Ausbildungsbeihilfe
Die Ausbildungsbeihilfe für Jugendliche
Grundlagen zur Ausbildungsbeihilfe
Aufgrund der angespannten Situation am Ausbildungsmarkt aber auch der spezifischen Berufswünsche von den Jugendlichen ist es für junge Menschen häufig notwendig, an einem auswärtigen Ort eine Ausbildung zu beginnen.
Je nach Entfernung ist es dabei denkbar, dass der Jugendliche zu seiner Ausbildungsstelle täglich pendelt oder sich eine Unterkunft in der Nähe seiner Ausbildung sucht.
Da gerade bei einer auswärtigen Unterkunft für den Jugendlichen Kosten entstehen und diese nicht in jedem Fall vollständig vom Auszubildenden getragen werden können, bietet der Staat bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung an. Diese wird in Form der nicht rückzahlungspflichtigen Ausbildungsbeihilfe für eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung gewährt.
Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass für die Beanspruchung der Ausbildungsbeihilfe, offiziell wird sie auch als Berufsausbildungsbeihilfe oder BAB bezeichnet, nicht nur das Einkommen des Auszubildenden, sondern auch das der Eltern berücksichtigt wird.
Zudem gilt zu beachten, dass minderjährigen Auszubildenden nur einen Anspruch auf eine auswärtige Unterbringung haben, wenn der Fahrtweg mindestens 2 Stunden beträgt.
Die Berechnung der Ausbildungsbeihilfe
Die Berechnung der Ausbildungsbeihilfe erfolgt auf der Grundlage eines festen Schemas. Dabei wird im ersten Schritt der Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt eines Jugendlichen ermittelt. Im Rahmen dieser Ermittlung werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
- der pauschale Grundbedarf zum Leben,
- die individuellen Ausgaben für die Miete,
- die individuellen Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte,
- die individuellen Fahrtkosten für eine Heimfahrt im Monat.
Neben diesen Kosten, die grundsätzlich immer angemessen sein müssen, können unter Umständen auch noch sonstige Kosten zum Beispiel für die Kinderbetreuung oder für eine spezielle Arbeitskleidung, soweit sie nicht vom Betrieb gestellt wird, auf den Gesamtbedarf angerechnet werden.
Nach dieser Berechnung wird der ermittelte Gesamtbedarf um das anzurechnende Einkommen des Auszubildenden sowie seiner Eltern, bei jedem Einkommen ist dabei ein Freibetrag vorgesehen, vermindert, sodass sich daraus die Höhe des Anspruchs auf die Ausbildungsbeihilfe ergibt.
Kritikpunkte an der Ausbildungsbeihilfe
Die Ausbildungsbeihilfe soll vor allem der freien Entfaltung der Persönlichkeit als auch der freien Berufswahl dienen, dabei aber auch das Sozialstaatsprinzip umsetzen, also nur die betroffenen Jugendlichen fördern, die keine finanzielle Unterstützung von Angehörigen erfahren können.
Obwohl dieses Prinzip den Anforderungen eines Sozialstaates entspricht, gibt es häufig Probleme bei der praktischen Umsetzung. So gilt es zum Beispiel zu beachten, dass bei der Ausbildungsbeihilfeberechnung das Einkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr anzugeben ist und somit eventuell eingetretene Veränderungen wie zum Beispiel eine später eingetretene Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt werden.
Zudem führt aber auch eine 18-monatige Förderdauer dazu, dass das verfügbare Einkommen zur Deckung des Gesamtbedarfs im ersten Ausbildungsjahr sehr gering ausfällt. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass beim anzurechnenden Einkommen das arithmetische Mittel der ersten 18 Monate berücksichtigt wird und bei der Auszahlung keine Staffelung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausbildungsvergütung erfolgt. Für eine weitere Förderung ist später erneut ein Antrag an die zuständige Agentur für Arbeit zu stellen.
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