Versicherungen Ertragsanteil
Besteuerung von Überschüssen aus Vorsorge-Versicherungen
Wie entstehen aus Versicherungen Ertragsanteile?
Die allgemeine Steuerpflicht setzt sich aus unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen zusammen und ist nicht auf die Einkommenssteuer beschränkt. Steuerpflichtig sind unter anderem auch folgende Einkünfte
- Überschussbeteiligungen,
- Zinserträge,
- Versicherung Ertragsanteile,
- Dividenden,
- Spekulationsgewinne.
Teilweise unterliegen diese Einkünfte der Einkommens-Besteuerung, andere werden durch die Abgeltungssteuer versteuert. Wenn aus Versicherungen Ertragsanteile entstehen, dann handelt es sich dabei vorwiegend um Lebensversicherungen oder die verschiedenen Formen der Rentenversicherung, denn gerade diese Vorsorgeversicherungen stellen kapitalbildende Formen dar, die mit einem Ertrag in Form einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals verbunden sind. Die zur Auszahlung gelangenden Versicherungssummen bestehen somit aus einem Ansparanteil, der garantiert zur Auszahlung gelangt, und einem Ertragsanteil, um den sich die Versicherungssumme erhöht. Der Ansparanteil kommt durch die Beitragszahlungen der Versicherten zustande, die von den Versicherern in unterschiedlichen Formen gewinnbringend angelegt werden. Aus diesen Kapitalanlagen entstehen Verzinsungen, die den Ertragsanteil darstellen.
Der Ertragsanteil wiederum bildet den steuerpflichtigen Anteil einer Lebens- oder Rentenversicherung, der zum Einkommen hinzugerechnet wird und somit der Einkommensversteuerung unterliegt. Bezüglich der Kapitalanlage und der damit verbundenen Ertragsbildung sind Versicherer je nach Art der Versicherung gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, sodass ein möglichst hoher Sicherheitsaspekt berücksichtigt wird. Neben der Anlagepolitik des Versicherers ist die Höhe des Ertragsanteils auch von der Laufzeit einer Versicherung und der Beitragshöhe sowie der damit verbundenen Versicherungssumme abhängig.
Sind aus Versicherungen Ertragsanteile zu versteuern?
Wenn aus Versicherungen Ertragsanteile entstehen, so unterliegen sie grundsätzlich der Besteuerung. Bezüglich der Höhe der Steuerlast gibt es Unterschiede, die von der Art der Versicherung abhängig sind. Ertragsanteile aus Lebensversicherungen unterliegen, anders als aus anderen Versicherungen, der Abgeltungssteuer und werden mit einem Steuersatz von 25 Prozent belastet. Die Versteuerung beschränkt sich dabei auf den Überschussanteil, also auf die Ertragsanteile, und fällt nicht für die gesamte Versicherungssumme an. Anders verhält es sich bei Erträgen aus Rentenversicherungen. Selbst die gesetzliche Rente muss inzwischen versteuert werden. In den Rentenreformen der letzten Jahre wurde eine Rentenbesteuerung eingeführt, die schrittweise bis zum Jahr 2040 zur Besteuerung des vollen Rentenbetrags führt. Da eine exakte Besteuerung der Ertragsanteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Rentensystems sehr schwierig ist und die volle Rente besteuert wird, werden die Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht. Genauso verhält es sich mit der Rürup- und der Riester-Rente.
Der Fall, dass aus Versicherungen Ertragsanteile besteuert werden, tritt regelmäßig dann ein, wenn eine private Rentenversicherung zur Auszahlung gelangt. Die Beiträge für private Rentenversicherungen sind nicht in jedem Fall als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar. Daher unterliegen Renten aus privaten Rentenversicherungen nicht in voller Höhe der Einkommenssteuer, sondern nur im Umfang der Ertragsanteile. Dasselbe gilt für weitere Leibrenten auf privater Basis.
Steuerberechnung der Versicherung Ertragsanteile
Die Ermittlung, in welcher Höhe aus Versicherungen Ertragsanteile zu versteuern sind, ist unkompliziert, wenn es sich um Ertragsanteile aus Lebensversicherungen handelt, denn diese werden im Wege der Abgeltungssteuer mit 25 Prozent versteuert. Lediglich dann, wenn der persönliche Einkommenssteuersatz niedriger ist, als 25 Prozent, kann auf Antrag anstelle der Abgeltungssteuer der Einkommenssteuersatz angewendet werden.
Private, staatlich nicht geförderte Rentenversicherungen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sodass der Ertragsanteil daraus dem Einkommen und somit der Einkommenssteuer zugerechnet wird. Die Ermittlung des Ertragsanteils erfolgt in einer pauschalierten Form, sodass nicht lediglich die eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung vom Auszahlungsbetrag abgezogen werden. Von dieser pauschalierten Ermittlung profitieren Versicherte, die mindestens zwölf Jahre lang Beiträge in die private Rentenversicherung eingezahlt haben und diese Beiträge steuerlich nicht geltend machen konnten.
Eine weitere Voraussetzung ist die Auszahlung der Rentenversicherung als lebenslange Rente, denn aufgrund der Ungewissheit der Rentendauer kann der Ertragsanteil in einem solchen Fall nicht exakt ermittelt werden. Vielmehr ermittelt sich der zu versteuernde Anteil anhand einer Tabelle, aus der die Beträge nach dem Lebensalter gestaffelt sind. Je jünger Versicherte die private Rente in Anspruch nehmen, umso höher ist der zu versteuernde Ertragsanteil. Eine Rente ab dem 65. Lebensjahr muss zum Beispiel mit 18 Prozent versteuert werden.
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