Unterhalt
Anspruch auf Unterhalt
Grundlagen zum Unterhalt
Der Begriff Unterhalt bezeichnet die Verpflichtung einer Person einem Familienangehörigen kraft Gesetzes beziehungsweise aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zu unterstützen. Dabei kann die Unterstützung finanziell, materiell oder durch eine Betreuung erfolgen. In Abhängigkeit von der Form der Unterstützung wird hier deshalb je nach Sachlage von einem Bar-, einem Natural- oder einem Betreuungsunterhalt gesprochen.
In der Praxis liegt in vielen Familien eine Unterhaltspflicht vor. Dabei bezieht sich die Unterhaltspflicht beispielsweise auf die minderjährigen Kinder aber auch auf den nicht beziehungsweise nicht vollerwerbstätigen Ehegatten, der der Erziehung der Kinder nachgeht. Dieser Ehegatte hat ebenso wie die Kinder einen Anspruch auf einen Unterhalt. Dieser wird in der Regel als Naturalunterhalt geleistet. Von vielen Familien wird diese Unterhaltspflicht jedoch als solche kaum wahrgenommen, da bei einer intakten Familie der Hauptverdiener selbstverständlich seine Angehörigen unterstützt und ihnen Wohnraum, Nahrung, Kleidung und ähnliches zur Verfügung stellt.
Anders verhält es sich jedoch häufig, wenn Familienangehörige sich trennen oder nicht mehr zusammenwohnen. In diesen Fällen muss der Unterhaltsanspruch häufig gesetzlich ermittelt werden. Hierfür müssen jedoch die verschiedensten Gesetze berücksichtigt sowie diverse Rangfolgen beachtet werden.
Gesetzliche Grundlagen zum Unterhalt in Deutschland
Die gesetzlichen Grundlagen für den Unterhalt sind in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Dort ist auch festgeschrieben, unter welchen Verwandtschaftsvoraussetzungen eine Person unterhaltspflichtig werden kann. Dabei sieht der Gesetzgeber in Abhängigkeit von der Verwandtschaftskonstellation unter anderem folgende Unterhaltsformen vor:
- Kindesunterhalt,
- Elternunterhalt,
- Familienunterhalt,
- Trennungsunterhalt.
Neben diesen Unterhaltsformen sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch andere Personengruppen unterhaltsberechtigt. So ist es beispielsweise denkbar, dass nicht nur Kinder, Eltern sowie verheiratete oder geschiedene Ehegatten einen Anspruch geltend machen können, sondern dass auch Großeltern ihrer Unterhaltspflicht nachgehen müssen. Hier gilt jedoch zu beachten, dass für die Großeltern andere Freigrenzen gelten, also der Selbstbehalt höher ausfällt.
Neben den eigenen Verwandten kann unter Umständen auch das andere Elternteil des gemeinsamen Kindes unterhaltsberechtigt sein. Dieser Anspruch auf Unterhalt wird im Gegensatz zum Kindesunterhalt jedoch nur für einen kürzeren Zeitraum gewährt. So haben beispielsweise nicht verheiratete Väter und Mütter die Möglichkeit, für die Zeitdauer der Schwangerschaft beziehungsweise mindestens für die ersten 3 Jahre der Erziehung, Unterhaltsleistungen zu beanspruchen. Dabei kann diese Art der Unterhaltsverpflichtung jedoch in der Steuerklärung steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Rangfolge beim Unterhalt
Der Gesetzgeber hat in verschiedenen Regelungen die Höhe des Anspruchs auf Unterhalt festgelegt. Dabei wird neben dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten hier bestimmte Freigrenzen, die vor allem bei mehreren Unterhaltsberechtigten dazu führen können, dass nicht alle Personen ihren Anspruch geltend machen können. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber beim Unterhaltsrecht eine Rangfolge vor. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet der § 1606 BGB, der besagt, dass die Unterhaltsansprüche der Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie zu berücksichtigen und dass die näheren vor den entfernteren Verwandten zu befriedigen sind. Aus diesem Gesetz ergibt sich somit, dass zuerst dem Unterhaltsanspruch eines Kindes nachgegangen werden muss, also Ansprüche von Ehepartnern, Enkelkindern und Eltern sowie anderen Personen erst nachrangig eine Berücksichtigung finden.
Gleichzeitig besagt das Gesetz aber auch, dass bei mehreren gleichnahen Verwandten im Fall eines unzureichenden Einkommens die Unterhaltszahlung anteilig zu erfolgen hat. Dabei gilt zu beachten, dass eheliche und außereheliche Kinder vor dem Gesetz gleichgestellt sind, hier also keine Unterscheidung vorgesehen ist.
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