Wohnungsbauprämie
Wohnungsbauprämie - Zuschuss vom Staat
Wohnungsbauprämie
Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um eine staatliche Förderung in Form einer Zulage. Ihre Ursprünge gehen auf das Jahr 1952 zurück. Damals wurde sie unter Bundeskanzler Adenauer eingeführt, um die durch den Zweiten Weltkrieg eingetretene Wohnungsnot zu lindern.
Auch heute noch ist es das Ziel dieser staatlichen Subvention, den Anteil an selbst genutztem Wohneigentum zu fördern und das Bausparen attraktiver zu machen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Wohnungsbau-Prämiengesetz zu finden.
Für die Gewährung der Wohnungsbauprämie müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Grundsätzlich setzt sie das Vorhandensein eines Bausparvertrages voraus. Die Prämie ist direkt an diesen gekoppelt, weshalb die Antragsstellung auch direkt über die Bausparkasse erfolgt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese für die Gewährung der Prämie jährlich erneut zu erfolgen hat. In der Regel informieren die Bausparkassen ihre Anleger über den notwendigen Antrag und schicken ihnen alle Unterlagen zur Unterzeichnung zu. Die Bausparkasse teilt der zuständigen Stelle auch die Höhe der Einzahlungen mit. Dies ist notwendig, da die Prämienzahlung in Abhängigkeit von der Höhe der eingezahlten Beiträge erfolgt.
Grundsätzlich beträgt die staatliche Förderung 8,8 Prozent, jedoch sind Höchst- aber auch Mindestgrenzen zu beachten. Diese werden regelmäßig angepasst, Informationen hierzu sind zum Beispiel bei den Bausparkassen erhältlich.
Gewährung der Wohnungsbauprämie
Mit der Wohnungsbauprämie soll der Bau, der Kauf sowie die Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum gefördert werden. Grundsätzlich ist jedoch nicht jeder Deutsche förderungswürdig. Eine Antragsstellung ist zwar prinzipiell für jede Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich, im Wohnungsbauprämien-Gesetz sind jedoch Höchstgrenzen für den Verdienst vorgesehen. Dadurch soll und kann eine Förderung von Gutverdienern vermieden werden. Da sich diese Höchstgrenze jedoch nicht auf den reinen jährlichen Bruttoverdienst bezieht, sondern hier noch diverse Pauschalen und Abzüge mindernd wirken können, ist die Anzahl der förderberechtigten Person doch wesentlich höher als auf den ersten Blick vermutet.
Aus diesem Grund ist auch für Besserverdienende immer eine Überprüfung auf die Einhaltung der Grenzen sinnvoll. Jeder Antragsteller, der die Verdiensthöchstgrenze nicht überschreitet, bekommt die Wohnungsbauprämie im Falle einer Beantragung und bei Vorliegen eines entsprechenden Bausparvertrags mit der notwenigen Mindestbeitragszahlung gewährt. Neben einem geringen Mindestbeitrag sieht der Gesetzgeber auch eine Förderhöchstgrenze vor. Für alle Erträge oberhalb dieser Grenze werden keine Subventionen gewährt.
Grundsätzlich handelt es sich bei dieser staatlichen Zulage für den Wohnungsbau um eine zweckgebundene Zulage. Diese bedeutet konkret, dass die Prämie bei einer zweckentfremdeten Verwendung in der Regel zurückerstattet werden muss. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Grundsätzlich ist hierbei zwischen Verträgen mit einem Beginn vor und ab 2009 zu unterscheiden.
Zweckbestimmung der Wohnungsbauprämie
Generell ist bei allen Bausparverträgen, die vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, eine Zweckbestimmung nicht vorgesehen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass auch die erste Beitragszahlung vor diesem Termin erfolgte und die Sperrzeit eingehalten wurde. Die Sperrzeit beträgt grundsätzlich 7 Jahre. Nach dieser Zeit ist eine Rückerstattung der Wohnungsbauprämie bei Altverträgen, auch wenn eine zweckentfremdete Verwendung vorliegt, nicht notwendig.
Anders verhält es sich bei Verträgen ab dem Jahr 2009. Hier ist die Wohnungsbauprämie abgesehen von wenigen Ausnahmeregelungen grundsätzlich zweckgebunden. Eine prinzipielle Ausnahmeregelung für diese Verträge ist nur für Personen unter 25 Jahren bei einer Einhaltung der Sperrfrist von 7 Jahren vorgesehen. Für andere Personenkreise ist der Einbehalt nur bei dem Vorliegen widriger Umstände möglich. Als Beispiele hierfür sind persönliche Schicksalsschläge, eine mindestens einjährige Arbeitslosigkeit, der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder der Tod des Bausparers beziehungsweise seines Ehegatten zu nennen.
Neben dem Kauf beziehungsweise dem Bau des selbst genutzten Wohneigentums zählt ebenfalls die Modernisierung sowie Renovierung zur wohnwirtschaftlichen Zweckbestimmung. Auch durch das Einreichen von Rechnungsbelegen beispielsweise über den Kauf einer Einbauküche sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung als Zweckbestimmung gegeben. Aus diesem Grund kann die Beantragung dieser staatlichen Zulage für Personen ohne einen konkreten Immobilienwunsch ebenso sinnvoll sein.
Weitere Informationen
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