Testament verfassen

Testament verfassen: Was ist zu beachten?

Jedermann kann zu Lebzeiten ein Testament verfassen. Die letztwillige Verfügung kann in verschiedenen Formen aufgesetzt werden, die alle gültig sind.

Testament verfassen: Gesetzliche Regelungen

Die meisten Menschen entscheiden sich für ein Testament, um die Erbfolge zu regeln. Das Testament tritt nach dem Tod in Kraft und regelt, wie das Vermögen des Erblassers verteilt wird. In Deutschland wird das Testament auch als letztwillige Verfügung bezeichnet und mit dem Paragrafen 1937 des BGB geregelt. Der § 1937 besagt, dass der Erblasser die Erbfolge mithilfe eines Testaments selbst bestimmen kann. Wer ein Testament verfassen möchte, kann dies jederzeit und auch im jungen Alter tun. Das Testament kann zu Lebzeiten widerrufen und auch geändert werden.

Ein Testament wird in den meisten Fällen aufgesetzt, um die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Tod nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer ein Testament verfassen lässt, kann selbst bestimmen, wer beispielsweise Geld oder eine Immobilie erben soll. Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den persönlichen Vorstellungen zur Vermögensverteilung nach dem Tod.

Testament verfassen: Die Formvorschriften

Wer ein Testament verfassen möchte, hat zwei verschiedene Formen zur Auswahl: das öffentliche und das privatschriftliche Testament. Bei einem privatschriftlichen Testament handelt es sich um eine handschriftlich verfasste Erklärung. Das handschriftliche Testament muss vom Erblasser selbst verfasst und unterschrieben werden. Es ist nicht ausreichend, das Testament auf dem PC oder auf der Schreibmaschine zu verfassen und zu unterschreiben – die gesamte Erklärung muss handschriftlich erfolgen. Diese Formvorschriften werden durch den § 2247 des BGB geregelt.

Ein öffentliches Testament wird mithilfe eines Notars verfasst. Nach § 2232 BGB übergibt der Erblasser einem Notar sein Testament. Der Erblasser kann wahlweise selbst das Testament verfassen oder schreiben lassen. Das öffentliche Testament kann dem Notar offen oder verschlossen übergeben werden. Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ihr Testament selbst zu schreiben, müssen die Niederschrift zwingend einem Notar überlassen. Sogenannte Nottestamente sind in der heutigen Zeit kaum noch von Bedeutung.

Testament verfassen: Alternativen

Wenn die Vermögensverteilung für den Todesfall nicht selbst geregelt wurde und der Erblasser kein Testament verfasst hat, ist die gesetzliche Erbfolge gültig. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass den Erben auch bei Vorhandensein eines Testaments ein sogenannter Pflichtteil zusteht. Dieser Pflichtteil gilt unter anderem für Lebenspartner. Wer mit der Verteilung seiner Vermögenswerte nach der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist, benötigt in der Regel kein Testament.

Alternativ zu einem Testament besteht auch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zur Vermögensverteilung nach dem Tod zu verfassen. Mit einem Erbvertrag wird die Erbverteilung verbindlich geregelt, was bei einem Testament nicht der Fall ist. Oft wird der Erbvertrag mit einem Ehevertrag kombiniert. Die beiden Ehepartner setzen sich hier meist gegenseitig als alleinige Erben ein. Diese Regelung weicht von der gesetzlichen Erbfolge mit der Bildung einer Erbengemeinschaft ab. Erbverträge werden immer beim Notar aufgesetzt und erfordern die Anwesenheit aller Vertragspartner.

Weitere Artikel