Verbraucherkredit

Ratenkauf mit einem Verbraucherdarlehen

Bei einem Verbraucherkredit steckt die Gefahr im Detail, aus diesem Grund wurden im Sommer 2010 zum Schutz des Verbrauches neue Verbraucherkreditrichtlinien eingeführt.

Grundlagen zum Verbraucherkredit

Die gesetzlichen Grundlagen für den Verbraucherkredit, häufig wird er auch als Raten- oder Konsumentenkredit bezeichnet, sind seit dem 1. Januar 2002 im BGB zu finden. In den § 488 bis 490 dieses Gesetzbuches sind die allgemeinen Regelungen für Darlehensverträge festgehalten, ab dem § 491 sind die spezifischen Regelungen für das Verbraucherdarlehen aufgeführt.

Dabei wird auch erklärt, wann es sich laut deutscher Rechtsprechung um ein Verbraucherdarlehen handelt. Grundsätzlich muss fast jeder Kredit zwischen einer Bank und einem Verbraucher als Verbraucherdarlehen angesehen werden, es gibt nur wenige Ausnahmefälle. Die ist unter anderem der Fall, wenn:

  • der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt,
  • die Tilgungszeit nicht mehr als 3 Monate beträgt und für das Darlehen kaum Kosten entstehen,
  • Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem unter marktpreisüblichen Zins gewähren.

Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, handelt sich um keinen Verbraucherkredit im Sinne des BGB. Somit entfallen auch die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Verbraucherkreditrichtlinie.

Richtlinien zum Verbraucherkredit

Lange Zeit war das sogenannte Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) die gesetzliche Grundlage für jeden Verbraucherkredit. Mit der Einführung einer EU-weiten Richtlinie wurde dieses Gesetz abgeschafft. Heute sind die gesetzlichen Grundlagen im BGB aber auch in der Verbraucherkreditrichtlinie zu finden. Diese soll als Ergänzung zu den schuldrechtlichen Regelungen des BGB einen erhöhten Verbraucherschutz bieten. So besteht beispielsweise seit dem 11.06.2010 eine vorvertragliche Informationspflicht seitens der Kreditinstitute, die in einer vorgeschriebenen tabellarischen Form erfolgen muss. Zudem wurde die Informationspflicht auch für den Fall eines Vertragsabschlusses verschärft. Gleiches gilt auch für die Dauer des Vertrages, also der Tilgung. Hier sind die Banken nun zum Beispiel dazu verpflichtet, ihre Kunden regelmäßig über den aktuellen Stand der offenen Verbindlichkeiten zu informieren.

Neben diesen Informationsvorteilen kann der Verbraucher aufgrund der neuen Richtlinien einen Verbraucherkredit jetzt auch prinzipiell vorzeitig ablösen. Dafür darf das Kreditinstitut eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, allerdings hat der Gesetzgeber hier die maximale Höhe begrenzt.

Vergleich der Bedingungen für einen Verbraucherkredit

Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen waren Kreditinstitute schon immer dazu verpflichtet, eine bestimmte Schriftform einzuhalten und die Verbraucher ausführlichen über die Konditionen zu informieren. Somit bestand schon immer die Möglichkeit, einen Verbraucherkredit zu vergleichen, aufgrund der zumeist jedoch bonitätsabhängigen Zinssätze und der zumeist nicht repräsentativen Beispiele war ein Vergleich in der Regel erst nach der Einholung eines individuellen Kreditangebots möglich. Auf der Grundlage dieser Angebote konnte der Verbraucher dann die Höhe der monatlichen Belastungen bei einer gegebenen Laufzeit und Darlehenshöhe vergleichen.

Jetzt ist eine Einholung einzelner Angebote nicht immer zwingend notwendig. Auch noch heute werden zwar Kredite zu bonitätsabhängigen Konditionen vergeben, die Einführungen der neuen Verbraucherkreditrichtlinien verbietet jedoch, mit nicht repräsentativen Angaben zu werben. Das Werben für ein Angebot ist grundsätzlich nun nur noch möglich, wenn die genauen Voraussetzungen für die Konditionsgewährung genannt oder der beworbene Zinssatz für mindestens 2/3 alle Antragsteller gültig ist. Daraus ergibt sich, dass ein Verbraucherkredit inzwischen besser mit anderen Angeboten verglichen werden kann.

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