Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
Krankenversicherungspflicht in PKV und GKV
Krankenversicherungspflicht: Die Fakten
Im Rahmen der Gesundheitsreform hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2009 die Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Damit wurde eine der letzten Lücken im Sozialsystem geschlossen. Bereits zwei Jahre vorher trat die Pflicht bei den gesetzlichen Kassen in Kraft. Für die Zuordnung zu einem Versicherungssystem ist die vorherige Mitgliedschaft entscheidend. Wer also als Selbständiger oder Freiberufler in der PKV versichert war, muss sich den Versicherungsschutz bei einem privaten Anbieter besorgen. Angestellte, die zuvor gesetzlich krankenversichert waren, werden wieder bei der Kasse versichert, bei der sie zuletzt Mitglied waren.Freiberufliche Künstler und Journalisten werden in der Regel Mitglied bei der Künstlersozialkasse.
Wenn zwei Beschäftigungen ausgeübt werden, also eine Arbeitnehmer- und eine Selbständigentätigkeit, entscheidet die hauptberuflich ausgeübte Beschäftigung über die Zugehörigkeit zur GKV oder PKV.Wer der Pflicht zur Absicherung nicht nachkommt, muss eine Strafe bezahlen. Grundsätzlich sind die Beiträge rückwirkend nachzuzahlen. Dies gilt bis zum Zeitpunkt, ab dem die Versicherungslücke aufgetreten ist. Für Nicht-Versicherte, die dem System der PKV zuzuordnen sind, erfolgt die Nachzahlung maximal bis zum Inkrafttreten der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Da die Strafgebühr gesetzlich vorgegeben ist, gibt es keinen Ermessensspielraum der Krankenkasse.Mit der Krankenversicherungspflicht möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass kein Bürger bei Krankheit ohne Schutz ist.
Versicherungspflicht in gesetzlicher Krankenversicherung
Im Sozialgesetzbuch V sind die Personen aufgeführt, denen der Gesetzgeber keine Wahl bei der Krankenversicherung gibt. Sie sind automatisch pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Dazu zählen u.a.:
- Arbeitnehmer mit einem Verdienst oberhalb von 400,01 EUR bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze,
- Auszubildende und Studenten ohne Einkünfte,
- Bezieher von Arbeitslosengeld I und II,
- Familienangehörige (unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Familienversicherung),
- Künstler und Publizisten in der Künstlersozialversicherung,
- Rentner.
Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze stellt das Einkommen dar, ab der eine freiwillige oder private Krankenversicherung abgeschlossen werden kann. Sie wird jedes Jahr von der Bundesregierung für das kommende Jahr neu festgesetzt.
Befreiung von der Pflichtversicherung
Bestimmte Personenkreise sind von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse befreit. Dazu zählen Freiberufler, Selbständige und Arbeitnehmer mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sofern nicht eine Mindestversicherungszeit erfüllt wurde, können ihr Selbstständige, Beamte und Sozialhilfeempfänger nicht beitreten. In diesem Fall muss der Schutz bei einer privaten Krankenversicherung eingegangen werden.
Die Befreiung von der Pflichtversicherung bedeutet jedoch nicht, dass keine allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht. Es muss trotzdem ein Vertrag bei einem gesetzlichen oder privaten Anbieter nachgewiesen werden.
Damit die privaten Anbieter keinen Antragsteller abweisen können, wurde 2009 der Basistarif in der PKV eingeführt. In diesem Tarif darf keine Ablehnung aufgrund von Vorerkrankungen erfolgen. Der Beitrag ist auf einen gesetzlichen Höchstwert maximiert, die Leistungen orientieren sich an den gesetzlichen Krankenkassen. Meist existieren jedoch kostengünstigere Tarife in der PKV.
Weitere Informationen
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