3-Schichten-Modell
Struktur für die Altersvorsorge
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Das 3-Schichten-Modell ordnet jede Form der Altersvorsorge einer Schicht zu. Je nach Zugehörigkeit zu einer Schicht erfolgt die steuerliche Förderung der Produkte. Mit dem 3-Schichten-Modell wird die Gleichbehandlung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen durchgesetzt.
Schicht 1 der Altersvorsorge
Die Schicht 1 stellt die Basisversorgung dar. Zu ihr zählen die
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- berufsständische Versorgungswerke,
- landwirtschaftliche Alterskasse,
- Basisrente oder Rürup-Rente.
Die Leistungen aus der Schicht 1 werden als lebenslange Rentenleistungen ausgezahlt und werden nicht kapitalisiert. Zudem sind die Renten nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder vererblich. Während die Beiträge zur Basisversorgung steuermindernd wirken, erfolgt bei den Rentenzahlungen die nachgelagerte Besteuerung.
Schicht 2: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung
Die Schicht 2 der kapitalgedeckten Zusatzversorgung umfasst die betriebliche Altersvorsorge und die Riester-Rente. Grundsätzlich gilt, dass die Beiträge zur Schicht 2 bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei geleistet werden. Im Fall der Riester-Rente kommt noch die Zulagenförderung hinzu. Die Rentenzahlungen aus den Verträgen sind hingegen zu 100 Prozent nachgelagert zu versteuern.
Eine Ausnahme besteht für Verträge der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und pauschal versteuert werden. Bei einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und einer Einzahlungsdauer von 5 Jahren sind die Kapitalleistungen steuerfrei.
Schicht 3: Kapitalanlageprodukte
Den Abschluss des 3-Schichten-Modells bilden die Kapitalanlageprodukte. Hierzu zählen die Kapitallebensversicherung sowie die private Rentenversicherung. Beiträge zu Produkten der Schicht 3 werden steuerlich nicht gefördert. Bei der Besteuerung in der Auszahlphase wird zwischen Verträgen unterschieden, die
- vor dem 1. Januar 2005 oder
- nach dem 1. Januar 2005
abgeschlossen wurden.
Im ersten Fall ist die Kapitalleistung steuerfrei, wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren aufweist und mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt worden sind.
Im zweiten Fall sind die Erträge bei einer einmaligen Auszahlung grundsätzlich voll steuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht für den fall, dass eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren eingehalten wird und die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt. Dann sind lediglich 50 Prozent der Erträge mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Rentenleistungen sind in beiden Fällen mit dem reduzierten Ertragsanteil zu versteuern.
- Alterseinkünftegesetz(nächster Artikel)