Außergewöhnliche Belastungen

Informationen und Steuertipps

Mit außergewöhnlichen Belastungen lassen sich bei der Steuererklärung Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen. Das Einkommensteuergesetz sieht außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und in besonderen Fällen vor. Die Aufwendungen, welche die zumutbare Belastung übersteigen, werden vom Einkommen abgezogen.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Die Einrechnung von außergewöhnlichen Belastungen soll soziale Härten vermeiden. Die Einkommensteuer wird auf Antrag reduziert, wenn zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, als sie der überwiegenden Zahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommensverhältnissen entstehen würde. Dabei wird auch das Vermögen des Steuerpflichtigen sowie der Familienstand berücksichtigt.

Zu den außergewöhnlichen Aufwendungen zählen u.a.

  • Krankheitskosten,
  • Scheidungskosten.

Dabei müssen die Aufwendungen tatsächlich angefallen sein und die zumutbare Belastung übersteigen. Die Aufwendungen, die oberhalb der individuell zumutbaren Belastung entstehen, sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Außergewöhnlich ist eine Belastung dann, wenn sie nicht bei der Mehrheit der Steuerpflichtigen anfällt. Die Aufwendungen müssen zudem zwangsläufig anfallen, d.h. dass sich der Steuerpflichtige den Belastungen nicht entziehen kann.

Außergewöhnliche Belastungen für besondere Fälle

Bei außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen sind in $ 33a EStG die anzusetzenden Pauschbeträge oder Freibeträge aufgeführt. Dazu zählen u.a.

  • Pauschbeträge für Hinterbliebene,
  • Aufwendungen für Haushaltshilfe,
  • Kosten der Heimunterbringung,
  • Entlastungsbetrag für Behinderte.

Darüber hinaus existierten noch weitere Aufwendungen, die nach aktueller Rechtslage als außergewöhnliche Aufwendungen steuermindernd angesetzt werden können. Im Zweifel empfehlen wir den Kontakt mit einem Steuerberater.