Zeitmietvertrag
Thema Zeitmietvertrag: Wohnen auf Zeit
Was ist ein Zeitmietvertrag?
Immer wieder ist in Mietangeboten für Wohnungen von zeitlich befristeten Mietverträgen die Rede. Dieser Mietvertragstyp wird als Zeitmietvertrag bezeichnet und steht für eine befristete Vermietung von Wohnraum. Dies bedeutet für interessierte Mieter: Sie können die Wohnung nur für einen bestimmten Zeitraum mieten. Im Gegensatz zu allgemeinen Mietverträgen für Wohnraum sind Zeitmietverträge ausdrücklich nicht unbefristet.
Ein Zeitmietvertrag eignet sich für Mieter, die aus beruflichen Gründen zeitweise eine Wohnung mieten möchten. Allerdings können Mieter einen herkömmlichen Mietvertrag auch unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten rechtmäßig wieder kündigen. Besonders Mieter sollten sich genau überlegen, ob ein zeitlich befristeter Mietvertrag tatsächlich für ihre Lebenssituation geeignet ist. Sie können nicht von einer Fortsetzung des Mietvertrags ausgehen.
Für den Vermieter hat ein befristeter Mietvertrag den Vorteil, dass ihre Wohnung zur Eigennutzung zu einem vertraglich vereinbarten Zeitraum wieder zur Verfügung steht. Alternativ können unbefristete Mietverträge aber unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Eigenbedarf gekündigt werden.
Der qualifizierte Zeitmietvertrag
Bei dem echten Zeitmietvertrag handelt es sich um einen qualifizierten Zeitmietvertrag. Die Vorgaben für qualifizierte Zeitmietverträge trifft der Paragraf 575 des BGB: Die zeitliche Befristung muss vom Vermieter ausreichend begründet werden. Ein Mietverhältnis kann demnach zeitlich befristet geschlossen werden, wenn die Wohnung im Anschluss vom Vermieter und seinen Angehörigen bewohnt werden soll. Auch umfangreiche Umbaumaßnahmen sind als Grund für eine zeitlich befristete Vermietung gültig.
Der Vermieter muss die Gründe für einen Zeitmietvertrag bei Abschluss des Mietvertrags schriftlich darlegen. Der befristete Mietvertrag wäre beispielsweise gültig, wenn der Vermieter darin aufführt, dass die Wohnung in zwei Jahren von seiner Tochter genutzt werden soll, die zu diesem Zeitpunkt aus dem Ausland zurückkehrt. Alle anderen Begründungen mit Ausnahme der im BGB festgelegten Gründe für eine befristete Vermietung sind nicht gültig. Das bedeutet in der Praxis: Sind in Zeitmietverträgen keine oder keine ausreichenden Gründe für eine Befristung aufgeführt, wandelt sich der Mietvertrag automatisch in einen herkömmlichen, unbefristeten Vertrag um.
Vertragliche Sonderformen: Kleiner Zeitmietvertrag
Neben dem qualifizierten Zeitmietvertrag nach § 575 BGB gibt es auch den sogenannten „kleinen“ Zeitmietvertrag. Bei kleinen Zeitmietverträgen handelt es sich um unbefristete Mietverträge, die vor Ablauf einer vertraglich definierten Frist nicht gekündigt werden können. Diese Mietverträge können also vor Ablauf eines bestimmten Datums von beiden Seiten nicht gekündigt werden. Nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Datums setzen sich diese Verträge automatisch als normaler unbefristeter Wohnungsmietvertrag fort. Besonders Mieter sollten sich vorab genau überlegen, ob ein solches Vertragsverhältnis in ihrem Sinne ist – vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können sie nicht innerhalb von drei Monaten kündigen. Es besteht aber die Möglichkeit, einen Nachmieter oder Untermieter zu suchen.
Für alle Zeitmietverträge gilt grundsätzlich: Vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist ist beiderseitig keine ordentliche Kündigung möglich. Befristete Verträge dieser Art eignen sich fast ausschließlich für Vermieter, die einen Eigenbedarf für die Wohnung absehen und daher die Mietdauer von vornherein einschränken.
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