Versicherungen und Arbeitslosengeld II
Ratgeber zu den Leistungen der Arbeitsagentur
Kranken- und Rentenversicherung bei Arbeitslosengeld II
Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, erhält eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zunächst prüft der Träger, ob eine beitragsfreie Familienversicherung bei einem Angehörigen möglich ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse bestehen. Die Beitragszahlung erfolgt direkt von der Agentur für Arbeit an die Kasse.
Seit 2011 wird beim Bezug von Arbeitslosengeld II keine Beiträge zur Rente von der Agentur für Arbeit mehr geleistet. Wer seit dem 1.1.2011 Arbeitslosengeld II bezieht, kann hierfür eine Anrechnungszeit (ohne Bewertung) erhalten.
Zusätzlich besteht ein Schutz beim gesetzlichen Unfallträger. Dieser gilt im Rahmen der Meldepflicht des Betroffenen bei der Arbeitsagentur oder bei Vorstellungsgesprächen bei einem Arbeitgeber.
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei ALG II-Bezug
Wer nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig ist, erhält von der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Für den Beitragszuschuss muss ein gesondertes Antragsformular ausgefüllt werden. Der Zuschuss wird für die Dauer des Leistungsbezugs gezahlt. Ausnahmen stellen ein berücksichtigungsfähiges Vermögen und Einkommen dar. Zudem beteiligt sich die Arbeitsagentur nicht an den Kosten, wenn die beitragsfreie Familienversicherung bei einem Angehörigen möglich ist.
Bei der Höhe des Zuschusses gab es bis Januar 2011 eine Ungleichbehandlung zu den Kassenversicherten. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts müssen die Jobcenter die Beiträge für den privaten Krankenschutz bis zur Höhe des Basistarifs nach § 12 Abs. 1c VAG voll übernehmen.
Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II/ Hartz IV
Das Buch zeigt Hilfeempfängern, aber auch Sozialarbeitern oder anderen Beratungsstellen übersichtlich und kompakt auf, welche Leistungen im Hartz IV Bereich den Hilfeempfängern tatsächlich zustehen.
ALG II: Welche Versicherungen bleiben unberücksichtigt?
Grundsätzlich muss beim Bezug von Arbeitslosengeld II sämtliches Vermögen und Einkommen berücksichtigt werden. Nach Abzug von Freibeträgen wird das Einkommen von Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft angerechnet und mindert die Höhe des ALG II. Bestehende Altersvorsorgeverträge fallen unter Umständen unter diese Regelung. Die Riester-Rente, die Basisrente und die betriebliche Altersvorsorge bleiben unangetastet. Die eingezahlten Beiträge und angesammelten Erträge in diesen Vorsorgeformen sollen ausschließlich der Altersvorsorge dienen und werden daher nicht angerechnet.
Für Vermögen in sämtlichen anderen Lebensversicherungsverträgen gilt ein Freibetrag von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr. Als Höchstbeträge gelten jedoch 48.750 Euro für die Jahrgänge 1890 bis 1957, 49.500 Euro für die Jahrgänge 1958 bis 1963 und 50.250 Euro ab Jahrgang 1964. Dazu muss jedoch die vorzeitige Verwertung vor Beginn des Ruhestands vertraglich ausgeschlossen sein. Allerdings ist die Auflösung eines vorhandenen Vertrags dann nicht vorzunehmen, wenn der Auszahlungsbetrag um mehr als zehn Prozent geringer ist als die eingezahlten Beiträge.
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