Umsatzsteuervoranmeldung

Überblick zur Umsatzsteuervoranmeldung

Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit müssen die meisten Unternehmen monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben.

Umsatzsteuer und Umsatzsteuervoranmeldung

In Deutschland sind in der Regel alle Unternehmen dazu verpflichtet, auf eine erbrachte Lieferung oder Leistung die Umsatzsteuer zu erheben und diese an das Finanzamt weiterzuleiten. Eine Möglichkeit von der Befreiung zur Erhebung dieser Steuer besteht nur in wenigen Fällen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Unternehmer als Kleinunternehmer eingeordnet werden kann. Dafür darf das Unternehmen jedoch einen bestimmten Umsatz oder einen bestimmten Gewinn in einem Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sonst wird es grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Jedes Unternehmen, welches eine Umsatzsteuer erhebt, hat in der Regel nicht nur eine Umsatzsteuererklärung, sondern auch eine Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht abzugeben. Die Häufigkeit der Abgabe dieser Erklärung hat in Abhängigkeit von der Umsatzsteuerlast des Vorjahres zu erfolgen.

Unternehmen mit einer hohen Umsatzsteuerlast sind ebenso wie Existenzgründer zu einer monatlichen Abgabe der Erklärung verpflichtet. Im Gegensatz dazu besteht für Unternehmen, die bereits seit mindestens 2 Jahren bestehen und eine geringere Umsatzsteuerlast aufweisen, die Möglichkeit, die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben.

Umsatzsteuervoranmeldung als Grundlage für die Umsatzsteuervorauszahlung

Die Umsatzsteuer stellt grundsätzlich eine Jahressteuer dar, die am Ende des Jahres im Rahmen der Umsatzsteuererklärung ermittelt wird. Da sich jedoch gerade bei größeren Unternehmen die Umsatzsteuer auf einen sehr hohen Betrag summieren kann und der Staat das Ausfallrisiko reduzieren sowie von einem Zinsvorteil profitieren möchte, sind die meisten Unternehmen zu einer Umsatzsteuervorauszahlung verpflichtet. Diese Vorauszahlung erfolgt auf der Grundlage der Angaben der Umsatzsteuervoranmeldung.

Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung hat ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit, die zu zahlende Umsatzsteuer mit der gezahlten Vorsteuer zu verrechnen. Aus diesem Grund hat der Unternehmer bei der Abgabe seiner Voranmeldung mittels des Programms Elster nicht nur die erzielten Umsätze zu den einzelnen Umsatzsteuersätzen, sondern auch die Höhe der gezahlten Vorsteuer anzugeben. Auf der Grundlage dieser Angabe wird die Differenz von Umsatz- sowie Vorsteuer gebildet und dadurch die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung ermittelt. Dieser ermittelte Betrag ist entweder an das Finanzamt zu überweisen oder er wird im Rahmen eines Lastschriftverfahrens automatisch abgebucht.

Versteuerungsarten bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Nach deutscher Gesetzgebung wird die Umsatzsteuer mit der Erbringung der Lieferung beziehungsweise Leistung fällig. Da in der Praxis jedoch nicht jede Forderung sofort nach der Rechnungslegung beglichen wird, können gerade kleinere Unternehmen in vielen Fällen die Umsatzsteuerlast nicht vor Zahlungseingang begleichen. Wahrscheinlich auch aus diesem Grund sieht das Umsatzsteuergesetz bei der Umsatzsteuererhebung zwei Varianten vor. Dies sind die Soll- und die Istversteuerung.

Bei der Sollversteuerung muss ein Unternehmen unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungslegung sowie der Bezahlung die Umsatzsteuer bereits bei Lieferung oder Leistung abführen. Im Gegensatz dazu wird bei der Istversteuerung die Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung erst dann erfasst, wenn die Forderung beglichen wurde.

Bei dieser Variante der Versteuerung entsteht für das Unternehmen aufgrund der späteren Zahlung der Umsatzsteuer einen Zinsvorteil. Um diesen zu erlangen, muss das Unternehmen jedoch einen Antrag auf die Istversteuerung stellen. Diesem wird das Finanzamt, falls das Unternehmen einen bestimmten Umsatz nicht überschreitet, in der Regel zustimmen.

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