Riester-Rente Steuererklärung
Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig
Wer das Finanzamt an seiner Altersvorsorge beteiligen möchte, sollte nicht auf die Riester-Rente verzichten. Denn die Beiträge mindern das zu versteuernde Einkommen.
Riester-Beiträge in der Steuererklärung
Die jährlichen Aufwendungen für die Riester-Rente müssen in der Steuererklärung in der Anlage AV eingetragen werden. Andernfalls erfolgt keine Berücksichtigung durch das Finanzamt. Die Steuerbehörde klärt dann, ob die Zulagen oder die Steuerersparnis für Sie günstiger sind. Im letzten Fall erhalten Sie zusätzlich zur staatlichen Zulage eine Steuererstattung.
Maximal können 2.100 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Davon werden im Rahmen der Steuerberechnung noch die erhaltenen Zulagen abgezogen. So kann die Förderquote bei einem Besserverdiener inklusive der Zulagen bis zu 40 Prozent betragen. Damit lohnt sich die Riester-Rente praktisch für jeden.
Bei Ehepaaren muss für jeden der Ehegatten die Anlage AV beigefügt werden. Zusätzlich zu der Anlage muss noch die Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG der Steuererklärung beigefügt werden. Diese Bescheinigung erhält der Riester-Sparer von seinem Anbieter jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres.
Besonderheit bei Ehegatten
Bei Ehegatten, die steuerlich zusammen veranlagt sind und die beide unmittelbar zulagenberechtigt sind, ist der abzugsfähige Betrag für jeden Ehepartner gesondert zu berechnen. Jedem Ehegatten steht der maximale Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung zu. Die Anrechnung von Beiträgen oder Zulagen des einen Ehegatten beim Partner ist ausgeschlossen.
Wenn nur ein Ehegatte zulagenberechtigt für die Riester-Rente ist, kann das Ehepaar nur einmal den maximalen Sonderausgabenabzug nutzen. In diesem Fall werden jedoch die gezahlten Beiträge beider Ehegatten und die insgesamt geflossenen Zulagen berücksichtigt.
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