Solvency II
Die Bedeutung von Solvency II
Solvabilität und Solvency II
Der Begriff Solvabilität stammt aus dem Bereich des Versicherungs- und Bankwesens und bezeichnet grundsätzlich nichts anderes als die Eigenmittel eines Kredit- beziehungsweise Versicherungsinstitutes. Dabei dienen diese Eigenmittel, sie können sich aus dem Eigenkapital und den Rücklagen zusammensetzen, dazu, die Ansprüche des Gläubigers beziehungsweise des Versicherungsnehmers zu befriedigen.
Hier gilt jedoch zu beachten, dass gerade ungünstige Entwicklungen, als Beispiel sei auf die Jahrhundertflut aus dem Jahr 2002 zu verweisen, dazu führen können, dass viele Gläubiger oder Versicherungsnehmer befriedigt werden müssen. Damit in solchen und ähnlichen Fällen die Zahlungsfähigkeit garantiert werden kann, müssen Banken sowie Versicherungen gemäß des Kreditwesengesetzes beziehungsweise des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmte Voraussetzungen bei der Solvabilität erfüllen. Um sicherzustellen, dass diese Regelungen auch eingehalten werden, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht damit beauftragt, die Einhaltung der Solvabilitätsvorschriften durch die Versicherer in Deutschland zu überprüfen.
Aufgrund der zunehmenden Globalisierung und internationalen Verflechtung strebt die EU jedoch im Bereich der Solvabilität eine europaweit einheitliche Regelung an. Diese sollen im Rahmen des Projektes Solvency II geschaffen werden. Dabei beinhalten die Regelungen von Solvency II einheitliche Standards in den Bereichen Kapital, Risikomanagement und Berichtserstattung.
Die Entwicklung von Solvency II
Während die Vorschriften für Versicherer bei der Solvabilität innerhalb von Europa lange Zeit nationalen Regelungen unterlagen, werden momentan im Rahmen der Harmonisierung der Aufsicht in Europa einheitliche Standards entwickelt. Diese sollen dann schrittweise durch das Projekt Solvency II umgesetzt werden.
Dabei gilt zu beachten, dass die Umsetzung eines solchen Projekts aufgrund der Komplexität mehrere Jahre in Anspruch nimmt. So war es im ersten Schritt notwendig, dass sich sowohl die Unterhändler der 27 Mitgliedstaaten als auch das europäische Parlament bezüglich der inhaltlichen Gestaltung des Projekts einigten. Dies ist den Beteiligten im Jahr 2009 gelungen, sodass Solvency II im April 2009 vom europäischen Parlament sowie im November 2009 von den europäischen Finanzministern verabschiedet wurde.
Mit der Schaffung dieser europäischen Rahmenrichtlinien ist es nun möglich, die einzelnen Bestimmungen zu den Eigenmitteln, dem Risikomanagement sowie der Transparenz bei der Berichtserstattung in das nationale Recht umzusetzen. Da dieser Prozess jedoch länger andauert, ist eine vollständige Umsetzung erst für das Jahr 2013 angestrebt. Dabei ist stets darauf zu achten, dass auch bei der nationalen Gesetzgebung nicht das Einzelrisiko, sondern die Gesamtsolvabilität im Vordergrund stehen soll.
Die Bestandteile von Solvency II
Äquivalent wie das Projekt Basel II besteht auch Solvency II aus drei verschiedenen Säulen. Trotz dieser großen Gemeinsamkeit gibt es bei den einzelnen Vorschriften zur Solvabilität, zu den Mindestanforderungen zum Risikomanagement sowie zu den Vorschriften bezüglich der Markttransparenz einige Unterschiede.
Das wichtigste Unterscheidungskriterium stellt dabei die Ganzheitlichkeit der Systeme dar. Während zum Beispiel im Bankwesen durch das Basel-II-Abkommen vor allem einzelne Risiken abgesichert werden sollen, wird im Bereich des Versicherungswesens vor allem die Gesamtsolvabilität im Vordergrund gestellt.
Die Gesamtsolvabilität wird im Rahmen der ersten Säule von Solvency II betrachtet. Dabei werden die vorgeschriebenen Höhen bei den verschiedenen Formen des Solvenzkapitals festgelegt. Gleichzeitig beinhaltet diese Säule aber auch alle Regelungen für die Bewertung der Aktiva und der Passiva. Dies ist zwingend notwendig, da sonst gerade im Bereich der Rückstellungen bei der Bewertung ein großer Ermessungsspielraum denkbar wäre.
In den Säulen 2 und 3 werden Angaben über die Mindestanforderungen an das Risikomanagement sowie über die Offenlegungspflichten gemacht. Hier wird zum Beispiel festgeschrieben, welche Regelungen für die die Geschäfts- und Risikostrategie, die Aufbau- und Ablauforganisation sowie das interne Steuerungs- und Kontrollsystem sowie deren Veröffentlichung gelten.
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