Versicherungen bei Arbeitslosengeld I
Jobcenter zahlen Versicherungen bei ALG 1
ALG 1: Welche Sozialversicherungen zahlt die Arbeitsagentur?
Nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) werden für Arbeitssuchende Leistungen gewährt. Dafür muss sich der Betroffene arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Wer ALG I beziehen möchte, muss mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Arbeitsagentur. Sofern der Antrag bewilligt wird, übernehmen die Jobcenter die Beiträge für Versicherungen bei Arbeitslosengeld I.
Grundsätzlich besteht für Leistungsbezieher eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dafür sind keine eigenen Beiträge zu entrichten. Lediglich ein möglicher Zusatzbeitrag muss vom Versicherten selbst getragen werden. Der Krankenschutz erfolgt in der Regel bei der Krankenkasse, bei der vor dem Bezug von ALG I die Mitgliedschaft bestanden hat. Der beitragsfreie Versicherungsschutz setzt jedoch erst dann ein, wenn die Leistungen von der Behörde bewilligt wurden. Erfolgt die Zusage, besteht der Versicherungsschutz rückwirkend ab dem ersten Tag des Arbeitslosengeldbezugs. Die Pflichtmitgliedschaft in der GKV endet, wenn die Zahlung des Arbeitslosengeldes endet.
Für die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit die Beitragszahlung. Es werden die Pflichtbeiträge an den Rententräger gezahlt. Dafür muss der ALG I-Empfänger im letzten Jahr vor dem Bezug der Sozialleistung rentenversicherungspflichtig gewesen sein. Ein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ebenfalls. Die Leistung tritt für Unfälle ein, die beim Aufsuchen der Agentur für Arbeit oder bei einem Vorstellungsgespräch eintreten.
Arbeitslosengeld I - Kosten für private Krankenversicherung
Wer in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug von ALG I nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse war, kann sich von der einsetzenden Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu muss der Nachweis einer privaten Krankenversicherung erbracht werden. Die Befreiung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht beantragt werden. Der Antrag wird bei der Kasse eingereicht, bei der die Pflichtmitgliedschaft erfolgen soll. Wer sich von der Pflicht in der GKV befreit, kann dies später nicht mehr widerrufen.
Wer sich hingegen nicht befreien lassen möchte, kann eine gesetzliche Krankenkasse wählen. Die Mitteilung über die gewählte Kasse an die zuständige Arbeitsagentur muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug des Arbeitslosgengeldes I erfolgen. Andernfalls erfolgt die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat.
Der Beitrag für die Privatkranken- und Pflegeversicherung wird von der Arbeitsagentur übernommen. Der Höchstzuschuss orientiert sich an dem Betrag, der maximal für die gesetzliche Krankenversicherung anfallen würde. Dies sind maximal 80 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur GKV. Der so ermittelte Wert wird mit dem allgemeinen Beitragssatz multipliziert, so dass sich ein Zuschuss pro Tag ergibt. Für den Zuschuss zur Pflegeversicherung wird ein Beitragssatz von 19,5 Prozent zugrundegelegt. Der Betrag wird von der Agentur für Arbeit direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch erhält der Leistungsbezieher das Geld auf sein Konto überwiesen.
ALG I und private Altersvorsorge
Wer bereits vor dem Bezug von ALG I nicht in der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig war, ist auch während des Leistungsbezugs nicht in der Rentenkasse versichert. In diesem Fall zahlt die Arbeitsagentur die Beiträge für das Versorgungswerk der jeweiligen Berufsgruppe oder an das Versicherungsunternehmen, an das der ALG I-Bezieher Beiträge zahlen muss.
Gleichzeitig erstattet die Agentur die freiwillig an den gesetzlichen Rententräger gezahlten Beiträge. Die Zahlung bzw. Erstattung wird während der kompletten Zeit des Arbeitslosengeldbezugs vorgenommen. Die Höhe der Zuschüsse bzw. Erstattung orientiert sich an den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die bei Versicherungspflicht zu zahlen wären.
Bei der Berechnung werden maximal 80 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung als Grundlage genommen. Dieser Wert wird mit dem aktuellen Beitragssatz zur Rentenkasse multipliziert, so dass sich der Höchstzuschuss pro Tag ergibt. Die Zahlung erfolgt durch die Arbeitsagentur direkt an die Versorgungseinrichtung bzw. die Versicherungsgesellschaft.
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