Riester-Rente Steuern
Beiträge führen als Sonderausgaben zu Steuerersparnis
Mit der Riester-Rente Steuern sparen? Durch den Sonderausgabenabzug der Beiträge zur Riester-Rente mindern Sie das zu versteuernde Einkommen. Dies gilt für den begünstigten Personenkreis. In der Rente werden die Auszahlungen der Riester-Rente nachgelagert besteuert.
Um in den Genuss des Sonderausgabenabzugs zu gelangen, muss man zunächst zum förderfähigen Personenkreis zählen. Dazu gehören:
- Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Beamte,
- Angestellte des öffentlichen Dienstes,
- Handwerker, solange sie pflichtversichert sind,
- pflichtversicherte Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- Lohnersatzleistungsbezieher (Personen, die z.B. Arbeitslosengeld I oder II, Krankengeld beziehen),
- Pflegepersonen,
- nicht berufstätige Kindererziehende während der Kindererziehungszeit,
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.
Vom Kreis der Begünstigten der Riester Rente ausgenommen sind alle nicht genannten Personen, die nicht Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Sonderausgabenabzug der Riester Rente
Die Beiträge zur Riester-Rente inklusive Zulagen können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Der Maximalbetrag in Höhe von 2.100 pro Jahr ist jedoch zu beachten.
Dieser Beitrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Das Finanzamt prüft, ob die Steuerersparnis größer ist als die in den Vertrag geflossenen staatlichen Zulagen. Ist die Steuerersparnis größer, erhält der Riester-Sparer die Differenz zwischen Steuerersparnis und Zulage erstattet bzw. sie wird mit seiner Einkommensteuer verrechnet.
Ist die Zulage insgesamt gleich oder höher als die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug, bleibt es bei der Zulage. Ist nur ein Ehepartner begünstigt, so kann er die von ihm selbst und auch die von seinem nicht begünstigten Ehepartner geleisteten Altersvorsorgebeiträge und beiden Partnern zustehenden Zulagen als Sonderausgaben geltend machen; höchstens jedoch den maximalen Förderbetrag.
Besteuerung der Riester-Rente im Rentenbezug
Die Einzahlungen in die Riester-Rente werden aus unversteuertem Einkommen geleistet. Im Gegenzug müssen daher die Rentenzahlungen aus dem Riestervertrag in voller Höhe versteuert werden. Da der Steuersatz im Rentenalter in der Regel geringer ist, erzeilt man auf diese Weise nicht nur einen Steuerstundungseffekt, sondern auch eine geringere Steuerbelastung insgesamt.
Im Gegenzug dazu müssen Renten aus einer privaten Rentenversicherung der 3. Schicht nur mit dem sogenannten Ertargsanteil versteuert werden.
Eine Auszahlung im Rahmen einer Teilkapitalisierung zum Rentenbeginn ist wie eine laufende Rente voll zu versteuern.
Steuerbescheinigung Riester Rente für das Finanzamt
Der Riester-Anbieter stellt Ihnen jährlich eine Bescheinigung aus, die Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt einreichen können. Darin sind folgende Daten enthalten:
- die Höhe der im abgelaufenen Jahr geleisteten Beiträge zur Riester-Rente,
- die im abgelaufenen Jahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungs- bzw. Berechnungsergebnisse für die Zulagen,
- die Summe der Zulagen, die bis zum Ende des abgelaufenen Jahres dem Riester-Vertrag gutgeschrieben wurden,
- die Summe der bis dahin geleisteten Altersvorsorgebeiträge,
- den Stand Ihres Altersvorsorgevermögens.
Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer bei der Riester Rente
Leistungen, die der Versicherungsnehmer aus der Riester-Rente erhält, unterliegen nicht der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer. Erbschaftssteuer bzw. Schenkungsteuer fallen grundsätzlich an, wenn Ansprüche oder Leistungen aus der Riester-Rente durch die Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod über ein Bezugsrecht oder als Teil des Nachlasses erworben werden.
Die Beiträge für den Altersvorsorgevertrag sind von der Versicherungsteuer befreit.
Weitere Informationen zur Riester-Rente:
- FAQ Riester-Rente
- Riester-Fondssparplan
- Vergleich Riester-Rente
- Wohn-Riester
- Zulagen bei der Riester-Rente