Vorsorgevollmacht
Vollmacht zur Regelung persönlicher Angelegenheiten
Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht
Zahlreiche Situationen können dazu führen, dass eine Person plötzlich nicht mehr in der Lage ist, sich um ihre persönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Bankgeschäfte, Behördenangelegenheiten, Versicherungsfragen und andere Entscheidungen, die ein Mensch nur persönlich treffen kann, sind unter Umständen nicht mehr möglich. Ursachen für eine derartige Handlungsfähigkeit sind meist schwere Verletzungen durch Unfälle, plötzlich eintretende, schwere Erkrankungen oder andere Notsituationen. Das deutsche Rechtssystem sieht verschiedene Möglichkeiten zur persönlichen Vertretung vor, zum Beispiel
- Betreuungsverfügung,
- Vorsorgevollmacht,
- Generalbevollmächtigung.
Während eine Betreuungsverfügung durch gerichtliche Entscheidung dann erfolgt, wenn die persönliche Handlungsunfähigkeit eingetreten ist, entscheidet mit einer Vorsorgevollmacht die betroffene Person schon frühzeitig selbst, wem sie im Fall einer Notsituation ihr uneingeschränktes Vertrauen schenken möchte. Die Vollmacht entfaltet ihre Wirksamkeit erst in einer Notsituation.
Die Generalvollmacht gilt mit dem Moment der Bevollmächtigung und nicht erst nach dem Eintreten einer Notlage. Wer eine Generalvollmacht erteilt, kann also jederzeit in allen persönlichen Dingen vertreten werden. Mit einer Patientenverfügung ist die Vorsorge-Verfügung ebenfalls nicht zu verwechseln. Die Patientenvollmacht regelt lediglich die ärztliche Behandlung für den Fall, dass die verfügende Person selbst nicht mehr in der Lage ist, diesbezügliche Entscheidungen zu treffen oder diese zu äußern.
Form und Rechtscharakter der Vorsorgevollmacht
Für viele Menschen ist es wichtig, im Fall der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit nicht durch einen gerichtlich bestellten Betreuer vertreten zu werden. Die Betreuung lässt sich nach Paragraf 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches vermeiden, wenn frühzeitig eine vertraute Person mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigt wird, die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten zu übernehmen. Aus juristischer Sicht ist diese Vollmacht eine Willenserklärung über die rechtsgeschäftliche Vertretung durch eine andere Person.
Grundsätzlich kann die bevollmächtigte Person alle Entscheidungen im Sinne des Vollmachtgebers treffen. Es gibt einige Ausnahmen, die auch im Betreuungsrecht gelten. So darf der Bevollmächtigte nicht über freiheitsentziehende Maßnahmen und Unterbringungen oder über gefährliche ärztliche Behandlungen entscheiden, ohne zuvor das Vormundschaftsgericht zu beteiligen. Zur Sicherheit können mehrere Personen unabhängig voneinander bevollmächtigt werden, was insbesondere in finanziellen Angelegenheiten vorteilhaft sein kann.
Grundsätzlich ist die Vorsorgevollmacht formfrei und kann sogar mündlich erfolgen. Sie ließe sich dann jedoch nur schwer nachweisen. Sinnvoll ist die Erteilung einer notariell beurkundeten Vollmacht, die bei Banken, Behörden, Geschäftspartnern usw. vorgelegt werden kann und anerkannt wird. Falls die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfasst, ist eine notarielle Beurkundung unumgänglich. Da der Notar auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers prüft, ist die Urkunde auch sicher vor einer möglichen Anzweiflung.
Vorsorgevollmacht - Vor- und Nachteile
Der wichtigste Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht in der eigenen Entscheidung darüber, welche Person im Notfall das uneingeschränkte Vertrauen genießt, um die Vertretung zu übernehmen. Der Vollmachtgeber entscheidet, ob er eine Einzelperson oder vielleicht zwei Personen gemeinsam bevollmächtigt. Er hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Vollmacht auf gewisse Lebensbereiche zu beschränken. Sehr wichtig ist auch die sofortige Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Eintreten der Notsituation. Ist erst die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich, besteht für längere Zeit Handlungsunfähigkeit. Die bevollmächtigte Person ist im Rahmen der Vollmacht absolut handlungsfrei und muss nicht Rechenschaft über einzelne Entscheidungen ablegen. Personen, die im Fall der Einschränkung ihrer freien Willensbildung nicht einer gerichtlichen Betreuung unterworfen werden möchten, können dieses mit der Vorsorge-Verfügung vermeiden.
Sollte der Verdacht bestehen, dass die bevollmächtigte Person die Vollmacht missbraucht, kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag zusätzlich einen Kontrollbetreuer bestellen. Als Nachteil der Vorsorgevollmacht wird gelegentlich angeführt, dass der Vollmachtgeber bei Eintreten der Notsituation keine Kontrolle mehr über die Ausübung der Vollmacht hat. Diese hat er jedoch auch nicht, wenn das Vormundschaftsgericht einen amtlichen Betreuer bestellt.
Wer sollte eine Vorsorgevollmacht verfügen?
Eine Vorsorgevollmacht sollte jeder hinterlegen, um zu klären, wer im Betreuungsfall seine Interessen wahrnehmen soll und in welcher Weise die eigenen Interessen gewahrt bleiben. Denn wenn ein selbstbestimmtes Handeln aufgrund eines Unfalls der einer Krankheit nicht mehr möglich ist, bestellt der Staat einen Betreuer, wenn keine Person legitimiert wurde.
Wichtig ist, dass die Betroffenen von der Vorsorgevollmacht in Kenntnis gesetzt werden, d.h. wo sich die Schriftstücke befinden, damit der Betreuungsauftrag nachgewiesen werden kann. Empfehlenswert ist die Aufbewahrung beim Zentralen Vorsorgeregister. Gegen eine Gebühr kann man die Vorsorgeregelungen unter www.vorsorgeregister. de registrieren lassen. Informationen erhalten Sie auch unter der kostenfreien Rufnummer 0800-3550500. Vorteil der Registrierung ist, dass die Gerichte den Inhalt der Vollmacht schnell online abfragen können.
Was sollte die Vorsorgevollmacht enthalten?
Mit einer Vorsorgevollmacht legt die betreuungsbedürftige Person fest, wer im Fall der Fälle die Vertretung übernimmt und welche Geschäfte diese Vertrauensperson regeln darf. Eine umfassende Vollmacht sollte vor allem folgende Punkte abdecken:
- Führung der Rechtsgeschäfte,
- Verwaltung des Vermögens,
- Wohnungs- und Mietangelegenheiten,
- Aufenthaltsbestimmung,
- Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge und bei Pflegebedürftigkeit,
- Post- und Fernmeldeverkehr,
- Behörden- und Ämtervertretung,
- Vertretung vor Gerichten.
Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings verlangen Banken z.B. interne Kontovollmachten. Bei Erwerb oder Veräußerung von Grundbesitz, der Geschäftsführung eines Unternehmens oder der Aufnahme von Verbraucherdarlehen ist die notarielle Beglaubigung zwingend.
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