Steuertarif
Die Steuertarife im Überblick
Grundlagen zum Steuertarif
Der Steuertarif ermöglicht die vollständige und eindeutige Ermittlung der Steuerschuld auf der Basis der Bemessungsgrundlagen. Je nachdem, ob die Steuer auf eine monetäre Bemessungsgröße oder eine bestimmte Menge bezogen ist, erfolgt die Steuerberechnung prozentual oder pro Mengeneinheit. Als Beispiele für eine prozentuale Berechnung ist die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer, die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragssteuer zu nennen.
Zumeist sind bei diesen Steuerarten entweder progressive Steuersätze oder zumindest Steuerfreibeträge vorgesehen. Somit sind diese Steuern von der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners abhängig. Im Gegensatz dazu wird bei einer mengenmäßigen Steuererfassung der Besitz beziehungsweise Verbrauch einer Sache besteuert. Dabei erfolgt die Steuerberechnung aus dem Produkt der im Steuertarif angesetzten Steuerschuld sowie der steuerpflichtigen Menge. Dabei ist keine Progression im Sinne einer einkommensabhängigen Steuerfestsetzung vorgesehen, da diese Steuern nicht nur der Staatsfinanzierung dienen, sondern auch zur Beeinflussung des Konsums erhoben werden.
So soll beispielweise durch die Erhebung der Kfz-, Mineralöl- und Ökosteuer die Anschaffung von schadstoffarmen Fahrzeugen gefördert sowie der Verbrauch von Mineralöl vermindert und somit die Umwelt geschont werden. Ähnlich verhält es sich auch im Bereich der Genussmittel, die neben der prozentualen Umsatzsteuer auch noch der Genusssteuer unterliegen. Diese Erhebung erfolgt, um den Konsum solcher Genussmittel einzuschränken. Als Beispiele hierfür ist die Tabak-, Bier- und Sektsteuer zu nennen.
Steuertarif und Inflation
Die Steuern dienen der Staatsfinanzierung. Je nach Steuerobjekt erfolgt dabei die Steuererhebung dabei mengen- oder wertorientiert. Bei der Mengensteuer ist die Steuerschuld von der konsumierten Menge abhängig, die Steuerschuld setzt sich somit dem Produkt der verkauften Menge sowie der Mengensteuer laut dem geltenden Steuertarif zusammen. Der Nettoverkaufspreis ermittelt sich somit aus der Summe des Herstellerpreises sowie der zu zahlenden Mengensteuer. Je nach Konsumgut kann sich diese Steuer zum Teil auf etwa 50 Prozent des Verkaufspreises summieren. Als Beispiel für eine solche Steuererhebung sind die Kraftstoffe zu nennen.
Im Gegensatz zur Mengenerhebung sieht die Werterhebung eine prozentuale Steuer laut gültigem Steuertarif vor. Mit Ausnahme weniger Steuerarten wie zum Beispiel der Einkommensteuer ist dieser prozentuale Wert festgeschrieben. Dies führt dazu, dass sich die Steuerschuld bei einer schwankenden Bemessungsgröße verändert. So bewirkt eine inflationsbedingte Preissteigerung beispielsweise, dass sich die Steuereinnahmen in Form der Umsatzsteuer erhöhen. Ein solcher inflationsberücksichtigender Mechanismus ist bei der Mengensteuer nicht vorgesehen. Dies führt dazu, dass die Mengensteuer manuell angepasst werden muss. Allerdings ist hierbei in der Praxis auffällig, dass der Gesetzgeber die Anpassung nicht zwingend in Höhe der Inflation vornimmt. So wurde beispielsweise die Tabaksteuer für Zigaretten im Jahr 2005 im Vergleich zum Jahr 2003 von 6,17 auf 8,27 Cent pro Stück also rund um 35 Prozent erhöht.
Der Steuertarif bei der Einkommensteuer
Die Einkommenssteuer hat im deutschen Steuersystem eine Sonderstellung, da bei ihrer Steuerfestsetzung eine Progression vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass sich die Steuerschuld nicht wie beispielsweise bei der Umsatzsteuer aus dem Produkt eines festgeschriebenen Steuersatzes und monetären Größe ermittelt. Der Grund für diese Ausnahmeregelung liegt in der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Dieses Prinzip besagt, dass das Einkommen des Steuerschuldners in verschiedene Zone eingeteilt und anschließend nach Maßgabe vom gültigen Steuertarif versteuert wird. Je nach Einkommen kann dabei die Steuerschuld zwischen 0 aber auch über 40 Prozent des Einkommens betragen. Diese Unterscheidung bewirkt, dass die Gut- und Besserverdiener mehr Steuern abführen müssen.
Grundsätzlich ist dieses Prinzip sozial, Kritiker bemängeln jedoch, dass eine Unterscheidung beim Steuertarif die Gut- und Besserverdiener benachteiligt und dazu verleitet, die Steuerpflicht in ein anderes Land zu verlagern oder das zu versteuernde Einkommen durch Spekulationen zu senken. Aus diesem Grund wird das geltende Steuersystem zum Teil stark kritisiert. Zwar wurde der Spitzensteuersatz von einst 56 Prozent, dieser Wert galt bis 1989, schrittweise bis zum Jahr 2004 auf 42 Prozent herabgesetzt und der Grundfreibetrag erhöht, gleichzeitig wurde aber die Progressionsgrenze herabgesetzt. Dies bewirkt, dass die Steuerschuldner inzwischen bei einem geringeren Einkommen den Höchststeuersatz zahlen müssen.
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