in Deutschland. Auch Studierende mit einem Ehepartner oder einem Elternteil, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, haben Anspruch auf BAföG. Ebenfalls anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge sind BAföG-berechtigt, wobei hier die gesetzliche Regelung sehr komplex ist. Einen BAföG-Anspruch haben z. B. die Personen, die ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, ein Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis haben. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtszeitig eine Anfrage bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu machen.

Dritte Voraussetzung ist das Alter des Antragstellers. Wenn der Antragsteller zu Beginn der Ausbildung noch nicht über 30 Jahre alt ist, sollte der Förderung nichts im Wege stehen, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer allerdings diese Altersgrenze überschritten hat, kann die Förderung nur in bestimmten Fällen und elternunabhängig bekommen. Bei dem nachgewiesenen Wehr- oder Zivildienst kann die Altersgrenze nach vorne verschoben werden.

Hat man theoretisch einen Anspruch auf BAföG, sollte man im zuständigen BAföG Amt einen Antrag stellen. Bei Studenten ist das üblicherweise das Studentenwerk der Hochschule oder Universität, bei denen man immatrikuliert ist.

Antragstellung für Bafög

Um BaföG zu beantragen, ist es notwendig, eine Vielzahl von Formularen auszufüllen. Darüber hinaus benötigt das zuständige Amt zahlreiche Nachweise über die Vermögenssituation des Antragstellers. Im Regelfall sind auch die Vermögensverhältnisse der Eltern des Antragstellers offenzulegen (gleiches gilt bei verheirateten Antragstellern; hier sind Angaben zum Ehepartner zwingend erforderlich). Weiterhin sind Bescheinigungen der jeweiligen Ausbildungsstätte einzureichen.

Das BaföG wird grundsätzlich nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab dem Monat des Antrages. Daher ist es wichtig, diesen rechtzeitig zu stellen - eventuell fehlende Nachweise können auch noch nachgereicht werden!
Insgesamt gibt es acht Formblätter, die vom Antragsteller zwingend ausgefüllt werden müssen. Während Formblatt Eins von allen Antragstellern auszufüllen ist, sind andere Formblätter nur für einige Bewerber wichtig. Formblatt Vier beispielsweise ist für ausländische Bewerber, deren Eltern oder auch Ehegatten keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Formblatt Sechs wiederum ist interessant für alle Bewerber, die Antrag auf eine Ausbildung im Ausland stellen möchten.

Wenn alle Nachweise dem zuständigen Amt vorliegen, kommt es zu einer eingehenden Prüfung und schließlich zum Bewilligungsbescheid. Aus diesem ist dann die Höhe der Förderung ersichtlich. Bei Fehlern kann gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden; dies sollte allerdings innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.

Endet der Bewilligungszeitraum, ist zusätzlich ein so genannter Folgeantrag zu stellen; dieser gilt dann meist für die nächsten zwölf Monate. Der Folgeantrag sollte spätestens zwei Monate vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

Zunächst wird der Bedarf (Grundbetrag) errechnet. Dies bedeutet, die Summen, die der Studierende, nach der Vorstellung des Gesetztgebers, zum Lebensunterhalt braucht. Dazu gibt es feste Summen, die in den entsprechenden Tabellen zu finden sind. Da diese Summe nur einen Teil des tatsächlichen Bedarfes abdeckt, wird noch der Einkommen des Antragstellers und Unterhaltsleistungen der Eltern oder des Ehepartners angerechnet.

Der Bewilligungszeitraum für BAföG erstreckt sich über 12 Monate. Für diese Zeit ist der Student verpflichtet, eine Prognose für sein Einkommen abzugeben. Nach dieser Prognose und der Freigrenzen richtet sich die tatsächliche Förderungshöhe. Die Freigrenze liegt nach dem 1. August 2008 bei 400,- brutto im Monat. Je höher das Einkommen, desto niedriger wird BAföG ausfallen. Am Ende des Bewilligungszeitraums wird dann das wirkliche Einkommen überprüft und entschieden, ob eine Rück- oder eine Nachzahlung ansteht. Für verheiratete Antragsteller und Antragsteller mit den Kindern gelten erhöhte Freigrenzen.

Wird der festgelegte Bedarf nicht durch eigenes Einkommen abgedeckt, wird geprüft, ob dies mithilfe von dem Einkommen der Eltern, bzw. des Ehepartners zu decken ist. Zweifelsohne gelten auch hier die Freigrenzen. Sie richten sich je nach persönlicher Situation.

Gesondert wird die Frage mit dem Vermögen behandelt. Das Vermögen von dem Studierenden wird bis auf den Freibetrag von 5200,- als Einkommen anerkannt. Für Verheiratete und Antragsteller mit den Kindern erhöht sich die Freigrenze. Das Vermögen von den Eltern und dem Ehegatten dagegen werden nicht auf den Bedarf angerechnet, aber das Einkommen, das durch dieses Vermögen erzielt wird.

Die Förderungshöchstdauer ist bei Studenten meist mit der Regelstudienzeit identisch. Dabei werden Urlaubssemester und Auslandssemester nicht dazugerechnet. Die Förderung beginnt im Monat des Studiumsbeginns und endet mit der Abschlussprüfung. Nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer ist eine zweite Förderung nicht mehr möglich. Gesetzlich geregelte Ausnahmen sind die Schwangerschaft, Mitarbeit in einem Gremium, Kindeserziehung, Krankheit und das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Rückzahlung von Bafög

Bei der Rückzahlung des BafG unterscheidet man grundsätzlich zwei Arten von Antragstellern. Während Schüler den Zuschuß in der Regel nicht zurückzahlen müssen, erhalten Studenten das BaföG als ein zinsloses staatliches Darlehen. Die Hälfte des Zuschusses müssen diese Personen zurückzahlen.
 
Kommt es zu einem frühzeitigen erfolgreichen Abschluß des Studienganges, wird ein Teilerlass auf den Rückzahlbetrag gewährt. Besonders schnelle Absolventen können so bis zu 2.500 Euro erlassen bekommen.

Das Darlehen muss im Anschluss an die Studienzeit an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Die Höhe der vierteljährlichen Raten richtet sich dann nach dem Einkommen. Möglich ist es zudem, sich für einen bestimmten Zeitraum von der Rückzahlung freistellen zu lassen, wenn kein ausreichendes Einkommen vorliegt. Es kommt dann zu einer Stundung der Raten. Ein Teilerlass erfolgt nur dann, wenn kein entsprechendes Einkommen vorliegt und der Antragsteller ein Kind unter zehn Jahren in seinem Haushalt leben hat. Wird das Darlehen durch den Antragsteller vorzeitig abgelöst, können ebenso Teile des Betrages erlassen werden.