Umsatzsteuer

Grundlagen der Umsatzsteuer

Vielen Deutschen fällt es schwer, die Umsatzsteuer von der Vorsteuer und der Mehrwertsteuer zu unterscheiden. Wir helfen Ihnen dabei, in diesem Steuersystem den Überblick zu behalten und informieren Sie ausführlich über die verschiedenen Steuerarten.

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Umsatzsteuer - Eine begriffliche Abgrenzung

Die Umsatzsteuer ist eine direkte Steuer, die ein Unternehmen an den Staat für die Veräußerung einer Ware oder einer Dienstleistung abführen muss. Der Steuerschuldner ist in diesem Fall das Unternehmen. Der Steuerbelastete ist hingegen der Verbraucher. Da bei dieser Steuerart der Steuerschuldner und der Steuerzahler nicht übereinstimmen, liegt eine indirekte Besteuerung vor.

Neben Verbrauchern sind auch Unternehmen beim Erwerb eines Gutes oder einer Dienstleistung umsatzsteuerpflichtig. Da sie jedoch Produkte oder Leistungen verkaufen, wird die gezahlte Steuer als Vorsteuer bezeichnet. Dieser Begriff wird verwendet, da das Unternehmen in einem solchen Fall sozusagen in Vorkasse geht. Wenn es dann später selbst wieder die Waren verkauft, wird die Umsatzsteuer mit der bereits geleisteten Vorsteuer verrechnet.

Sollte ein Unternehmen beispielsweise für einen Nettowert von 100 Euro Ware einkaufen, behält der Lieferant 19 Euro Vorsteuer ein. Wenn dann später die eingekaufte Ware zu einem Preis von 300 Euro verkauft wird, hat der Endverbraucher für diesen Artikel 357 Euro zu zahlen. Die zu entrichtende Umsatzsteuerlast beträgt 57 Euro. Das Unternehmen muss dem Finanzamt jedoch keine 57 Euro überweisen, es kann die Vorsteuer von 19 Euro abziehen und hat nur noch 38 zu zahlen.

Für Verbraucher hingegen ist diese Unterscheidung nicht wichtig, deshalb ist im Privatkundenbereich der allgemeine Begriff Mehrwertsteuer für beide Steuerarten geläufig.

Besonderheiten bei der Erhebung der Umsatzsteuer

Grundsätzlich ist in Deutschland jedes Unternehmen zur Erhebung der Umsatzsteuer verpflichtet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) zu finden. Allerdings kennt das deutsche Umsatzsteuergesetz bei der Steuererhebung einige Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen bildet der § 19 UStG. Dieser besagt, dass sogenannte Kleinunternehmer, also Unternehmen mit einem geringen Umsatz, auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichten können. Mit diesem Verzicht sind sie aber auch nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt. Vor allem Unternehmen mit privaten Kunden können von dieser Regelung und geringem Verwaltungsaufwand profitieren. Weitere Ausnahmeregelungen sind zum Teil auch bei kooperierenden Unternehmen möglich.

Neben dieser gänzlichen Umsatzsteuerbefreiung kennt das Umsatzsteuerrecht auch eine Unterscheidung bei der Umsatzsteuerhöhe. Zwar gilt in Deutschland ein genereller Steuersatz in Höhe von 19 Prozent, bei einigen Produkten kann jedoch ein niedriger Satz Anwendung finden. Die genauen Regelungen hierzu sind in Anlage 2 des UStG zu finden. Diese sieht beispielsweise für folgende Produkte einen ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent vor:

  • einige Lebendtiere,
  • Fisch, Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,
  • Gemüse und Obst,
  • Bücher und Broschüren,
  • kartografische Erzeugnisse sowie Briefmarken,
  • orthopädische Apparate und Prothesen.

Bei dem ermäßigten Steuersatz ist auffällig, dass nur Produkte mit einem gewissen Nutzen Steuervorteile gewährt bekommen. So findet die Regelungen bei Eseln und Kühen Anwendung, Katzen sind aber hingegen ausgeschlossen.

Die Umsatzbesteuerung bei der Differenzbesteuerung

Werden Waren verkauft, bedeutet dies, dass durch die Handelstätigkeit eines Unternehmens, mit Ausnahme der Kleinunternehmer, immer ein Vorsteuerabzug erfolgen kann. In einigen Bereichen verkaufen aber auch Privatpersonen ihre Güter an Unternehmen. Neben dem An- und Verkauf ist diese Vorgehensweise vor allem im Automobilbereich üblich. Wenn ein Kunde ein Fahrzeug bei einem Händler in Zahlung gibt, führt er keine Umsatzsteuer ab. Theoretisch kann der Händler somit keine Vorsteuer verrechnen. Sollte er das Auto für 11.900 Euro in Zahlung nehmen und für einen Nettopreis von 11.000 Euro wiederverkaufen, beträgt die Umsatzsteuerschuld 2.090 Euro. Der Bruttopreis beläuft sich dann auf 13.090 Euro. Durch die Abführung der Steuer in Höhe von 2.090 und den Einkaufspreis von 11.900 Euro summieren sich die Kosten auf 13.990 Euro. Da der Erlös nur 13.090 Euro beträgt, hätte der Händler 900 Euro Verlust gemacht.

Um dies zu verhindern, gibt es die Differenzbesteuerung. Bei dieser wird die theoretische Umsatzsteuer beim Ankauf des Fahrzeuges berücksichtigt. Im Beispiel beträgt der Nettopreis 10.000 Euro und die Steuer 1.900 Euro. Die Differenz der beiden Nettopreise beträgt 1.000 Euro und ist die Grundlage für die Umsatzsteuerhebung. Der Händler muss somit nur 190 Euro an das Finanzamt abführen.

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