Arbeitslosenversicherung

Wissenswertes zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer zahlen automatisch in die Arbeitslosenversicherung ein, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit kann aber auch freiwillig von Selbstständigen und als private Versicherung abgeschlossen werden.

Arbeitslosenversicherung: Die Fakten

Die Arbeitslosenversicherung gewährleistet das Einkommen in Zeiten der Erwerbslosigkeit. Sie gehört zu den Sozialversicherungen. Die Arbeitslosenversicherung wird mit dem Sozialgesetzbuch über die Bundesagentur für Arbeit geregelt.

Alle Arbeitnehmer sind automatisch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Sie zahlen drei Prozent des Bruttoeinkommens (Stand: 2017) in die Versicherung ein.  Wie auch für die Krankenversicherung ist für die Arbeitslosenversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze gültig:  6.350,- Euro im Westen, 5.700 Euro im Osten (Stand: 2017). Die Arbeitnehmer bezahlen also bei einem höheren Beitrag nur ihren Anteil bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 

In der Arbeitslosenversicherung sind alle Arbeitnehmer mit Ausnahme von geringfügig Beschäftigten automatisch versichert. Auch Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende werden gleichermaßen versichert. Zu den bekanntesten Entgeltersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung gehört das Arbeitslosengeld, das Erwerbslosen von der Bundesagentur für Arbeit für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wird. Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, erwirbt auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld: Diese Personen rutschen in Hartz 4.

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung zahlt über ihren Träger, die Bundesagentur für Arbeit, an erwerbslose Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld aus. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit wirksam. Das Arbeitslosengeld wird auf Basis des Nettolohns des Arbeitnehmers berechnet und liegt bei 60 Prozent des Nettoleistungsentgelts. Für arbeitslose Arbeitnehmer mit Kind ist ein Leistungssatz von 67 Prozent gültig. Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer müssen sich persönlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Die Anwartschaftszeit liegt bei 360 Tagen: Nur Arbeitslose, die zuvor ein Jahr durchgängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, erhalten Arbeitslosengeld I.

Die Arbeitslosenversicherung zahlt neben dem Arbeitslosengeld weitere Entgeltersatzleistungen wie Teilarbeitslosengeld, Übergangs- und Insolvenzgeld. Weiterhin werden unterstützende Leistungen wie Reise- und Bewerbungskosten übernommen. Fördermaßnahmen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, Weiterbildungen und Kurzarbeitergeld fallen ebenfalls in das Leistungsspektrum der Arbeitslosenversicherung. Auch Arbeitgeber können Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes beantragen. Hierzu zählen Einstellungszuschüsse, Altersteilzeit und finanzielle Unterstützung für schwer vermittelbare Arbeitnehmer. Auch Träger erhalten Zuschüsse und Förderungen für Berufsausbildungen oder zur beruflichen Rehabilitation.

Die Leistungen und Zuschüsse der Arbeitslosenversicherung müssen immer bei der zuständigen Arbeitsagentur vor Ort beantragt werden. Hierzu werden Formulare ausgegeben. Anspruch und Höhe der Leistungen werden anschließend von einem Sachbearbeiter der Arbeitsagentur nach festen Vergaberichtlinien geprüft und bewilligt.

Arbeitslosenversicherung: Weiterführende Versicherungen

Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende gültig und wird automatisch vom Arbeitsentgelt abgeführt. Seit 2006 können sich aber auch Selbstständige und deutsche Arbeitnehmer, die außerhalb der Europäischen Union beschäftigt sind, mit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung absichern. Die freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit ist ähnlich aufgestellt wie die Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer: Der Beitragssatz wird anhand einer Bezugsgröße erhoben. Als Voraussetzung für die freiwillige Weiterversicherung gilt eine vorangegangene einjährige Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer. Damit erstreckt sich der Personenkreis auf Existenzgründer, Pflegepersonen und Auslandsbeschäftigte, die zuvor als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Selbstständige, Pflegepersonen und Auslandsbeschäftigte erhalten sich mit der freiwilligen Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und fallen damit nicht in den Leistungsbereich von ALG II.

Bei der ähnlich klingenden Arbeitslosigkeitsversicherung handelt es sich nicht um eine Sozialversicherung, sondern eine private Versicherungsleistung. Die Arbeitslosigkeitsversicherung wird meist zusammen mit einer Restschuldversicherung bei privaten Versicherungsgesellschaften abgeschlossen. Mit dieser Versicherung werden Zeiten der Erwerbslosigkeit während der Laufzeit eines Kreditvertrages überbrückt. Die Arbeitslosigkeitsversicherung wird allerdings nur nach Erfüllung einer Wartezeit und für wenige Monate gezahlt.