Steuern auf Rente
Die Rentensteuer im Überblick
Steuern auf Rente gelten seit 2005
Rentner müssen bereits seit 2005 ihre Rente versteuern. Seit dem gilt das Alterseinkünftegesetz, das die nachgelagerte Besteuerung vorsieht. Daher müssen Steuern auf die Rente gezahlt werden, sofern der Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro für Ledige und 16.008 Euro für Verheiratete überschritten wird. Mehrere Millionen Ruheständler sind von den Steuerregelungen betroffen und müssen im Schnitt 500 Euro an das Finanzamt abführen.
Maßgeblich für die Rentenbesteuerung ist das Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Wer bisher mit 65 Jahren in Rente gegangen ist, musste 27 Prozent der gesetzlichen Bezüge der Besteuerung unterwerfen. Dies wurde im Jahr 2005 mit einem Schlag geändert. Der steuerpflichtige Anteil wurde auf 50 Prozent erhöht. Der Besteuerungsanteil wird schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent erhöht. Dann unterliegt die gesetzliche Rente vollständig der Einkommensteuer.
Der Steueranteil wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Wer vor 2040 in Rente geht, erhält also einen Freibetrag, der nicht der Besteuerung unterliegt und als Festbetrag für die restliche Rentenbezugszeit gilt. Rentenerhöhungen werden also künftig stets voll versteuert.
Rentenbesteuerung: Wer ist betroffen?
Grundsätzlich trifft die Rentenbesteuerung Ruheständler mit einer überdurchschnittlich hohen gesetzlichen Rente. Wer über zusätzliche Einkünfte aus einer Immobilie, einer privaten Rentenversicherung oder einer Betriebsrente verfügt, wird in der Regel auch Steuern auf seine Rente zahlen müssen. Außerdem werden Rentner, die mit einem Arbeitnehmer verheiratet sind, von den Steuern betroffen sein.
Wer bisher als Rentner keine Steuererklärung abgegeben hat, sollte dies schnellstmöglich nachholen. Denn seit 2009 gibt es ein Kontrollsystem, das die Einkünfte der Ruheständler an die Finanzämter meldet. Die Identifizierung erfolgt über die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). So lässt sich relativ problemlos ermitteln, wer Steuern auf die Rente nachzahlen muss.
Dabei gilt: Je höher die Renteneinkünfte, desto höher ist die steuerliche Belastung. Denn für die Rentenbesteuerung wird die herkömmliche Grund- oder Splittingtabelle mit dem progressiven Steuertarif herangezogen. Wenn es in Zukunft zu Rentenerhöhungen kommt, werden also auch Rentner steuerpflichtig, die bisher keinen Euro an das Finanzamt abführen mussten.
Wie hoch sind die Steuern auf die Rente?
Mit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung werden die Alterseinkünfte schrittweise bis zum Jahr 2040 der Einkommensteuer unterworfen. Zunächst wird der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente ermittelt. Dieser sieht folgendermaßen aus:
- 2005: 50 Prozent,
- 2010: 60 Prozent,
- 2015: 70 Prozent,
- 2020: 80 Prozent,
- 2025: 85 Prozent,
- 2030: 90 Prozent,
- 2035: 95 Prozent,
- 2040: 100 Prozent.
Dieser Besteuerungsanteil wird im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs auf Dauer festgelegt. Wer also im Jahr 2020 in Rente geht, muss 80 Prozent der Altersbezüge versteuern. Die restlichen 20 Prozent werden als Freibetrag in Euro für die restliche Rentenbezugszeit festgeschrieben. Gleichzeitig mit der schrittweisen Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung geht der schrittweise Abbau des Altersentlastungsbetrages bis 2040 einher.
Die Steuerhöhe wird nach den herkömmlichen Steuertabellen ermittelt. Wer eine kleine gesetzliche Rente unterhalb des Grundfreibetrags bezieht, wird also keine Steuern auf die Rente zahlen müssen. Wer z.B. im Jahr 2020 gesetzliche Altersbezüge von 15.000 Euro erhält, muss 12.000 Euro (80 Prozent) versteuern. Die restlichen 3.000 Euro bleiben als Freibetrag von den Steuern unberührt.
Rentenbesteuerung: Kontrollsystem meldet Steuersünder
Bisher wurden Millionen von Ruheständler nicht vom Finanzamt erfasst. Mit der Einführung des Kontrollsystems im Oktober 2009 müssen die Daten über zusätzliche Renteneinkünfte an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet werden. Die Werte zur gesetzlichen Rente liegen der Behörde sowieso vor. Durch die Steuer-ID kann eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Rentner erfolgen.
Die so erhobenen Rentenzahlungen werden an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet, welche die örtlichen Finanzämter informieren. Somit ist der Fiskus genau über die Einkünfte jedes Ruheständlers informiert. Folgende Leistungen werden bei der Einkunftsermittlung berücksichtigt:
- Gesetzliche Rente
- Betriebsrente,
- Private Rente,
- Zinserträge,
- Kapitalerträge,
- Mieteinnahmen,
- Beamtenpensionen.
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