Vermögenswirksame Leistungen

VL-Sparen mit Zulagen vom Arbeitgeber

Als Vermögenswirksame Leistungen (= VL) werden Zahlungen des Arbeitgebers verstanden, die zusätzlich zum vereinbarten Bruttoentgelt überwiesen werden. Die Höhe der Vermögenswirksamen Leistungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden, ist je nach Branche und Unternehmen unterschiedlich hoch. In vielen Tarifen wurde die Summe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Vermögenswirksamen Leistungen festgelegt, sie kann maximal 40 Euro pro Monat betragen.

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Da die Leistungen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören, werden Sie zusammen mit dem Bruttolohn versteuert, gleichzeitig fallen die üblichen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung an. Im Anschluss daran werden die Vermögenswirksamen Leistungen direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen und dienen so dem Vermögensaufbau. Diese Zahlungen werden nach dem fünften Vermögensbildungsgesetz unter gewissen Voraussetzungen finanziell in Form der Arbeitnehmersparzulage gefördert.

Wer erhält vermögenswirksame Leistungen (VL)?

Dabei erhalten nicht nur Arbeitnehmer diese Vermögenswirksamen Leistungen zum Vermögensaufbau, sondern auch Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes. Die Höhe der VL wurde hier auf 6,65 Euro festgelegt, einige Beamtenanwärter sowie Auszubildende erhalten sogar 13,29 Euro. Sollte die Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Vermögenswirksamen Leistungen nur gering sein ist es Arbeitnehmern möglich, Ihren Arbeitgeber anzuweisen, die monatliche Überweisung auf das Anlagekonto zu erhöhen, um höhere Kapitalsummen anzusparen.

Welche Sparformen werden beim VL-Sparen gefördert?

Für die Anlage von Vermögenswirksamen Leistungen können Anleger verschiedene Sparformen nutzen. Dies sind zum einen der Bausparvertrag, zum anderen die Lebensversicherung, der Banksparplan sowie der Fondssparplan. Jede dieser Anlageformen bietet unterschiedliche Chancen und Risiken.

Banksparpläne und Bausparverträge beispielsweise bieten nur moderate Zinserträge auf, sie sind dafür jedoch zu 100% sicher. In der Regel erhalten Sparer hier eine fest vereinbarte Grundverzinsung sowie eine Bonusverzinsung bei Fälligkeit. Bei Banksparplänen liegt diese Bonusverzinsung bei 14-16% auf alle getätigten Einzahlungen, bei Bausparverträgen kann ein Bonus von bis zu 300% gewährt werden, hier jedoch lediglich auf die verdienten Zinsen. Dabei ist zu beachten, dass die Boni bei Bausparverträgen meist nur dann gezahlt werden, wenn der Sparer auf das zinsgünstige Bauspardarlehen verzichtet. Wird es in Anspruch genommen, entfällt der Zinsbonus, so dass die Rendite dann niedriger ausfällt.

Fondssparpläne hingegen, die nur als reine Aktienfondssparpläne abgeschlossen werden können, weisen mitunter hohe Kursschwankungen auf, andererseits sind mit ihnen aber auch hohe Erträge erzielbar. Welcher Fonds für die Anlage der Vermögenswirksamen Leistungen genutzt wird, kann jeder Anleger selbst entscheiden, in der Regel stehen dabei Fonds mit verschiedenen Anlageregionen zur Verfügung, die entweder in Deutschland, in Europa oder weltweit investieren. Seit kurzer Zeit können die Vermögenswirksamen Leistungen zudem für die Darlehenstilgung bei einer selbst genutzten Immobilie eingesetzt werden.

Obwohl Anleger eine große Anzahl an Sparformen für die Vermögenswirksamen Leistungen nutzen können ist es nicht möglich, für alle Verträge die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten. Diese wird nur bei Bausparverträgen und Fondssparplänen gewährt.

Um die höchst mögliche Förderung zu erzielen, können Arbeitnehmer sowohl einen Bausparvertrag als auch einen Fondssparplan abschließen und so für beide Verträge die Arbeitnehmersparzulage erzielen.

Welche staatlichen Zulagen gibt es beim VL-Sparen?

Die Förderung bei Fondssparplänen beträgt aktuell 20%. Diese Förderung wird auf Einzahlungen von maximal 400 Euro pro Jahr (33,33 Euro monatlich) gewährt, die direkt vom Arbeitgeber in den Fondssparplan überwiesen wurden.
Für Bausparverträge hingegen fällt die Arbeitnehmersparzulage geringer aus, sie beträgt hier nur 9%, wird dafür aber für maximal 470 Euro pro Jahr gewährt.
Grundsätzlich wurde die Arbeitnehmersparzulage eingeführt, um gering verdienende Arbeiter zu fördern und auch ihnen die Möglichkeit zu geben, Kapital fürs Alter oder für die Erfüllung von Wünschen anzusparen. Um diesem Grundsatz auch heute noch gerecht zu werden, wird die Arbeitnehmersparzulage nicht pauschal allen Arbeitnehmern gewährt, sondern sie ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden.

Diese Einkommensgrenzen liegen aktuell bei 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro für Ehepaare. Maßgeblich ist hierbei das zu versteuernde Einkommen, welches aus dem Bruttoeinkommen abzüglich eventuell absetzbarer Sonderausgaben und Werbungskosten berechnet wird. Sofern Anlagen abgeschlossen werden, die später wohnwirtschaftlich verwendet werden (Beispiel Bausparvertrag), gelten die niedrigeren Einkommensgrenzen von 17.900 Euro für Singles und 35.800 Euro für Ehepaare.

Sollten die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, kann die Arbeitnehmersparzulage über die persönliche Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt beantragt werden. Hierfür stellt die Bank oder die Bausparkasse eine Bescheinigung über die Einzahlung Vermögenswirksamer Leistungen aus, die der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss. Das Finanzamt prüft dann das Bruttoeinkommen und wird bei einem Unterschreiten der Einkommensgrenzen dieses nach Ablauf der Sperrfrist auf den Vertrag überweisen.

Dabei gilt für alle Sparformen eine Sperrfrist von sieben Jahren. Bei Fondssparplänen gibt es hier jedoch eine Besonderheit: Diese werden nur über einen Zeitraum von sechs Jahren angespart, im siebten Jahr ruht der Vertrag dann, um eventuelle Kursschwankungen ausgleichen zu können.
Anleger, die sich für einen Bausparvertrag entschieden haben, können hier zusätzlich private Einzahlungen leisten. Sowohl die verdienten Zinsen als auch die eigenen Einzahlungen sind dann im Rahmen der Wohnungsbauprämie förderberechtigt.

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