Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

VVG: Rechte und Pflichten müssen definiert sein

Das reformierte Versicherungsvertragsgesetz, auch VVG genannt, soll die Transparenz zugunsten der Verbraucher erhöhen und den Schutz von Versicherungsnehmern erhöhen.

Versicherungsvertragsgesetz erweitert den Vertragsspielraum

Das Versicherungsvertragsgesetz gehört zu den Bundesgesetzen und legt fest, wie die Pflichten und Rechte von Versicherten und Versicherern aussehen. Die Neufassung des aus dem Jahr 1908 stammenden Gesetz über den Versicherungsvertrag, trat zum Jahresbeginn 2008 hierzulande in Kraft.Für einige Regelungen galten Übergangsfristen, die zum Jahresende 2008 ausliefen und sich auf Verträge bezogen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden.

Zugunsten der Versicherungsnehmer wurden die Bestimmungen zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung von kapitalbildenden Lebensversicherungen verändert und die Beteiligungsmodalitäten an den stillen Reserven von Versicherungen im Rahmen von Überschussbeteiligungen geregelt. Das neue Widerrufsrecht im Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass der Versicherte auch ohne nähere Angabe von Gründen seinen Vertrag zur Lebensversicherung bis zu einem Monat nach dem Abschluss der Police widerrufen kann. Bei allen anderen Verträgen gilt eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Auf diese Weise wird durch die Reform des VVG der Verbraucherschutz enorm gestärkt.

Versicherungsvertragsgesetz - Pflichterfüllung steht im Mittelpunkt

Im Versicherungsvertragsgesetz sind nicht nur Rechte geregelt, sondern auch eine Vielzahl von Pflichten, die von der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherten eingehalten werden müssen, wenn der Versicherungsschutz greifen soll. Dazu gehört die Informationspflicht vonseiten einer Versicherung und ihrer Vermittler. Potenzielle Kunden müssen bereits vor dem Abschluss einer Versicherungspolice eingehend beraten werden. Ein schriftliches Beratungsprotokoll gehört laut Versicherungsvertragsgesetz dazu, bevor der Kunde den Vertrag unterschreibt. Fällt eine Beratung aus oder wird diese unzureichend durchgeführt, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz.

Damit Beratungsfehler nachgewiesen werden können, soll das Beratungsgespräch in schriftlicher Form ausgehändigt werden. Von ebenso großer Bedeutung ist die Anzeigepflicht. Der Kunde muss jedoch nur die Angaben machen, nach denen die Versicherung gezielt fragt. Fehleinschätzungen, die in der Vergangenheit oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führten, lassen sich jetzt ausschließen. Kann eine Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherten nachgewiesen werden, kann die Versicherung innerhalb von fünf Jahren Ansprüche geltend machen. Liegen Vorsatz und Arglist vor, verlängert sich die Anspruchsfrist auf zehn Jahre.

Versicherungsvertragsgesetz reduziert die Zahl rechtlicher Auseinandersetzungen

Zu den bedeutenden Neuerungen im Versicherungsvertragsgesetz gehört die Offenlegungspflicht, die festlegt, dass der Neukunde vor der Abgabe einer Willenserklärung alle Bestimmungen kennt. Vor der Reform des VVG war es gängige Praxis, dass ein Versicherungsnehmer erst nach der Annahme der Police alle Vertragsbedingungen in schriftlicher Form erhielt. Laut Versicherungsvertragsgesetz müssen auch alle Kosten wie Verwaltungs- und Abschlussgebühren offen gelegt werden.

Verbessert wurde auch der Verbraucherschutz im Bereich Fahrlässigkeit. Vielfach hatten Versicherer eine Leistung im Schadensfall verweigert, wenn der Verdacht einer Fahrlässigkeit bestand. Durch das VVG ist definiert, dass fahrlässiges Handeln durch den Versicherten nicht zwangsläufig zu einer kompletten Leistungsverweigerung führen muss. Die neue Quotenregelung legt fest, dass eine Leistungskürzung nur entsprechend des Verschuldens durchgeführt werden darf. Lediglich Handeln durch Vorsatz kann in einigen Fällen zu einer vollständigen Leistungsverweigerung durch die Versicherung führen. Die Beweisführung hat sich seit der Reform des VVG jedoch für die Versicherungsgesellschaft erschwert.

Versicherungsvertragsgesetz: Neuregelungen im Überblick

Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) war notwendig geworden, weil die alten Regelungen mit den Anforderungen an einen modernen Verbraucherschutz nicht mehr vereinbar waren. Alt- und Neukunden werden durch die VVG-Reform besser gestellt. Damit soll das Ungleichgewicht gegenüber den Versicherungsunternehmen aufgehoben werden. Jeder Kunde muss seit 2008 vor einem Vertragsabschluss die relevanten Vertragsinformationen erhalten. Dieses sogenannte Antragsmodell löst das bisherige Policenmodell ab, bei dem erst mit Aushändigung des Versicherungsscheins das "Kleingedruckte" übergeben wurde. In den Erstinformationen müssen zudem sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Kosten für Abschluss und Verwaltung aufgelistet sein.

Geändert wurde auch das Widerrufsrecht. Jeder Verbraucher kann eine Lebensversicherung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Für alle anderen Verträge gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Versicherungskunden müssen vor Abschluss umfassend beraten werden. Die Beratung ist schriftlich in einem gesonderten Protokoll zu dokumentieren. Bei unsachgemäßer Beratung und Dokumentation hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch. Damit sind Beratungsfehler künftig einfacher nachzuvollziehen.

Das reformierte VVG enthält zudem verbesserte Regelungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht. Die Angaben zum Gesundheitszustand sind vor allem bei der privaten Krankenversicherung, der Berufsunfähigkeits- und der Lebensversicherung zur Ermittlung des Beitrags von Bedeutung. Kunden müssen jedoch nur Angaben zu den Fragen machen, die im Antrag aufgeführt sind. Nicht im Antrag enthaltene Gesundheitsfragen können später nicht zu Lasten des Kunden ausgelegt werden. Die Verletzung der Anzeigepflicht muss vom Versicherer innerhalb von fünf geltend gemacht werden. Bei Arglist oder Vorsatz liegt die Frist bei zehn Jahren.

VVG: Kein Alles-oder-Nichts-Prinzip

Bisher war es üblich, dass Versicherer die Leistung verweigern konnten, wenn der Versicherungskunde bestimmte Obliegenheiten verletzte hatte, also z.B. nicht vollständige Angaben im Antrag vorgenommen wurden. Das sogenannte Alles-oder-nichts-Prinzip wird durch eine Quotenregelung ersetzt. Je nach Grad des Verschuldens durch den Kunden muss der Versicherer bei einem Schadenfall zahlen. Wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, muss der Versicherer wie bisher auch nichts leisten.

Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht volle Leistungspflicht. Liegt eine grobe Fahrlässigkeit des Kunden vor, erfolgt eine anteilige Übernahme der Schadenaufwendungen - je nach der Schwere des Verschuldens durch den Versicherungsnehmer. Die Nichtzahlung durch den Versicherer muss immer in einem kausalen Zusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und dem Schaden stehen.

In diesem Zusammenhang wurde die bisherige Regelung zur Klagefrist ersatzlos gestrichen. Bisher musste der Kunde innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer seine Ansprüche geltend machen - notfalls auch per Gericht. Diese Frist ist im neuen Versicherungsvertragsgesetz nicht mehr enthalten. Versicherte, die der Meinung sind, dass ein Schaden zu Unrecht nicht bezahlt wurde, können jederzeit dagegen vorgehen.

Versicherungsvertragsgesetz: Änderungen für Lebensversicherungen

Zahlreiche Beschwerden von Versicherungskunden betrafen die Berechnungen und Kosten bei Lebensversicherungen. Mit der VVG-Reform müssen die Versicherer nun die Kunden informieren, welche Auszahlbeträge bei verschiedenen Zinssätzen bei dem Vertrag herauskommen. Kunden erhalten so eine Übersicht, was sie im schlechtesten und im günstigen Fall erwarten können. Die Abschlusskosten müssen zudem über die ersten fünf Jahre verteilt werden. Damit sind die Rückkaufswerte in der Lebensversicherung in den ersten Vertragsjahren nicht mehr negativ.

Der im Vertrag aufgeführte Rückkaufswert muss jetzt für die komplette Vertragslaufzeit garantiert werden. Neu geregelt wurde die Beteiligung am den stillen Reserven des Versicherers. Diese entstehen, wenn z.B. Immobilien zu einem geringeren Wert gekauft und bilanziert werden, der Verkehrswert jedoch deutlich darüber liegt. Versicherte erhalten nun einen Anteil an den stillen Reserven gutgeschrieben. Zum Laufzeitende muss mindestens die Hälfte der dem Kunden zustehenden stillen Reserven ausgezahlt werden. Mit dieser Regelung werden vertragstreue Kunden gegenüber denjenigen besser gestellt, die ihren Vertrag vorzeitig kündigen.

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