Zugewinngemeinschaft

Vermögenszuordnung muss frühzeitig geregelt werden

Wer den Bund der Ehe eingeht, entscheidet sich oft für die Form der klassischen Zugewinngemeinschaft. Wir zeigen Ihnen, welche Vorteile und Nachteile sich aus dem Güterstand ergeben und was Sie beachten müssen.

Zugewinngemeinschaft regelt den Güterstand

Der Güterstand ist ein wichtiger Aspekt, wenn es darum geht, innerhalb einer Ehe die Vermögenswerte zu definieren. Die Zugewinngemeinschaft ist eine der möglichen Varianten, Werte während einer Ehe und im Falle einer Scheidung zuzuordnen. Wenn sich das Brautpaar nicht für eine anderslautende Vereinbarung entscheidet, gilt hierzulande der gesetzliche Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Im Herbst 2009 sind veränderte Regelungen in Kraft getreten, deren Gültigkeit sich auch auf bereits geschlossene Ehen bezieht.

Nach wie vor wissen viele Eheleute nicht, worauf sie sich bei dieser Güterstandsregelung einlassen. Vielfach wird angenommen, dass Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand leben, auch automatisch gemeinsam ihr Vermögen besitzen oder für Schulden gemeinsam aufkommen müssen. Eine gesetzliche Verpflichtung gegenüber einem Schuldner entsteht jedoch nicht aus dem gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Die individuellen Vereinbarungen beispielsweise aus einem Kreditvertrag bekommen eine gemeinschaftliche Haftung, wenn dies vertraglich so definiert ist und somit von beiden Eheleuten unterzeichnet wird.

Zugewinngemeinschaft - Vermögen bleibt getrennt

Nicht nur die Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten sind bei Eheleuten getrennt zu behandeln, falls es keine gemeinsame vertragliche Regelung gibt, sondern gleiche Kriterien greifen auch bei Vermögenswerten. Die Zugewinngemeinschaft regelt, dass Vermögen auch während einer Ehe aus rechtlicher Sicht getrennt behandelt wird. Mit dem Tag der Eheschließung wird somit nicht automatisch das persönliche Vermögen zusammengeworfen, sondern ist nach wie vor getrennt zu behandeln.

In der Praxis wird jedoch Vermögen meist auf einer gemeinsamen Grundlage erwirtschaftet, das im Falle einer Scheidung auch besonders behandelt werden muss. Mit einem Vermögensausgleich will der Gesetzgeber hier für Klarheit sorgen und dies trotz einer Zugewinngemeinschaft. Diese Regelung ist sinnvoll, denn vielfach ist ein Ehepartner für das Geldverdienen zuständig, während sich der andere um Kinder und Haushalt kümmert, oder nur in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht und weitestgehend auf eine Vermögensbildung verzichtet. Aus diesem Grunde wird für die Ausgleichsberechnung das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenübergestellt und verglichen, um im Scheidungsfall die Differenz ausgleichen zu können.

Zugewinngemeinschaft - Beratungsangebote frühzeitig nutzen

Wer den Bund der Ehe eingeht, denkt grundsätzlich nicht schon an eine Scheidung. Dennoch macht es für künftige Brautleute Sinn, Vor- und Nachteile einer Zugewinngemeinschaft abzuwägen. Wird die Ehe nach einem traditionellen Bild geführt, sodass ein Ehepartner weitestgehend auf eine Vermögensbildung verzichtet, muss man sich im Falle einer Scheidung mit dem gesetzlich geregelten Ausgleichsverfahren abfinden. Sollten anderen Bedingungen der Vorzug gegeben werden, wird ein Ehevertrag aufgesetzt, der notariell beurkundet werden muss. Doch hat das neue Scheidungsrecht auch Vorteile gegenüber den alten Regelungen in Bezug auf einen Vermögensausgleich gebracht. Anfangs- und Endvermögen werden heute genauer auf den Prüfstand gestellt, um eine ungerechte Verteilung zu verhindern. Schulden, die ein Ehepartner mitbringt und während der Ehe tilgt, wird als Endvermögen berechnet, da die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Vermögenszuwachs stammen. Der reale Zugewinn kann auf diese Weise exakter errechnet werden. Konkret bedeutet dies, dass ein negatives Anfangsvermögen einbezogen wird, selbst wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft leben.

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