Mietzuschuss
Ratgeber zum Wohngeld
Das Wohngeld als Miet- und Lastenzuschuss
In Deutschland können nicht alle Bürger ihre Kosten für das Wohnen aus eigenen finanziellen Mitteln decken. Aus diesem Grund besteht für diese Menschen die Möglichkeit, eine finanzielle Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen. Diese Art der Hilfe wird als Wohngeld bezeichnet und kann sowohl für eine Mietwohnung als auch für selbst genutztes Wohneigentum in Anspruch genommen werden.
Dabei gilt zu beachten, dass bei der Ermittlung des Wohngeldanspruchs die Wohnsituation und die finanziellen Möglichkeiten aller Haushaltsmitglieder betrachtet werden. Aus diesem Grund sind für die Beantragung vom Wohngeld die Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder vorzulegen.
Zudem gilt zu beachten, dass der Gesetzgeber für einige Personengruppen wie zum Beispiel alleinstehende Erstauszubildende keinen Wohngeldanspruch vorsieht. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass diese Personen keinen Anspruch auf einen Mietzuschuss haben. Vielmehr müssen sie ihre finanziellen Leistungen bei einem anderen Träger beantragen. Für die alleinstehenden Erstauszubildenden ist hierbei unter anderem die Agentur für Arbeit zuständig, die bei Vorliegen der Voraussetzungen beispielsweise eine Berufsausbildungsbeihilfe gewähren kann.
Rechtliche Grundlagen zum Einkommen beim Wohngeld
Die rechtlichen Grundlagen zum Wohngeld sind unter anderem im Sozialgesetzbuch sowie im Wohngeldgesetz zu finden. In diesen Gesetzestexten ist auch festgehalten, wie sich die Höhe des Haushaltseinkommens zusammensetzt, also welche Einkommensarten berücksichtigt beziehungsweise angegeben werden müssen. Hierbei gilt vor allem zu beachten, dass neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Angaben über die steuerfreien Einnahmen wie zum Beispiel die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit gemacht werden müssen.
Allein aus dieser Tatsache ergibt sich, dass sich die Einkünfte bei der Wohngeldberechnung in vielen Fällen von den Angaben bei der Einkommenssteuerberechnung unterscheiden können. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, um eventuelle Rückzahlungen zu vermeiden, vorsorglich sämtliche Einkünfte anzugeben oder mit den Mitarbeitern der zuständigen Wohngeldstelle Rücksprache zu führen.
Da bei der Beantragung vom Wohngeld sämtliche Einkommen nachgewiesen werden müssen, ist es für den Antragsteller sinnvoll, frühzeitig sämtliche Unterlagen zusammenstellen. Sollten in einem Ausnahmefall jedoch noch nicht alle Unterlagen vorliegen, sind diese nachzureichen, da eine rückwirkende Antragstellung nicht möglich ist.
Die Höhe vom Wohngeld
Neben der Höhe des verfügbaren Einkommens bildet die zu berücksichtigende Miete beziehungsweise die zu berücksichtigenden Wohnkosten bei dem selbst genutzten Wohneigentum die Grundlage bei der Berechnung vom Wohngeldanspruch. Dabei setzt sich jedoch die Miete nicht nur aus der reinen Nettokaltmiete, sondern auch aus folgen Kostenpositionen zusammen:
- Kosten für den Wasserverbrauch,
- Kosten für die Abwasser- und Müllbeseitigung,
- Kosten für die Treppenhausbeleuchtung.
Viele andere Nebenkosten, wie zum Beispiel die Heizkosten werden jedoch nicht berücksichtigt.
Zudem gilt zu beachten, dass sowohl bei dem anrechenbaren Wohnraum als auch bei der angemessenen Miete Höchstgrenzen gelten. Als Grundlage für diese Höchstgrenzen ist die angemessene Wohnungsgröße, diese ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig, sowie die Mietstufe, die sich regional unterscheidet, anzusehen. Sollte sich im Ausnahmefall ein Mieter für eine größere Wohnfläche oder eine Wohnung mit einer höheren Miete entscheiden, ist die Gewährung vom Wohngeld trotzdem möglich, allerdings hat hier der Antragsteller selbst den Differenzbetrag zu tragen.
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