Altersteilzeit

Altersteilzeit: Die gesetzlichen Regelungen

Die staatliche Förderung der Altersteilzeit in Deutschland ist 2009 ausgelaufen. Seitdem gelten für die Frühverrentung und Teilzeitarbeit betriebliche Modelle. Wir zeigen Ihnen, welche Bedingungen für Arbeitnehmer zur Altersteilzeit gelten.

Altersteilzeit - Was ist neu, was bleibt?

Seit 2009 ist der vorzeitige Ausstieg aus dem Arbeitsleben möglich, wenn tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen dies vorsehen. Da es keine allgemein gültigen Regelungen für alle Beschäftigten gibt und auch die Tarifverträge auf Betriebsebene umgesetzt werden müssen, sollten Betroffen in ihrer Personalabteilung nach Modellen zur Altersteilzeit fragen.

Wie bisher auch ist der Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt, steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings greift wie bei anderen Lohnersatzleistungen auch der Progressionsvorbehalt. Die steuerfreie Aufstockung wird somit bei der Steuererklärung für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. In der Regel führt dies zu einer Steuernachzahlung bei der Einkommensteuererklärung. Aus diesem Grund empfiehlt es sich bei Altersteilzeit, einen Teil des Aufstockungsbetrages für das Finanzamt zurückzulegen.

Durch die schrittweise Einführung der Rente mit 67 seit Anfang 2012 gibt es die vorgezogene Altersrente nach Altersteilzeit nur noch für Geburtsjahrgänge vor 1952. Zu beachten ist jedoch, dass die gesetzliche Regelung zum Rentenbezug nicht im direkten Zusammenhang mit der betrieblichen oder tariflichen Altersteilzeit steht. Denn niemand musste die vorzeitige Rente wegen Altersteilzeit in Anspruch nehmen, sondern konnte bis zum regulären Renteneintrittsalter warten, um Abschläge zu vermeiden.

Was bedeutet Altersteilzeit?

Altersteilzeit bedeutet den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand durch eine Reduzierung der Arbeitszeit oder die vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit. Der Staat bietet Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den Fall an, dass die durch die Altersteilzeit frei gewordene Stelle durch einen jüngeren Arbeitnehmer ersetzt wird.

Welche Modelle zur Altersteilzeit gibt es?

Es existieren zwei Modelle:

  • Gleichverteilungsmodell: Reduzierung der Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit des Vorruhestands.
  • Blockmodell: Aufteilung der Altersteilzeit in zwei Phasen, wobei in der ersten Phase die volle Arbeitszeit erhalten bleibt und in der zweiten Phase der Arbeitnehmer freigestellt wird, d.h. nicht mehr arbeitet.
    Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand wurde mit Wirkung zum 1. August 1996 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit geschaffen.

Am 29.11.2006 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Anhebung der Altersgrenzen beschlossen. Damit wird der Zeitpunkt für einen abschlagsfreien Rentenbeginn schrittweise bis 2029 vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben, womit auch die Regelungen zur Frühverrentung verändert werden. 

Der Vorruhestand ist für ältere Arbeitnehmer eine Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu verringern. Das entsprechend geringere Arbeitsentgelt wird vom Arbeitgeber in bestimmtem Umfang aufgestockt. Altersteilzeit hat den Vorteil, dass sie durch die Bundesagentur für Arbeit finanziell gefördert werden kann.

Altersteilzeit bedeutet Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte. Dies kann sowohl durch Verminderung der täglichen Arbeitszeit als auch durch Aufteilung der verbleibenden Arbeitszeit bis zur Rente (frühestens mit 60 Jahren) in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase geschehen.

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Fristenregelung bei der Altersteilzeit

Für die Regelungen zur Altersteilzeit gilt jedoch eine Frist: Wer vor Januar 1955 geboren ist und mit seinem Arbeitgeber vor dem 31.12.2006 vereinbart, bis spätestens zum Jahresende 2009 die Frührente zu starten, kann die vorgesehenen Rentenabschläge vermeiden. Jahrgänge vor 1947 sind von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen.

Auch nach dem 31.12.2006 sind Altersteilzeitverträge möglich. Lediglich der Endzeitpunkt – der (abschlagsfreie) Rentenbeginn – verschiebt sich um ein bis acht Monate nach hinten.

Altersteilzeit beruht auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein Rechtsanspruch besteht laut Gesetz nicht. Allein aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können Ansprüche hergeleitet werden.

Steuerliche Regelungen bei Altersteilzeit

Der Aufstockungsbetrag ist grundsätzlich steuerfrei (und damit auch beitragsfrei), er unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie sind deshalb grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Über die Steuerprogression kann es also passieren, dass für das Arbeitsentgelt aus der Halbtagsbeschäftigung etwas mehr Steuern bezahlt werden müssen, als dies ein Halbtagsbeschäftigter zahlen muss, dem auch nur die Hälfte des Lohnes zusteht.

Die Aufstockungsleistungen sind grundsätzlich auch dann steuerfrei, soweit sie die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge übersteigen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 Prozent des maßgebenden Vollzeitarbeitslohns nicht übersteigen.

Altersteilzeit - Welcher Stichtag ist maßgebend?

Da in der Praxis die Altersteilzeit vielfach als Instrument zum Abbau von Arbeitsplätzen genutzt wurde, hat der Gesetzgeber Änderungen beschlossen. Die oben beschriebenen Regelungen gelten nämlich nur, wenn die Altersteilzeit bis 2010 beginnt.

Ein Beginn im Dezember 2009 kann und muss bis 31.12.2006 vereinbart werden, um in den Genuss der alten Regelungen zu gelangen. Auch wenn man 1955 oder später geboren ist, kommt unter Umständen Altersteilzeit in Frage - dann allerdings ohne die skizzierten Rentenvorteile und ohne Förderung des Arbeitgebers durch die Arbeitsagentur, sondern als betriebliches beziehungsweise tarifliches Modell des gleitenden Übergangs in den Ruhestand beziehungsweise Vorruhestand. Für jüngere Jahrgänge stellen die Zeitwertkonten eine Alternative zum früheren Ruhestand dar.

Altersteilzeit für Beamte

Rund 4,5 Millionen Menschen in Deutschland sind im öffentlichen Dienst beschäftigt. Auch für Beamte sowie Tarifbeschäftigte bildet das Altersteilzeitgesetz von 1996 die Grundlage für die Altersteilzeit. Parallel zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) erhielten somit auch Beamte den Anspruch auf einen früheren Pensionseintritt. Die Bewilligungen zur Altersteilzeit sind am 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Durch die enormen Kosten der Frühpensionierung wurde ein neues Dienstrechtsneuordnungsgesetz erlassen, dass die Einschränkung der Altersteilzeit vorsieht. 

Grundsätzlich ist der Beginn der Altersteilzeit für Beamte erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. In Ausnahmefällen, z.B. bei Schwerbehinderung ist eine Bewilligung bereits ab dem 55. Lebensjahr möglich. Folgende Formen der Bewilligung existieren derzeit:

Altersgruppe: 55-59 Jahre

  • Beamte mit Schwerbehinderung: Teilzeitmodell,
  • Beamte in Stellenabbaubereichen: Teilzeit- und Blockmodell,

Altersgruppen 60-65 Jahre

  • Beamte mit Schwerbehinderung: Teilzeitmodell,
  • Beamte in Stellenabbaubereichen: Teilzeit- und Blockmodell,
  • Zuvor Teilzeitbeschäftigte Beamte: Blockmodell,
  • Alle anderen Beamte: Teilzeitmodell.