Sparer-Pauschbetrag
Freistellungsauftrag für Zinserträge
Wer Kapitalerträge steuerfrei kassieren will, muss seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Doch Vorsicht: Für den Sparer-Pauschbetrag gelten Höchstgrenzen. Wer sein Geld bei verschiedenen Instituten anlegt, muss den Betrag aufteilen.
Die Stellung eines Sparer-Pauschbetrags
Um einen Sparer-Pauschbetrag bei der Bank zu stellen, wird ein entsprechendes Formular zum Freistellungsauftrag benötigt, welches von der Bank vor Ort oder aber im Internet zur Verfügung gestellt wird. Neben dem Namen der Anleger ist auch ein eventuell vorhandener Geburtsname sowie das Geburtsdatum in das Formular einzutragen.
Des Weiteren ist die Angabe über die Höhe des freizustellenden Betrages notwendig, denn es besteht auf Wunsch die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag auf verschiedene Kreditinstitute aufzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Summe aller gestellten Aufträge den Maximalbetrag von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Ehepaare nicht überschritten wird. Anschließend muss der Freistellungsauftrag eigenhändig unterschrieben und im Original bei der Bank eingereicht werden.
Verheiratete Anleger, die steuerrechtlich gemeinsam veranlagt sind, stellen auch ihren Freistellungsauftrag gemeinsam. Sowohl der Anleger selbst wie auch der Ehepartner müssen diesen Auftrag dann unterschreiben. Sofern der Sparer-Pauschbetrag für ein Kind gestellt wird, ist im Antrag der Name des Kindes zu erfassen, unterschrieben wird der Freistellungsauftrag jedoch von allen Erziehungsberechtigten.
Erklärung des Freistellunsgauftrags
Unter dem Freistellungsauftrag wird eine Anweisung des Anlegers an sein Kreditinstitut verstanden, die anfallenden Zinserträge bis zur benannten Summe vom Steuerabzug zu befreien. Sofern kein derartiger Auftrag vorliegt, müssen Kapitalerträge, zu denen neben den Zinserträgen auch Dividendeneinkünfte und Ausschüttungen von Investmentfonds gehören, mit Steuern belegt werden. Dieser Steuerabzug erfolgt vom Kreditinstitut automatisch, welches den anfallenden Steuerbetrag ans Finanzamt überweist und dem Anleger eine entsprechende Steuerbescheinigung mit Angabe der bezahlten Steuern übermittelt.
Die Freibeträge des Freistellungsauftrages liegen seit Januar 2007 bei 801 Euro pro Person. Dieser Betrag setzt sich aus einem Freibetrag von 750 Euro sowie 51 Euro Werbungskosten zusammen. Dieser Sparer-Pauschbetrag steht allen deutschen Bürgern, vom Baby bis zum Rentner, zur Verfügung. Ehepaare können den doppelten Betrag beanspruchen.
Sparer-Pauschbetrag und Steuererklärung
Durch die Stellung eines Freistellungsauftrages ist es Anlegern möglich, die Einbehaltung der Abgeltungssteuer für Kapitalerträge zu vermeiden. Zinserträge, Dividendenerträge und Ausschüttungen aus Investmentfonds können dann steuerfrei vereinnahmt werden. Eine separate Angabe dieser Erträge im Rahmen der Steuererklärung ist nicht notwendig.
Kann vom Anleger kein Freistellungsauftrag gestellt werden oder wird die Stellung des Sparerfreibetrages vergessen, muss die Bank für Kapitalerträge 25% Abgeltungssteuer einbehalten und diese ans Finanzamt überweisen. Der Anleger erhält nach Ablauf des Kalenderjahres hierfür eine Steuerbescheinigung.
Durch die Zahlung der Abgeltungssteuer ist die Steuerpflicht eigentlich getilgt, auch hier ist eine Angabe in der privaten Steuererklärung nicht mehr nötig. Nur dann, wenn der persönliche Steuersatz 25% unterschreitet können Sparer die bereits gezahlte Abgeltungssteuer geltend machen. Das Finanzamt ermittelt dann die Differenz der gezahlten 25% Abgeltungssteuer zum persönlichen Steuersatz und wird den zu viel gezahlten Steuerbetrag über die Steuererklärung erstatten.
Tipps zum Sparer-Pauschbetrag
Um den Steuerabzug bei Kapitalerträgen zu verhindern, sollten Anleger den Sparerfreibetrag bei ihrer Bank unbedingt vor der Auszahlung der Kapitalerträge stellen. Nur dann kann sichergestellt werden, dass der Steuerabzug vermieden wird. Kann der Freistellungsauftrag nicht rechtzeitig gestellt werden, ist es durch die Erstellung von Jahressteuerbescheinigungen auch möglich, den Auftrag nachträglich einzureichen und die bereits gezahlten Steuerbeträge nun zu verrechnen.
Durch die weitere Technisierung bei den Banken ist es bei einigen Instituten auch möglich, den Freistellungsauftrag elektronisch zu stellen. Die Bestätigung des Auftrages erfolgt hierbei durch Eintragung einer TAN-Nummer, nachfolgend wird eine schriftliche Bestätigung sowohl an den Anleger wie auch dessen Ehepartner versandt.
Sollte der Freibetrag, der Anleger mit dem Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung steht, für die vorhandenen Anlagen nicht ausreichen, haben Anleger ohne eigenes Einkommen (Kinder, Rentner) die Möglichkeit, eine Nichtveranlagung vom Finanzamt zu erwirken. Mit dieser Bescheinigung bleiben dann alle Kapitalerträge, unabhängig ihrer Höhe, vom Abzug der Abgeltungssteuer befreit.
Berechnungsbeispiele
Anleger, die eine Festgeldanlage über 10.000 Euro abgeschlossen haben und hierfür 3% Zinsen erhalten, erzielen innerhalb eines Jahres einen Zinsertrag von 300 Euro. Sofern ein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe vorliegt, können diese 300 Euro komplett steuerfrei vereinnahmt werden.
Liegt jedoch kein Sparerfreibetrag vor, muss die Bank 25% Abgeltungssteuer, also 75 Euro, einbehalten und ans Finanzamt überweisen.
Kann der Anleger nur einen Teil seiner Kapitalerträge freistellen, müssen die Zinsen, die den Sparerfreibetrag übersteigen, ebenfalls versteuert werden. Liegt im gleichen Fall also nur ein Freistellungsauftrag über 200 Euro vor, müssen 100 Euro versteuert werden, was einen Abzug von 25 Euro bedeutet.
Weitere Informationen
- Solvency II(vorheriger Artikel)
- Staatsverschuldung(nächster Artikel)