Versicherungen bei Unwetterschäden
Regulierung von Unwetterschäden
Versicherungen bei Sturmschäden
Sorgt ein Sturm für Schäden an Haus und Hausrat, kommen die Wohngebäude- bzw. die Hausratversicherung für die Kosten auf. Allerdings sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, was unter einem Sturm zu verstehen ist.
Erst ab Windstärke 8 werden Luftbewegungen von der Versicherung als Sturm anerkannt. Da der Versicherungsnehmer den Nachweis der Windstärke erbringen muss, ist es ratsam, Berichte aus der Tagespresse über Sturmschäden zur Beweiserleichterung aufzubewahren. Alternativ gibt der Deutsche Wetterdienst Auskunft, ob Windstärke 8 erreicht wurde (www.dwd.de/wettergutachten).
Über die Gebäudeversicherung sind z.B. Sturmschäden am Dach oder am Haus durch umgestürzte Bäume versichert. Auch Folgeschäden, die durch den Sturm entstanden sind, werden übernommen. Dazu zählen z.B. eindringendes Regenwasser als Folge eines beschädigten Dachs oder Beschädigung durch einen umgestürzten Baum oder umher fliegende Gebäudeteile. Im Schadensfall müssen Versicherte jedoch nachweisen, dass sie das Gebäude regelmäßig instand gehalten haben.
Für Mieter einer Wohnung oder eines Hauses werden Schäden am Mobiliar über die Hausratversicherung reguliert. Die Gegenstände müssen sich zum Zeitpunkt des Unwetters im Gebäude befunden haben. Schäden an selbst installierten Antennen, Markisen und Satellitenschüsseln werden ebenfalls übernommen.
Versicherungen bei Hochwasser und Überschwemmungen
Verursachen Hochwasser, Grundwasser oder Überschwemmungen durch starke Niederschläge Schäden an Gebäuden, im Keller oder Hausrat, sind die Gebäude- und Hausratversicherung außen vor. Nur wenn der Vertrag die erweiterte Elementarschadenversicherung beinhaltet, ist ein Schutz gegeben.
Die Zusatzdeckung wird in der Regel beim Abschluss der Gebäude- oder Hausratpolice angeboten. Sie beinhaltet folgenden Versicherungsschutz:
- Überschwemmung,
- Erdbeben,
- Erdsenkung,
- Erdrutsch,
- Schneedruck und Lawinen entstehen.
Nicht übernommen werden jedoch Schäden, die als Folge einer Sturmflut oder eines Rückstaus in der Kanalisation eintreten. Doch nicht jeder bekommt den gewünschten Unwetterschutz. Vor Vertragsabschluss wird das individuelle Risiko geprüft. Wenn sich ein Gebäude in einer gefährdeten Region (z.B. in der Nähe eines Flusses) befindet oder Vorschäden aufgetreten sind, wird der Versicherungsschutz nicht gewährt.
Kfz-Versicherung reguliert Hagelschäden
Sturm- und Hagelschäden am Kfz werden über die Teilkasko abgedeckt. Autofahrer müssen keine Rückstufung der Schadenfreiheitsrabatte im Schadensfall befürchten, denn die SF-Klassen existieren lediglich für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Als einziger Eigenanteil verbleibt eine tarifliche Selbstbeteiligung. Die Kaskoversicherung zahlt auch bei Überschwemmungen, jedoch nicht, wenn das Kfz in hochwassergefährdeten Gebieten abgestellt wurde. In diesem Fall handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig. Schäden am Auto durch umstürzende Bäume werden von der Vollkasko übernommen.
Versicherungen bei Überspannungs- und Elektronikschäden
Schäden durch Blitzschlag sind Bestandteil der Gebäude- und Hausratversicherung. Die gilt jedoch nur für Blitze, die direkt in das Haus einschlagen. In der Regel ist der Überspannungsschutz beitragsfrei mitversichert, allerdings unterscheiden sich die Tarife hinsichtlich der Entschädigungsgrenzen. Meist sind Schäden durch Blitzschlag und Kurzschluss auf 5 bis 10 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
Gewerbetreibende mit einer umfangreichen technischen Ausstattung im Büro können eine separate Elektronikversicherung abschließen. Dann sind zusätzlich Betriebsausfälle durch Bedienungsfehler des Personals abgesichert.
Vorgehen im Schadenfall
Bei Unwetterschäden muss der Versicherer unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Die Schadenmeldung kann meist telefonisch oder online vorgenommen werden. Wer sich gehen will, sollte den Schaden schriftlich per Einschreiben mit Rückschein melden. Fotos, Aufstellungen über die Beschädigungen und Zeugen erleichtern die Beweisführung. Bei größeren Schäden beordert die Gesellschaft einen Gutachter zum Schadenort.
Versicherungsnehmer müssen dafür Sorge tragen, dass sich ein eingetretener Schaden nicht ausweitet. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht müssen alle Maßnahmen eingeleitet werden, dass für den Versicherer keine weiteren Kosten entstehen. Dazu zählt z.B. das Abdichten eines zerbrochenen Fensters.
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