Krankentagegeld-Zusatzversicherung
Lohnfortzahlung bei Krankheit sichern
Krankentagegeld - Elementarer Baustein
Nur für die ersten sechs Wochen einer Erkrankung zahlt der Arbeitgeber das Gehalt unverändert fort. Danach muss die gesetzliche Krankenversicherung die Lohnfortzahlung erbringen. Das Tagegeld wird bei einem langandauernden Verdienstausfall als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls gezahlt. Allerdings werden nur die Gehaltsbestandteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Das Krankentagegeld der gesetzlichen Kasse beläuft sich auf maximal 70 Prozent des Bruttoeinkommens. Es darf jedoch nicht höher als 90 Prozent des Nettoeinkommens sein. Der geringere Wert ist ausschlaggebend. Im Schnitt ergibt sich für Kassenversicherte eine Auszahlung in Höhe von 60 Prozent des letzten Bruttogehalts. Für Besserverdiener mit einem Gehalt oberhalb der Bemessungsgrenze fällt es sogar noch geringer aus.
Zudem reduzieren die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen den Auszahlbetrag. Wer im Krankheitsfall keine Versorgungslücke riskieren möchte, benötigt daher eine Krankentagegeld-Zusatzversicherung. Dies ist vor allem für Personen interessant, die langfristige Kreditverpflichtungen haben oder der alleinige Verdiener einer Familie sind.
Krankentagegeld - Zusatztarife für Angestellte und Selbständige
Für den Abschluss einer Krankentagegeld-Zusatzversicherung besteht die Voraussetzung, dass ein Arbeitseinkommen erzielt wird. Hausfrauen und -männer können ihre Tätigkeit also nicht absichern. Die maximale Absicherungshöhe liegt beim aktuellen Nettoeinkommen. Sollte das Gehalt während der Vertragslaufzeit sinken, so muss der Versicherungsschutz entsprechend angepasst werden. Andernfalls kürzt der Privatversicherer im Fall der Fälle die Leistungen.
Angestellte können einen ergänzenden Krankentagegeldtarif frühestens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit abschließen. Besteht eine längere Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, muss die Karenzzeit des privaten Vertrages verlängert werden.
Freiberufler und Selbständige können sich hingegen bereits ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit versichern. Eine kürzere Karenzzeit bedeutet allerdings einen höheren Beitrag. Daher gibt es die Möglichkeit, die Krankentagegeld-Zusatzversicherung ab dem 15., 22., 29., 43., 93., 186. oder 365. Tag zu starten.
Wer als Selbständiger Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankentagegeld ist, erhält ab der siebten Woche von der GKV die Lohnfortzahlung. Grundsätzlich kann der private Zusatztarif bedarfsgerecht abgeschlossen werden. D.h. wer bereits eine frühere Absicherung wünscht, kann z.B. eine Ergänzungsversicherung ab dem 15. Tag abschließen. Die privaten Versicherer erkennen 75 Prozent der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. der selbständigen Tätigkeit an. Die Absicherung für das Krankentagegeld wird noch um die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhöht. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass bei längeren Erkrankungen keine Versorgungslücke entsteht.
Tipps zum Krankentagegeld
Der Baustein Krankentagegeld ist ein Teilbereich der privaten Krankenzusatzversicherungen. Jeder hat die Möglichkeit, mit dem Zusatztarif seinen individuellen Einkommensausfall zu versichern. Der Versicherer bietet seinen Kunden in der Regel alle drei Jahre die Gelegenheit, das Krankentagegeld zu erhöhen. Die Erhöhung orientiert sich dabei an der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Eine Gesundheitsprüfung erfolgt in diesem Zusammenhang nicht.
Vor dem Abschluss eines Zusatztarifs verlangen die Versicherer eine Gesundheitsprüfung. Im Falle von risikoerheblichen Vorerkrankungen kann der Versicherungsschutz verwehrt oder nur gegen Zuschlag versichert werden. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist es daher ratsam, bei mehreren Unternehmen einen Antrag zu stellen. Möglicherweise bietet einer der angefragten Versicherer günstigere Konditionen.
Die Kündigung der Ergänzungsversicherung ist grundsätzlich zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Zu den Vertragsklauseln der meisten Gesellschaften zählt die ordentliche Kündigung durch den Versicherer. In den ersten drei Vertragsjahren darf das Versicherungsunternehmen den Vertrag kündigen. Kunden sollten beim Vergleich daher auf den Verzicht dieses Kündigungsrechts achten.
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