Splittingtabelle
Das Ehegattensplitting ist für viele günstiger
Die Auswirkungen der Splittingtabelle
Das Steuersystem in Deutschland ist so aufgebraut, dass die Versteuerung des Einkommens nach dem Einkommenssteuergesetz grundsätzlich mit zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgt, und zwar nach
- der Splittingtabelle,
- dem Grundtarif.
Während Eheleute die Wahl zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung zur Einkommenssteuer und somit zwischen der Anwendung der Splittingtabelle und der Grundtabelle haben, besteht eine vergleichbare Auswahl für alleinstehende Steuerzahler nicht.
Die Splittingtabelle enthält die Steuersätze und Steuerbeträge, die für das jeweilige gemeinsame Einkommen eines Ehepaares anfallen. Die Grundtabelle hingegen listet diese Daten für alleinstehende oder einzeln veranlagte Steuerzahler auf. Die Besonderheit des Splittingtarifs besteht darin, dass auch dann die Einkommen beider Ehepaare zusammengefasst werden, wenn nur ein Ehepartner tatsächlich ein Einkommen erzielt. Das Einkommen beider Ehepartner wird zusammengefasst und anschließend halbiert. Jeder der Ehepartner zahlt den Einkommenssteuersatz, der für die Hälfte des Einkommens anzuwenden ist.
Die so ermittelte Einkommenssteuer beider Ehepartner wird schließlich addiert, um die Höhe der jährlichen Einkommenssteuer des Ehepaares festzulegen. Das in Deutschland geltende Prinzip, aufgrund dessen sich die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit richtet, wird durch dieses Verfahren nicht immer auf beide Ehepartner gleichmäßig angewendet. Insbesondere dann, wenn nur einer der Partner berufstätig ist, führt die Anwendung des Ehegattensplittings in der Regel zu einem deutlichen Steuervorteil für die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft.
Die positiven Aspekte der Splittingtabelle
Die positiven Effekte, die eine Anwendung der Splittingtabelle mit sich bringt, liegen eindeutig auf der Seite der Ehepaare als Steuerzahler. Dennoch wird immer wieder angeführt, dass das Splitting nicht als Steuervorteil für Ehepartner mit ungleich hohem Einkommen anzusehen sei, weil alle Ehepaare mit gleich hohem Einkommen einer vergleichbaren Steuerbelastung unterliegen. Damit wird auch die Leistungsfähigkeit der Ehepaare als vergleichbar angesehen. Grundsätzlich wird das Ehegattensplitting mit der Kindererziehung in Verbindung gebracht und somit als gerechter Ausgleich dafür angesehen, dass in Familien mit Kindern nicht beide Ehepartner berufstätig sein könnten.
Für das Ehegattensplitting spricht auch das Grundgesetz in Artikel 6, da Eheleuten aus der Ehe keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Würde das Splitting nicht angewendet, so wäre die Steuerbelastung für Ehepaare höher, als für nicht verheiratete Paare, deren Einkommen getrennt besteuert wird. Die Anwendung der Splittingtabelle verhindert zudem eine Benachteiligung unselbstständiger Arbeit gegenüber selbstständig tätigen Ehepaaren und solchen, die ihr Einkommen aus einem Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Diese hätten die Möglichkeit, das Einkommen untereinander so zu verschieben, dass sich daraus steuerliche Vorteile ergeben könnten. Eine solche Möglichkeit ist aber Eheleuten in einem Beschäftigungsverhältnis nicht gegeben. Nicht zuletzt trägt das Ehegattensplitting auch der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung der Eheleute Rechnung, auf die sich der Staat beruft, wenn Sozialleistungen beantragt werden.
Kritik an der Splittingtabelle
Trotz der vielen Gründe, die für die Anwendung der Splittingtabelle sprechen, wird immer wieder Kritik an diesem Steuersystem laut. Das Argument, mit dem Ehegattensplitting würden Ehepaare vor allem auch deshalb begünstigt, weil ein Ehepartner aufgrund der Kindererziehung keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte, greift spätestens dann nicht, wenn auch kinderlose Ehepaare an dieser Regelung partizipieren. In anderen Ländern wird ein Splittingtarif daher nur als Familiensplitting für Ehepaare mit Kindern angewendet. Dieses Verfahren könnte aber wiederum unverheiratete Lebenspartner mit Kindern benachteiligen. Vor allem dann, wenn ein Ehepartner ein hohes Einkommen hat, der andere vielleicht sogar aufgrund dessen einer beruflichen Tätigkeit trotz Kinderlosigkeit nicht nachgeht, könnte die Anwendung der Splittingtabelle als Ungerechtigkeit gewertet werden, denn diese Ehepaare entgehen unter Umständen durch das Ehegattensplitting dem Spitzensteuersatz.
Ehepaare, die sich die Kindererziehung bei gleichzeitiger Berufstätigkeit teilen und dabei gegebenenfalls ein in etwa gleich großes Einkommen erzielen, sind gegenüber Familien, in denen nur ein Ehepartner berufstätig ist, deutlich benachteiligt, da sie in jeder Beziehung einer höheren Belastung ausgesetzt sind. Vielmehr nehmen sie die hohe Belastung in Kauf, um dasselbe Einkommen zu erzielen, für das in anderen Ehen nur ein Partner einer beruflichen Tätigkeit nachgehen muss. Letztendlich kann das Ehegattensplitting als gleichstellungshemmend angesehen werden.
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