Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen: Sache von Mieter oder Vermieter?
Was versteht man unter Schönheitsreparaturen?
Schönheitsreparaturen sind ein Dauer-Thema für Anwälte und Gerichte. Schon der Begriff ist dabei irreführend, weil es sich tatsächlich nicht um eine Reparatur handelt. Nach altem Recht wurden unter den sogenannten Schönheitsreparaturen dekorative Veränderungen in einer Mietwohnung zusammengefasst. Dazu zählt unter anderem das Streichen und Tapezieren der Wände, der Fenster und Türen im Innenbereich.
Dazu gehören auch begleitende Arbeiten, die in Zusammenhang mit dem Streichen ausgeführt werden – zum Beispiel Bohrlöcher in der Wand verschließen. Bei dieser Definition von Schönheitsreparaturen handelt es sich wohlgemerkt um die alte, heute nicht mehr gültige Berechnungsverordnung für Wohnräume. Diese Verordnung, abgekürzt BV, wurde bereits im Jahr 2004 von der Betriebskostenverordnung abgelöst. Der Begriff der Schönheitsreparatur ist also generell veraltet.
Für die aktuellen Bestimmungen zu Renovierungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch und häufig auch noch in Mietverträgen als Schönheitsreparaturen bezeichnet werden, sind die Paragrafen 535 und 538 des BGB maßgeblich. Hier wird eindeutig beschrieben, dass „Schönheitsreparaturen“ eine Sache des Vermieters sind. Der Grund: Die Reparaturen dienen dazu, die Mietwohnung instand zu halten. Dazu ist per Gesetz eigentlich der Vermieter verpflichtet, kann Schönheitsreparaturen aber auf den Mieter abwälzen.
Schönheitsreparaturen: doch Mietersache?
In Deutschland ist es üblich, sogenannte Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Die Aufgabe, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wird dabei meist mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag vom Vermieter auf den Mieter übertragen. Wenn man sich als Mieter nicht sicher ist, ob und welche Reparaturen man durchführen muss, sollte man zunächst nach entsprechenden Klauseln im Mietvertrag suchen. Ausdrücklich Sache des Vermieters sind Schönheitsreparaturen nur, wenn sie im Mietvertrag nicht näher definiert werden. Wenn es keine Klausel zum Thema Schönheitsreparatur gibt, muss der Vermieter diese Arbeiten durchführen. Dies gilt übrigens auch für unwirksame Klauseln über Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung. Nicht selten sind Schönheitsreparatur-Klauseln nämlich gar nicht wirksam – das beweisen auch die zahlreichen Gerichtsurteile der vergangenen Jahre.
In der Praxis sieht das Ganze folgendermaßen aus: Mieter müssen Schönheitsreparaturen durchführen, wenn die Klausel in ihrem Mietvertrag rechtlich wirksam ist. Vermieter können Mieter konkret zu folgenden Schönheitsreparaturen in der Wohnung verpflichten: Streichen und Tapezieren der Wände, Streichen von Fenstern, Heizkörpern und Türen im Innenbereich, Streichen von Einbaumöbeln und Ausbessern von Löchern in Fliesen und Wänden. Zu anderen Schönheitsreparaturen sind Mieter nicht verpflichtet, entsprechende Klauseln unwirksam.
Schönheitsreparaturen: Wissenswertes
Die möglichen Schönheitsreparaturen erstrecken sich grundsätzlich auf die Innenräume. Im Außenbereich müssen Mieter keine Instandsetzungsarbeiten durchführen. Es ist also Sache des Vermieters, Fenster, Terrassen und Türen von außen zu streichen. Auch bestimmte Schönheitsreparaturen im Innenbereich gehen zulasten des Vermieters: Der Vermieter muss Parkettböden abschleifen und versiegeln sowie Teppichböden reinigen lassen. Ein Parkettboden muss alle 15 bis 20 Jahre instand gesetzt werden.
Wenn im Mietvertrag Schönheitsreparaturen vereinbart werden, sind diese Arbeiten immer vom Mieter selbst durchzuführen. Der Mieter muss grundsätzlich keinen Fachmann wie einen Malermeister beauftragen. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen, aber eben von einem Laien. Haben Mieter Schönheitsreparaturen irrtümlich von einem Fachmann auf ihre Kosten durchführen lassen, können sie auch im Nachhinein diese Kosten vom Vermieter einfordern. Der Vermieter kann nur dann einen Teil der Kaution für Schönheitsreparaturen einbehalten, wenn diese im Mietvertrag vereinbart worden sind.
Vor einem aufwendigen Rechtsstreit sollten Mieter und Vermieter aber erst einmal versuchen, sich über die Schönheitsreparaturen zu verständigen. Tipps gibt es auch beim zuständigen Mieterverein und natürlich beim Anwalt.
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