Ausbildungskosten in der Steuererklärung

Berufsausbildung steuerlich absetzen

Der Staat fördert die Aus- und Fortbildung. In der Steuererklärung können die Ausbildungskosten steuermindernd als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Steuerabzug erfolgt jedoch innerhalb bestimmter Höchstgrenzen. Erfahren Sie, was zu den Ausbildungskosten zählt.

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Ausbildungskosten: Was darf man in der Steuererklärung ansetzen?

Seit 2004 gilt für das Erststudium und die erstmalige Berufsausbildung eine Grenze von 4.000 EUR in der Steuererklärung. Ausbildungskosten, die über diesen Betrag hinausgehen, stellen keine Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes mehr dar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Unter (Berufs-)Ausbildung versteht der Gesetzgeber das Erlernen eines Berufs, den der Steuerpflichtige künftig ausüben wird. Wer eine höhere Qualifikation erlangt, erhält eine Fortbildung, bei der bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Berufsausbildung absolviert worden ist. Aus diesem Grund wird im Steuerrecht zwischen den Ausbildungs- und Fortbildungskosten unterschieden. 

Kosten für ein Zweitstudium sind ohne Höchstgrenzen voll in der Steuererklärung als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch für Aufwendungen einer berufsbedingten Fortbildung, sofern durch die Fortbildung die beruflichen Chancen des Steuerpflichtigen verbessert werden.

Beispiele für Ausbildungskosten in der Steuererklärung

Das Steuerrecht kennt verschiedene Kosten, die als Ausbildungskosten in der Steuererklärung anerkannt werden:

  • Studien- und Teilnahmegebühren, Prüfungskosten,
  • Aufwendungen für Lernmittel, Computer und Berufskleidung,
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte,
  • Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung,
  • Kosten für häusliches Arbeitszimmer.

Dabei gelten die o.a. Höchstgrenzen für das Erststudium und die erstmalige Berufsausbildung. Nur Kosten für das Zweitstudium und die Fortbildung können unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden.

Studienkosten nach abgeschlossener Berufsausbildung

Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde entschieden, dass die Kosten für ein Studium in der Steuererklärung voll angesetzt werden können, wenn das Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung aufgenommen wird. Es handelt sich dabei um sogenannte vorweggenommene Werbungskosten. Somit ist es unerheblich, ob durch das Studium später ein Einkommen erzielt wird oder nicht. Der Gesetzgeber sieht ein Studium, das sich an eine Ausbildung anschließt, nicht als Erststudium an.

Durch den Ansatz als Werbungskosten ist sichergestellt, dass die steuerliche Wirkung nicht verpufft. Denn Sonderausgaben können nur im Jahr, in dem die Kosten entstanden sind, abgesetzt werden. Da Studenten in der Regel über keine oder geringe steuerlich relevante Einkünfte verfügen, würde sich kein Steuerspareffekt ergeben.

Da die Kosten für ein Studium nach Berufsausbildung jedoch als Werbungskosten deklariert werden, kann ein entstehender Verlustvortrag für Steuererklärungen in Folgejahren übernommen werden. Erst wenn ein steuerlich relevantes Einkommen erzielt wird, erfolgt eine Verrechnung mit dem Verlustvortrag.

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