Wohnungskündigung

Wohnungskündigung: Einfach kündigen und umziehen

Für eine rechtmäßige Wohnungskündigung müssen Mieter nur wenige gesetzliche Vorgaben einhalten. Eine Kündigung ist aber auch vonseiten des Vermieters möglich.

Wohnungskündigung für Mieter

Wenn die Wohnung zu klein geworden ist oder ein Ortswechsel ansteht, müssen sich Mieter mit dem Thema Wohnungskündigung auseinandersetzen. Die persönlichen Gründe für einen Aus- oder Umzug spielen bei der Kündigung eines Mietvertrages aber keine Rolle. Wer ausziehen möchte, muss sich lediglich an die gesetzlichen Kündigungsfristen nach BGB halten.

Herkömmliche Wohnungsmietverträge laufen in der Regel auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall ist eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Die Kündigungsfrist für unbefristete Wohnungsmietverträge beträgt drei Monate. Dabei ist eine sogenannte Karenzzeit einzuhalten: Die Kündigung muss dem Vermieter bis zum dritten Werktag des ersten Monats zugehen.

Wer seinen Mietvertrag kündigen möchte, muss grundsätzlich die schriftliche Form der Kündigung einhalten. Die Wohnungskündigung ist in Schriftform an den Vermieter zu richten. Es ist empfehlenswert, die Kündigung des Mietvertrages als Einwurf-Einschreiben an den Vermieter zu schicken. So haben Mieter einen Nachweis, dass sie ihre Kündigung rechtzeitig abgeschickt haben.

Wohnungskündigung: Sonderfälle

Für alte Mietverträge, die vor September 2001 geschlossen wurden, gelten in vielen Fällen abweichende Kündigungsfristen. Für eine Wohnungskündigung gilt hier ab einer Mietdauer von fünf, acht und zehn Jahren eine um jeweils drei Monate verlängerte Frist. Alle neueren Mietverträge sind an diese Regelungen nicht gebunden: Für Mieter gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Gesamtmietdauer spielt dabei keine Rolle mehr.

In seltenen Fällen werden Wohnungsmietverträge auch als befristete Mietverträge geschlossen. In diesem Fall gilt die dreimonatige Kündigungsfrist für Wohnraum nicht. Vielmehr endet ein befristetes Mietverhältnis automatisch zum Datum, das im Vertrag vereinbart wurde. Für ein befristetes Mietverhältnis ist also keine schriftliche Wohnungskündigung erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass befristete Mietverträge auch nicht im Voraus durch Kündigung beendet werden können – es sei denn, Mieter und Vermieter sind sich einig und schließen einen Mietaufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag ist eine vorzeitige Wohnungskündigung auch für alle befristeten Mietverträge möglich.

Wohnungskündigung für Vermieter

Eine Wohnungskündigung durch den Vermieter ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen möglich. Eine Kündigung durch den Vermieter kann bei Eigenbedarf ausgesprochen werden und ist auch möglich, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Zu den Beispielen für eine solche Vertragspflichtverletzung zahlen Mietrückstände und wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung. Auch bei einer durch das Mietverhältnis nicht möglichen wirtschaftlichen Verwertung kann der Vermieter eine Wohnung kündigen – zum Beispiel für einen Abriss des gesamten Gebäudes.

Wenn der Vermieter seine vermietete Wohnung kündigen möchte, können sich Mieter auf die Sozialklausel berufen. Mit dieser auf fast alle Kündigungsgründe anwendbaren Sozialklausel verlangt der Mieter eine Weiterführung des Mietverhältnisses. Dieser Widerspruch muss ebenfalls schriftlich erfolgen. Erleichterte Kündigungsregelungen gelten für Vermieter nur für möblierte Zimmer und Einliegerwohnungen, die sie vermietet haben.

Die Kündigungsfrist für Vermieter beträgt ebenfalls drei Monate und verlängert sich nach fünf und acht Jahren nochmals um drei Monate.

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