Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Vereinfachung der Steuererklärung

Beschäftigte in Deutschland können den Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuermindernd ansetzen. Seit 2011 liegt der Pauschbetrag bei 1.000 Euro. Der Pauschbetrag vereinfacht die Steuererklärung von Arbeitnehmern.

Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann ohne Belege in der Steuererklärung angesetzt werden. Das Finanzamt erkennt einen pauschalen Wert von 1.000 Euro an (§ 9a Nr. 1 Buchstabe a EStG). Höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Der Pauschbetrag konnte in folgender Höhe geltend gemacht werden:

  • bis 2003: 1.044,- Euro
  • bis 2010: 920,- Euro
  • ab 2011: 1.000,- Euro

Bei der Steuererklärung erkennt das Finanzamt ohne Nachweis bei jedem Arbeitnehmer pauschal Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro an, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Dann lohnt es sich nicht, Belege zu sammeln und beim Finanzamt einzureichen, wenn die Werbungskosten unterhalb dieser Grenze liegen.

Wer höhere Kosten durch Belege nachweist, kann die tatsächlich angefallenen Kosten steuermindernd ansetzen. In den Lohnsteuertabellen ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits berücksichtigt. Eine zusätzliche Steuerersparnis erzielt man nur dann, wenn der Pauschbetrag von 1.000 Euro überschritten wird. Bei Ehepaaren, die bei der Steuer zusammen veranlagt werden, gilt der doppelte Betrag, wenn beide als Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt zudem folgende Pauschbeträge:

  • 102 Euro bei den Einnahmen aus Versorgungsbezügen (§ 9a Nr. 1 Buchstabe b EStG),
  • 102 Euro bei den Einnahmen aus bestimmten anderen Bezügen (§ 22, § 9a Nr. 2 EStG).

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Tipps zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Die Berücksichtigung von Pauschbeträgen in der Steuererklärung darf nicht dazu führen, dass die Einkünfte des Steuerzahlers negativ sind. Die Beträge werden also maximal bis zur Höhe der Einkünfte angesetzt.

Mit den Werbungskosten kann die Steuerlast gezielt „beeinflusst“ werden. Wer z.B. über die Anschaffung eines Computers als Arbeitsmittel oder den Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen nachdenkt, sollte die Kosten in einem Jahr zusammenlegen. Dann können sie als Werbungskosten angesetzt werden.

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