Verlustverrechnung und die Abgeltungssteuer
Eingeschränkte Abzugsmöglichkeiten
Die Abgeltungssteuer schränkt die Möglichkeiten ein, Verluste mit Gewinnen zu verrechnen. Mit dem Halbeinkünfte-Verfahren können derzeit Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus allen anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Abgeltungssteuer erlaubt es nur noch, Verluste aus Kapitalvermögen mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen.
Verluste aus Aktiengeschäften können Sie nur noch mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen. Für die Verrechnung von Altverlusten, die unter der bisherigen Regelung entstanden sind, besteht eine Übergangsfrist bis 2013.
Verluste werden wie folgt berücksichtigt: Zunächst werden positive und negative Einkünfte (z. B. Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, Dividenden) auf Ebene der Bank verrechnet, wobei Verluste aus Aktienverkäufen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können.
Ein verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt und kann mit Kapitaleinkünften (keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten) des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden.
Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, können im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist jedoch nicht möglich.