Kosten und Gebühren bei Zwangsversteigerungen
Gebühren beim Immobilienerwerb
Welche Gebühren fallen bei Zwangsversteigerungen an?
Jeder Immobilienkäufer muss beim Kauf die Grunderwerbsteuer entrichten. Der Steuersatz liegt bei 3,5 Prozent von der Bemessungsgrundlage, kann jedoch in einzelnen Bundesländern abweichen. Bei Zwangsversteigerungen bildet das jeweilige Gebot und die bestehen bleibenden Rechte die Grundlage zur Ermittlung des Zahlbetrags. Erwerber sind zudem verpflichtet, die Kosten für die Eintragung ins Grundbuch zu übernehmen. Die Höhe wird an Hand des amtlichen Schätzwertes und der Gebührentabelle ermittelt.
Im Unterschied zum "herkömmlichen" Kauf einer Immobilien fallen keine Notargebühren für den Kaufvertrag an. Das Amtsgericht erhebt stattdessen eine Zuschlgasgebühr, die geringer ausfällt und sich an der Höhe des Gebots orientiert.
Die Zahlung der restlichen Kaufsumme vermindert um die bereits hinterlegte Sicherheitsgebühr müssen innerhalb von vier bis acht Wochen nach Zuschlagserteilung entrichtet werden. Dazu legt das Amtsgericht den sogenannten Verteilungstermin fest. Der Restbetrag wird ab dem Zeitpunkt des Zuschlags mit vier Prozent verzinst, so dass sich der Zahlbetrag für den Erwerber erhöht.
Wann fallen die Kosten und Gebühren an?
Die Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswertes muss sofort bei Abgabe des Gebots nachgewiesen werden. Daher ist es ratsam, rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin mit der Hausbank über die Sicherheitenstellung zu sprechen. Wer den Zuschlag erhält, hat nach dem Termin zwischen vier und acht Wochen Zeit, den Restbetrag an das Gericht zu zahlen.
Das zuständige Gericht legt dazu den sogenannten Verteilungstermin fest. Allerdings muss der Erwerber für den Zeitraum der Zuschlagserteilung bis zum Zahltermin einen Zuschlag von vier Prozent auf den Restbetrag entrichten. Eine Alternative ist, den Betrag bereits vor der Versteigerung beim Gericht zu hinterlegen. Weiterhin fallen die Kosten für die Grundbucheintragung sowie die Zuschlagsgebühr an. Daran schließt sich die Zahlungsaufforderung des zuständigen Finanzamts zur Zahlung der Grunderwerbsteuer an.
Wie hoch ist der Kaufpreis bei der Zwangsversteigerung?
Das Amtsgericht legt vor einer Zwangsversteigerung an Hand eines Wertgutachtens einen Preis fest. Für die Abgabe der Gebote gilt, dass mindestens 50 Prozent dieses Wertes erreicht werden müssen. Andernfalls muss die Versteigerung wiederholt werden. Sofern das Gebot zwar die 50 Prozent-Grenze übersteigt, aber unter einem Wert von 70 Prozent des Wertes bleibt, können die Gläubiger den Zuschlag verweigern.
Die Höhe des sogenannten geringsten Gebots setzt sich zusammen aus:
- dem Mindestbargebot und
- den bestehen bleibenden Rechten.
Das Mindestbargebot beinhaltet den in bar zu zahlenden Mindestteil, die Kosten des Versteigerungsverfahren, öffentliche Lasten sowie Zinsen für vorrangige Rechte. Die bestehen bleibenden rechte fallen nicht bei jedem Verfahren an. Vor dem Start der Bietzeit wird das geringste Gebot veröffentlicht. Jeder Bieter kann so den tatsächlich zu zahlenden Preis erkennen.
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