Steuerfreibetrag
Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Vorsorgeaufwendungen
Für Vorsorgeaufwendungen wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte in keinem Fall eingetragen. Seit 2005 wird zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden.
Altersvorsorgeaufwendungen
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören insbesondere die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zu bestimmten privaten Lebensversicherungen; hiervon sind grundsätzlich 64 v. H. der Aufwendungen (höchstens 64 v. H. von 20000 Euro) als abziehbare Aufwendungen im Kalenderjahr 2007 zu berücksichtigen.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen; für diese Beiträge gilt ein Höchstbetrag von 2400 Euro, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein getragen werden; in allen anderen Fällen beträgt der Höchstbetrag 1500 Euro. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen werden weiterhin berücksichtigt, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.
Vorsorgepauschale
Alle Vorsorgeaufwendungen werden bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge bereits berücksichtigt. Wenn Ihnen höhere Vorsorgeaufwendungen entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben- Höchstbeträge berücksichtigt werden können, können Sie diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.
Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge im Sinne des Altersvermögensgesetzes ("Riester Rente") können nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern ebenfalls erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden.
- Splittingtabelle(vorheriger Artikel)