Zuzahlungen Krankenkasse
Was die gesetzlichen Kassen nicht mehr bezahlen
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nicht für jede medizinische Leistung. Versicherte müssen zahlreiche Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen betreffen vor allem Meidkamente sowie Heil- und Hilfsmittel. Für chronisch Kranke sind die Zuzahlungen begrenzt.
Für Zuzahlungen in der Krankenkasse gelten folgende Regeln: Für jede Leistung wird eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten fällig. Allerdings sind dies höchstens 10 Euro, mindestens aber 5 Euro. Liegen die tatsächlich entstandenen Kosten unter 5 Euro, so muss dieser Preis als Zuzahlung entrichtet werden. Die Zuzahlungen bei den Krankenkassen dienen dazu, den Kostenanstieg im Gesundheitswesen einzudämmen.
Welche Regelungen gelten bei den Zuzahlungen?
Für die Zuzahlungen bei den Krankenkassen gilt eine jährliche Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Wenn die Zuzahlungen in einem Kalenderjahr diese Grenze überschreiten, erhalten Versicherte die anfallenden Kosten erstattet.
Für chronisch Kranke gilt eine verminderte Belastungsgrenze von einem Prozent des Bruttoeinkommens. Auch für Familien gitl aufgrund des Kinderfreibetrags sowie für dne Ehepartner eine geringere Belastungsgrenze. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gelten die gleichen Zuzahlungsregelungen, so dass maximal 83,28 Euro bzw. die Hälfte für chronisch Kranke entrichtet werden müssen.
Die Zuzahlungsbefreiung kann für ein Kalenderjahr beantragt werden. Vorher müssen dann mindestens zwei Prozent des Familieneinkommens an Zuzahlungen geleistet worden sein.
Wofür sind Zuzahlungen zu leisten?
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Vielzahl verschiedener zuzahlungen.
- Arzneimittel: 10 Prozent des Arzneimittelpreises (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro).
- Fahrtkosten: 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Fahrt).
- Heilmittel: 10 Prozent der Kosten (zuzüglich 10 Euro je Verordnung).
- Hilfsmittel: 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Mittel).
- Praxisgebühr: 10 Euro pro Quartal für den ersten Besuch beim Arzt oder Zahnarzt oder bei Notfällen.
- Kieferorthopädie: 20 Prozent der Kosten (gilt nur für Kinder).
- Krankehausbehandlung: 10 Euro täglich für maximal 28 Tage.
Für die genannten Zuzahlungen gelten jedoch Besonderheiten. So muss z.B. bei einer Überweisung vom Haus- zum Facharzt keine Praxisgebühr entrichtet werden. Dies gilt ebenso für Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung, Schwangerenvorsorge und Zahnprophylaxe.
Unterschied zwischen Zuzahlungen und Selbstbehalten
Von den Zuzahlungen zur Krankenkasse sind die Selbstbehalte strikt zu trennen.Die Zuzahlungen werden vom Gesetzgeber vorgeschrieben und gelten gleichsam für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen.
Bei den Selbstbehalt-Tarifen vereinbart der Versicherte mit seiner Krankenkasse, einen Teil der anfallenden Kosten selbst zu tragen. Bei Nichtinanspruchnahme ärztlicher Leistungen erhält man im Gegenzug Ausschüttungen als Bonus. Im Gegensatz zu den Zuzahlungen sind Selbstbehalt-Tarife freiwillig.