Altersentlastungsbetrag

Besondere Steuervergünstigung für ältere Arbeitnehmer

Wer im Alter von 64 Jahren noch voll berufstätig ist oder neben seinen Renteneinkünften weitere Einkünfte bezieht, profitiert vom Altersentlastungsbetrag. Wir zeigen, welcher Personenkreis betroffen ist und welche Auswirkungen. auf die Steuern die Folge sind.

Altersentlastungsbetrag für einen besonderen Personenkreis

Das deutsche Steuerrecht kennt verschiedene Steuerfreibeträge für besondere Personenkreise. Dazu zählen unter anderem

  • Kinderfreibetrag,
  • Sparerfreibetrag,
  • Altersentlastungsbetrag,
  • Ausbildungsfreibetrag.

Die Gewährung eines solchen Freibetrags ist grundsätzlich abhängig von den persönlichen Verhältnissen der Steuerzahler. Die Grundvoraussetzung für den Altersentlastungsbetrag ist die Vollendung des 64. Lebensjahres in dem Jahr, das dem jeweiligen Steuerjahr vorausgeht. Arbeitnehmer und selbstständig tätige Personen, die bis zum regulären Renteneintrittsalter ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, profitieren also von diesem speziellen Freibetrag. Auch Rentner, die neben ihren Renteneinkünften weitere Einkünfte aus einer beruflichen und steuerpflichtigen Tätigkeit erzielen, können den Freibetrag für ältere Arbeitnehmer geltend machen.

Der Grund für die Einführung eines solchen Freibetrags nach Paragraf 24 a des Einkommenssteuergesetzes besteht in der Gewährleistung einer gerechten Besteuerung von Pensionären, älteren Arbeitnehmern und Beziehern von Leibrenten. Da von Beamtenpensionen ein Versorgungsfreibetrag abgezogen wird und Leibrenten lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern sind, wären ältere Arbeitnehmer und selbstständig tätige Personen ohne einen entsprechenden Freibetrag benachteiligt.

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Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag wird nicht auf alle Einkünfte älterer Steuerpflichtiger angerechnet. Leibrenten und Beamtenpensionen bleiben unberücksichtigt, da sie bereits in anderer Form steuerlich begünstigt werden. Darüber hinaus können steuerfreie Einkünfte, pauschal versteuerter Arbeitslohn und andere Versorgungsbezüge nicht zusätzlich durch einen besonderen Freibetrag begünstigt werden. Der Gesetzgeber hat im Einkommenssteuerrecht festgelegt, welche Einkunftsarten die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des speziellen Freibetrags bilden. Dazu zählen der jährliche Bruttoarbeitslohn sowie sonstige positive Einkünfte. Auf negative Einkünfte, zum Beispiel Verluste aus Kapitalanlagen oder selbstständigen Tätigkeiten, kann dieser Freibetrag nicht angewendet werden. Arbeitnehmer, die neben ihrem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn weitere Einkünfte erzielen, können den Freibetrag nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie einkommenssteuerpflichtig sind.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden alle positiven und negativen Einkünfte, Gewinne und Verluste addiert. Positive und negative Einkünfte werden in dieser Addition miteinander verrechnet. Ergibt sich daraus ein positives Ergebnis, so wird auf diese Summe der Altersentlastungsbetrag angerechnet. In diese Addition werden auch Riester-Renten und Auszahlungen aus bestimmten Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds einbezogen.

Der Altersentlastungsbetrag und seine Grenzen

Grundsätzlich beträgt der Altersentlastungsbetrag vierzig Prozent der Bemessungsgrundlage, ist jedoch auf 1.900 Euro begrenzt. Im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz festgelegt, dass sich der Freibetrag in den Folgejahren stufenweise verringert und somit im Jahr 2040 ausläuft. Grundlage für die jeweils anzuwendende Höchstsumme der Bemessungsgrundlage ist jeweils das Kalenderjahr, für das die Steuer berechnet wird. Erstmals ist das in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr der Fall. Für das Jahr 2018 beträgt der Freibetrag somit noch 19,2 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 920 Euro, im Jahr 2019 sind es noch 17,6 Prozent und höchstens 836 Euro.

Weiterhin findet der Altersentlastungsbetrag Grenzen bezüglich der Einkunftsarten, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Während Riester-Renten vollständig in die Bemessungsgrundlage einfließen, ist die Berücksichtigung von Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen auf solche Verträge begrenzt, die auf geförderten Einzahlungen beruhen, deren Einzahlungen also steuerfrei oder als Sonderausgaben anerkannt waren.

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