Riester-Rente Sonderausgaben

Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG

Die Beiträge zur Riester-Rente können als Sonderausgaben angesetzt werden. Der Sonderausgabenabzug ist neben den staatlichen Zulagen die zweite Komponente bei der Förderung der Riester-Rente. Vor allem für Bezieher höherer Einkommen wird die Riester-Rente durch den steuerlichen Abzug attraktiv.

Bei der Riester-Rente gewährt der Staat Zulagen, die direkt in den Vertrag fließen. Gleichzeitig können die Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Davon profitieren vor allem diejenigen, die als Single ein hohes Einkommen haben. Die Förderquote kann so auf bis zu 40 Prozent ansteigen.

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Welche Beiträge können als Sonderausgaben abgesetzt werden?

Der Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente ist auf einen Höchstbetrag beschränkt. Seit 2008 können so insgesamt maximal 2.100 EUR im Jahr steuerlich abgesetzt werden. In diesem Betrag sind bereits sämtliche staatlichen Zulagen enthalten.

Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob es für den Riester-Sparer günstiger ist, die Zulagen zu erhalten oder den Sonderausgabenabzug zu wählen. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Zulage zu gering ist, erhält der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgezahlt wird.

Im Gegensatz zu den Zulagen führt die Steuererstattung nicht zu einer Erhöhung des Vertragsguthabens des Riester-Vertrags.

Wie erhält man die volle Riester-Förderung?

Um in den Genuss des vollen Sonderausgabenabzugs zu gelangen, muss man den sogenannten Mindesteigenbeitrag in die Riester-Rente einzahlen. Seit 2008 sind dies 4 Prozent vom Bruttoeinkommen des Vorjahres, maximal jedoch die 2.100 EUR im Jahr abzüglich der staatlichen Zulagen.

Dabei ist es unerheblich, ob der Eigenbeitrag monatlich oder als jährlicher Einmalbeitrag eingezahlt wird. Insgesamt zählt die Riester-Rente aufgrund der hohen staatlichen Förderung zu den attraktiven Instrumenten bei der Altersvorsorge.

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